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06.07.2017 | Unternehmenskredit | Kommentar | Online-Artikel

"Bearbeitungsentgelte werden die Gerichte weiter beschäftigen"

verfasst von: Frank van Alen

2:30 Min. Lesedauer
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte für gewerbliche Darlehen unwirksam sind (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Frank van Alen ordnet in seinem Kommentar die Folgen für Unternehmen wie Banken ein. 

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH behandelt damit gewerbliche Kredite und Verbraucherdarlehen mit Blick auf die Bearbeitungsentgelte gleich. Die klagenden Unternehmen hatten mit den beklagten Banken Darlehensverträge geschlossen, in denen bestimmt war, dass der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" zu entrichten hat. Dieses Entgelt forderten die Kläger zurück, weil sie die entsprechenden Klauseln in den Darlehensverträgen für unwirksam hielten. In dem einen Verfahren war die Klage in den Vorinstanzen erfolgreich, in dem anderen nicht.

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Der BGH schaffte nun Klarheit: Die Richter werteten die beanstandeten Klauseln als Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegen. Diese führte den BGH zu dem Schluss, dass die Klauseln zur Entrichtung von Bearbeitungsentgelten durch den Darlehensnehmer mit wesentlichen AGB-rechtlichen Grundgedanken nicht vereinbar seien. Denn auch der gewerbliche Bankkunde werde durch derartige Klauseln unangemessen benachteiligt. Das von den beklagten Banken hiergegen vorgebrachte Argument, das Entgelt sei angemessen, weil daraus für das kreditnehmende Unternehmen steuerliche Vorteile zu ziehen seien, ließ der BGH ebenso wenig gelten wie den Verweis der Banken auf einen entsprechenden Handelsbrauch oder die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs. Das Gesetz schütze auch einen informierten und erfahrenen Unternehmer. Die für vom Gesetzgeber vorgesehene Inhaltskontrolle für Preisnebenabreden solle nämlich ganz allgemein vor Klauseln schützen, bei denen der Interessenausgleich durch einseitige Gestaltungsmacht der Kreditinstitute außer Kraft gesetzt werde.

Überraschende Wende

Die Sichtweise des BGH überrascht. Denn die Instanzenrechtsprechung hatte mit fundierten Argumenten laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Krediten einerseits und bei Verbraucherdarlehen andererseits unterschiedlich bewertet. Die vom BGH dagegen angeführte Begründung erscheint doch allzu formal, so dass die vollständigen Urteilsgründe abzuwarten sind. Vor dem Hintergrund der aktuellen Urteile könnten auch so genannte Strukturierungsentgelte, die für die Erarbeitung komplexer Finanzierungsstrukturen bei gewerblichen Krediten erhoben werden, auf den Prüfstand geraten. Hier könnte Banken und Sparkassen allerdings zugute kommen, dass derartige Strukturierungsentgelte in der Regel individuell mit dem Kunden ausgehandelt und vereinbart wurden.

Gleichwohl steht zu erwarten, dass das Thema Bearbeitungsentgelte die Gerichte weiter beschäftigen wird. Möglichen Rückforderungsansprüchen, die bis Ende 2013 entstanden sind, dürfte allerdings der Einwand der Verjährung entgegenstehen. Denn der BGH verweist zur Verjährung auf seine Entscheidung aus dem Oktober 2014 (XI ZR 348/13). Danach sei mit Ablauf des Jahres 2011 für den Kreditnehmer die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen zumutbar gewesen. Nichts anderes habe auch für Darlehen zu gelten, die an Unternehmer ausgereicht werden.

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