Hohe Steuerzinsen belasten Unternehmen. Das gilt vor allem bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide. Das Finanzgericht Köln zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit und gewährt den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz.
Die unterschiedlichen Zinssätze im Steuerrecht können eine enorme Belastung für Unternehmen sein.
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Steuerzinsen sorgen in Unternehmen für hohe Belastungen. Nicht selten kommt es infolge einer Außenprüfung zu Steuernachzahlungen und in dieser Verbindung auch zu Nachzahlungszinsen. Ist das Unternehmen dann beispielsweise mit dem Ergebnis einer Betriebsprüfung nicht einverstanden und legt Einspruch gegen den Steuerbescheid ein mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, fallen hohe Aussetzungszinsen an.
Unterschiedlich hohe Zinssätze
Die Nachzahlungszinsen betragen seit 1. Januar 2019 0,15 Prozent monatlich (§ 233a in Verbindung mit § 238 Abgabenordnung), zuvor 0,5 Prozent. Die Aussetzungszinsen liegen bei 0,5 Prozent monatlich (§ 237 Abgabenordnung). Mit anderen Worten: Wer mit Einspruch den Steuerbescheid anficht und Aussetzung der Vollziehung beantragt, wird mit hohen Aussetzungszinsen belastet. Das Finanzgericht Köln hält dies verfassungsrechtlich für zweifelhaft und gewährt den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz. Sie mussten deshalb nicht die volle Zinsbelastung tragen.
Grundsatzurteil des BVerfG zu erwarten
Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Az.: Vlll R 9/23) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Zeiträume vom 1. Januar 2019 bis 15. April 2021 eine entsprechende Frage zur Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Mit dem Beschluss des Finanzgerichts Köln zeigt sich nun die interessante Entwicklung, dass auch bei aktuellen Fällen Rechtsmittel infrage kommen.
Für Unternehmen ist es ratsam, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen. Im Falle hoher Steuernachzahlungen – insbesondere nach einer Betriebsprüfung – kann ein Verweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts erfolgen. Es lohnt sich daher, im Streitfall gezielt Rechtsmittel zu prüfen und sich gegebenenfalls auf die verfassungsrechtlichen Bedenken zu berufen.