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06.01.2021 | Umsatzsteuer | Schwerpunkt | Online-Artikel

Anpassung der Umsatzsteuersätze fordert Rechnungswesen

verfasst von: Sylvia Meier

2:30 Min. Lesedauer
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Nicht nur, dass zum Jahreswechsel die Inventur und der Jahresabschluss anstehen. Das Rechnungswesen muss erneut die Umsatzsteuersätze anpassen und alle Prozesse rund um Rechnungseingang und -ausgang prüfen.

Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Wirtschaft zu entlasten. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurden die Umsatzsteuersätze vorübergehend gesenkt: Der Regelsteuersatz fiel von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent.

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Umsatzsteuerrecht

Die Umsatzsteuer zählt zu einer der wichtigsten Einnahmequellen des Fiskus und erfährt nicht zuletzt dadurch ein großes Maß an wirtschaftlicher und politischer Bedeutung. Das im Zuge der Einführung des Binnenmarktes zum 01.01.1993 verfolgte Ziel der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts auf Europa-Ebene hat dazu geführt, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht seither ständig in Bewegung geraten ist und an Komplexität zugenommen hat.

Diese Umstellung sorgte für einen enormen Aufwand. Vor allem der Handel hat mit Lockdownmaßnahmen und der Umstellung des Umsatzsteuersatzes große Herausforderungen zu stemmen. Hierzu stellt Stefan Genth in seinem Beitrag "Der Einzelhandel in der Corona-Krise" fest(Seite 671): 

Die Corona-Pandemie ist mit einem bislang nicht gekannten simultanen Angebots- und Nachfrageschock verbunden. Die Besonderheit in dieser Krise ist, dass der private Konsum als Folge der politischen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen massiv beeinträchtigt wurde."

Änderung der Umsatzsteuersätze bringt Aufwand 

Manch ein Unternehmen entschied sich dazu, die Senkung der Umsatzsteuer nicht unmittelbar an den Kunden weiterzugeben. Dies verbesserte zumindest kurzfristig die Liquiditätssituation und verhinderte einen großen Umstellungsaufwand. Die Bruttopreise blieben unverändert. Andere Unternehmen gaben die Umsatzsteuersenkung an ihre Kunden weiter und mussten sich einigen Praxisfragen stellen:

  • Wie werden gesenkte Preise kommuniziert?
  • Muss im Handel die Preiskennzeichnung neu erfolgen und wenn nein, was ist bei der Kassenführung zu beachten?
  • Bei Dauerleistungen mussten Rechnungsberichtigungen geprüft und durchgeführt werden.

Mit dem Jahreswechsel stehen Unternehmen erneut vor dem Problem, dass die Umsatzsteuersätze sich ändern. Viele haben bei der eigenen Rechnungsstellung sehr schnell reagiert. Doch der Rechnungseingang wird in den nächsten Monaten vermehrt in den Fokus treten müssen. Schnell können bei komplexen Sachverhalten Fehler entstehen und der falsche Steuersatz zur Anwendung kommen. Doch Vorsicht: Wer die Umsatzsteuer falsch ausweist, der schuldet die Steuer auch.

Anwendungsschreiben klärt komplexe Praxisfragen 

Das Bundesfinanzministerium hat in einem umfangreichen Schreiben zur Anhebung der Steuersätze Stellung bezogen. Zahlreiche Anwendungsfragen werden hier erläutert, so beispielsweise

  • wie die Umsatzsteuer in Voraus- oder Anzahlungsrechnungen auszuweisen ist,
  • wie Gutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind,
  • die Rechnungsstellung bei Abonnementleistungen, wie beispielsweise Zeitungsabonnements.

Prüfung der Rechnungsstellung sichert Liquidität 

Unternehmen sollten die Rechnungsstellung, vor allem auch den Rechnungseingang, verstärkt in den Fokus nehmen. Der Vorsteuerabzug ist ein wichtiger Implikator für die Liquiditätssituation eines Unternehmens. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch eine korrekt gestellte Rechnung des Lieferanten beziehungsweise Geschäftspartners. Es liegt im eigenen Interesse der Unternehmen, hier die Prozesse intensiv zu prüfen und mögliche Fehler zeitnah aufzudecken und mit dem Rechnungsaussteller in Kontakt zu treten.

Alle tagesaktuellen Beiträge rund um die Corona-Krise finden Sie hier

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