Skip to main content

1995 | Buch

Unternehmenstheorie und Besteuerung

Festschrift zum 60. Geburtstag von Dieter Schneider

herausgegeben von: Rainer Elschen, Theodor Siegel, Franz W. Wagner

Verlag: Gabler Verlag

insite
SUCHEN

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Unternehmensbewertung und Steuern
Zusammenfassung
Dieter Schneider hat zur Unternehmensbewertung ein kritisches Verhältnis: Er zitiert, daß von Hayek einem Lehrstuhlbewerber, der sich über den Ertragswert äußerte, entgegenhielt, daß er glaube, es sei die Börse, die den Wert eines Unternehmens bestimme. Ähnlich argumentiert Dieter Schneider, wenn er betont, daß die Ertragswertmethode im Hinblick auf die unvermeidbare Unsicherheit der Zukunft die Marktbewertung weder ersetzen noch übertreffen könne1. Ich habe diese These nie verstanden, weil jegliche Marktpreisermittlung aus einer Feststellung der subjektiven Werte der Marktteilnehmer bezüglich eines Gutes resultiert. Dementsprechend geht der Marktpreisbildung eine Wertermittlung voraus. Besteht ein Marktpreis, so wird er in der zeitlichen Folge erneut von den Marktteilnehmern beurteilt und löst entsprechende Reaktionen aus. Das bedeutet aber, daß auch bei Existenz von Marktpreisen für Unternehmen die Bewertung nicht überflüssig wird. Darüber hinaus existieren für die wenigsten Unternehmen Anhaltspunkte für einen Marktpreis des ganzen Unternehmens2.
Wolfgang Ballwieser
Markteinkommensbesteuerung und Existenzminima — roma locuta, causa finita?
Zusammenfassung
Dieter Schneider hat in den vergangenen Jahrzehnten unermüdlich versucht, die Diskussion um die Besteuerung in Deutschland mit marktwirtschaftlichen Argumenten zu beeinflussen.1 Ebenso unermüdlich hat er dafür geworben, die sog. juristische Betrachtungsweise zu erweitern, zu ergänzen und auch im juristischen Schrifttum Aufgeschlossenheit für eine “ökonomische Analyse des Steuerrechts” zu wecken.2 Die Überzeugung, daß das Steuerrecht bestimmt und geeignet ist, marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, ist allerdings nicht sehr weit verbreitet. Dieter Schneiders eindrucksvolles Plädoyer für eine Markteinkommensbesteuerung3 ist in den vergangenen zehn Jahren zwar häufiger von Ökonomen4 zitiert, in der steuerjuristischen Literatur aber kaum zur Kenntnis genommen worden; die wenigen Stellungnahmen aus diesem Bereich sind ausschließlich ablehnend.5 Siegel/Schneider halten die Markteinkommensbesteuerung angesichts der bis Ende 1993 ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes für verfassungsrechtlich zulässig.6 Im Beschluß des Zweiten Senats zum Existenzminimum von 1992 wird keineswegs verlangt, der Gesetzgeber müsse das Existenzminimum nach der Lehre vom “subjektiven Nettoprinzip” berücksichtigen.7
Peter Bareis
Die Sanierung von Abwasserkanälen — Betriebswirtschaftliche Probleme und Lösungsmöglichkeiten
Zusammenfassung
Die Situation, wie sie von Fachleuten geschildert wird, ist beunruhigend: Im Untergrund unserer Städte und Gemeinden strömt das Abwasser über weite Strecken durch marode Kanäle, vermischt sich mit dem Grundwasser und gefährdet die Trinkwasserversorgung. Die Öffentlichkeit weiß davon kaum etwas. Die Gefahrenquellen stecken im Verborgenen. Beunruhigend sind auch die voraussichtlichen Ausgaben für die Sanierung. Was über Jahrzehnte hinweg versäumt wurde, wird den Bürger teuer zu stehen kommen.
Helmut Brede
Steuer-Klientels und optimale Emissionskonditionen für DM-Anleihen — Eine empirische Studie
Zusammenfassung
Im deutschen Steuerrecht wird bei einer Vielzahl von Steuerarten bewußt oder auf Grund einer ungenügenden ökonomischen Analyse steuerlicher Regelungen gegen den Grundsatz der Entscheidungsneutralität der Besteuerung verstoßen.1 Als Folge einer steuerlich ungleichen Behandlung ökonomisch vergleichbarer Sachverhalte ergeben sich regelmäßig Steuerausweichhandlungen der hiervon betroffenen Wirtschaftssubjekte.2
Wolfgang Bühler, Steffen Rasch
Koordinationsfunktion und Principal-Agent-Theorie als Fundierung des Controlling? — Konsequenzen und Perspektiven —
Zusammenfassung
