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19.07.2017 | Umwelt | Schwerpunkt | Online-Artikel

Gegen invasive gebietsfremde Arten wird vorgegangen

verfasst von: Julia Ehl

3 Min. Lesedauer

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Invasive Arten stellen weltweit eine der Bedrohungen für Biodiversität, natürliche Lebensräume und Ökosysteme dar. Die Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen zum Management ist nun geschaffen.

Der Bundesrat hat das Gesetz über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten verabschiedet. Das Gesetz schafft die Voraussetzung, um die seit 2015 geltende EU-Verordnung Nr. 1143/2014 in Deutschland anzuwenden. Die Bundesländer können nun Managementmaßnahmen festlegen.
Die Springer Spektrum-Autoren Wolfgang Nentwig, Sven Bacher und Roland Brandl erklären in ihrem Buchkapitel Angewandte Ökologie, welche Faktoren die Biodiversität bedrohen. Neben dem selektiven Jagen und Sammeln, der Veränderung der Lebensräume sind Invasive Arten ein wesentlicher Aspekt.

Empfehlung der Redaktion

2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

Angewandte Ökologie

An vielen Stellen der Welt wurden vor über 10 000 Jahren unabhängig voneinander in günstigen Lagen landwirtschaftliche Systeme entwickelt. Gute Böden in Tallagen von Flusssystemen erlaubten den Anbau von Pflanzen, aus denen im Laufe der Generationen Kulturpflanzen gezüchtet wurden.


Invasive gebietsfremde Arten sind überall auf der Welt eine Gefahr für die biologische Vielfalt. Sie verdrängen natürlich vorkommende Arten. Nentwig, Bacher und Brandl erläutern, "Die Einfuhr bzw. Freilassung einzelner Individuen einer nicht-einheimischen Art führt in der Regel nicht zwangsläufig zur Etablierung einer sich selbst erhaltenen Population. Oftmals ist der neue Lebensraum nicht geeignet, die Konkurrenz durch einheimische Arten zu groß, oder sie haben einfach zu wenig Nachkommen, um die erforderliche Besiedlungsdichte zu erreichen. Einige nicht-einheimische Arten schaffen es aber, manchmal erst nach vielen Generationen bzw. Jahrzehnten oder -hunderten, sich zu einer wachsenden Population zu entwickeln. In dieser Übergangsphase findet eine Anpassung an die neuen Umweltbedingungen statt und manchmal wird das auch mit dem Überwinden eines populationsgenetischen Engpasses (genetic bottleneck) verglichen."

24 invasive Tier- und Pflanzenarten in Deutschland

Innerhalb der Europäischen Union sind mittlerweile 37 invasive gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten in der sogenannten Unionsliste (Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung) aufgeführt. Davon treten mindestens 24 auch in Deutschland wild lebend auf. Zu den gelisteten Arten gehört die ursprünglich in Asien beheimatete Chinesische Wollhandkrabbe. Sie kommt in Deutschland vor allem in Schleswig-Holstein, den Küstengewässern und im Rhein vor. Die jährlich stattfindende Massenwanderung würde im Falle des Doppelschlitzpasses Geesthacht zu Verstopfungen der Monitoringeinrichtungen führen. Daher musste ein Leitsystem entwickelt werden, dass den Krabben die Einwanderung verwehrt und sie aus der Anlage ausleitet. Eduard Ballon und Beate Adam beschreiben die Entwicklung des Systems im Fachartikel Entwicklung eines Wollhandkrabben-Leitsystems für Fischaufstiegsanlagen

Eine ernste Bedrohung stellt der Nordamerikanische Ochsenfrosch dar. Er hat sich besonders in den Altrheinauen der Oberrheinischen Tiefebene ausgebreite. Auch in Großbritannien, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Griechenland und vor allem in der Po-Ebene und um Rom in Italien haben sich nennenswerte Populationen entwickelt, die die heimischen Amphibienarten zurückdrängen.

Andere Arten in der Unionsliste, wie der zur Gattung der Hirsche gehörende Chinesische Muntjak und das Großblütrige Heusenkraut, wurden in Deutschland bisher nur sehr selten in freier Natur nachgewiesen.

Vorsorge steht an erste Stelle

Insbesondere die Ausbreitung neuer invasiver Arten sollte verhindert werden. Daher wird der Vorsorge auch in der Gesetzgebung besondere Beachtung geschenkt. Das neue Gesetz untersagt daher unter anderem die Einfuhr, Haltung, Zucht und Freisetzung von Arten, die in der oben beschriebenen Liste enthalten sind und stellt im Bundesnaturschutzgesetz die notwendigen Regelungen bereit. Die Behörden können nun auch bei Verstößen gegen die Verbote der EU-Verordnung 1143/2014 einschreiten. Auf Basis der neuen Regelungen können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, um etwa notwendige Forschungen zu betreiben.

Um die negativen Auswirkungen der bereits weit verbreiteten Arten zu vermindern, müssen die Bundesländer nun Managementmaßnahmen festlegen. Die Verfahren werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt. Wert wird dabei auch auf die Beteiligung der Öffentlichkeit gelegt.

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