Die Unionsbürgerschaft tritt seit 1992 zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Die Personenfreizügigkeit für ArbeitnehmerInnen und das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit waren 1951 Ausgangspunkt für die Entwicklung der Unionsbürgerrechte und stellen bis heute ihren Kern dar. Inzwischen gehen diese aber weit darüber hinaus und lassen sich in drei Kategorien einteilen: Freiheits-, politische Gestaltungs- und Schutzrechte. Zwar ist bis heute ihr Nutzen für UnionsbürgerInnen am größten, die von der Personenfreizügigkeit Gebrauch machen, der Gerichtshof der Europäischen Union hat der Unionsbürgerschaft inzwischen aber einen „Kernbereich von Rechten“ zugesprochen, der auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar ist.
Anzeige
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugang zu diesem Inhalt zu erhalten