Obwohl immer aufmerksam die wissenschaftlichen Strömungen verfolgend — vor allem wenn es sich um aus dem englischsprachigen Raum stammende, auf -ing endende Bezeichnungen handelt — ist Dieter Schneider auf das Controlling erst relativ spät aufmerksam geworden, zu einem Zeitpunkt nämlich, als dieses Gebiet in der Praxis bereits fest etabliert war und zu dessen theoretischer Absicherung an den Universitäten mehrere Lehrstühle eingerichtet waren.
Hans Dirrigl
Gesellschafterdarlehen, Rechtsprechungsgrundsätze des BGH und § 32 a GmbHG — Einige kritische Anmerkungen
Zusammenfassung
Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln für die hier ausschließlich betrachtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind im Prinzip einfach. Ein Mindesteigenkapital muß aufgebracht werden und wird gegen vorzeitigen Entzug durch Ausschüttung oder Kapitalherabsetzung verteidigt. Eine Achillesferse der Lösung ist, daß bilanziell gemessene Verluste das Eigenkapital aufzehren, ohne daß der Gesetzgeber für eine schnell wirkende Form der Auffüllung gesorgt hätte. Zwar existiert das Warnkriterium des § 49 (3) GmbHG, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, aber auch dann werden keine Auffüllpflichten ausgelöst. Erst wenn das Stammkapital verloren ist und (bilanzielle) Überschuldung eingetreten ist, bestehen beschränkte Auffüllpflichten, wenn die Gesellschafter die legale Fortführung planen. Beschränkt ist die Auffüllpflicht, weil nur die Überschuldung zu beseitigen, nicht etwa Eigenkapital in Höhe des Stammkapitals zuzuführen ist.
Jochen Drukarczyk
Was ist das Allgemeine in der “Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre”?
Zusammenfassung
Kurz und recht heftig ist der Streit um die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im Umfeld der Münsteraner Pfingsttagung im Jahre 19891. Und obwohl alle Diskussionsteilnehmer der dortigen Podiumsdiskussion zum Teil gravierende Veränderungen in Forschung und Lehre für erforderlich halten, sind heute, fast sechs Jahre später, Folgen nicht zu erkennen.
Rainer Elschen
Unternehmenspublizität und Insiderhandel
Zusammenfassung
Seit dem 1. August 1994 ist das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz in Kraft. Das damit ebenfalls verbundene Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthält unter anderem weitgehende Beschränkungen des Insiderhandels, die bislang in Deutschland nicht üblich waren1. Es kann daher nicht verwundern, daß im Zuge der Diskussion um dieses Gesetz zahlreiche Argumente über das Für und Wider des Insiderhandels vorgelegt wurden2, an denen sich auch der Jubilar mit einem provokanten Beitrag beteiligt hat3. Ein wichtiger Aspekt in dieser Diskussion war stets auch die Informationsversorgung des Kapitalmarktes4, gilt doch der Insiderhandel als ein mögliches Vehikel, mit dem bessere Informationen mancher Marktteilnehmer über deren Kauf- und Verkaufsentscheidungen in die Kurse gelangen5 und so die Informationseffizienz des Kapitalmarktes verbessern können. Auch in der Literatur wird daher oftmals davon ausgegangen, daß ein Verbot des Insiderhandels die Menge der in den Aktienkursen enthaltenen Informationen vermindert und daher der Verbesserung der Informationseffizienz des Kapitalmarktes zuwiderläuft6.
Ralf Ewert
Zu einer verfassungsgemäßen Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialrenten im Lichte nachweisbarer, als Beiträge zu ihrer Altersversorgung zu wertender Besoldungsrückstände von Beamten
Zusammenfassung
Die Ruhegehälter der Beamten werden bekanntlich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 EStG wie andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert, die Renten der sozialversicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten hingegen gemäß § 22 Ziff. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nur mit dem als Ertragsanteil definierten Ertrag des Rentenrechts. Dabei ist als Ertragsanteil die Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag anzusetzen, der “sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt”. Versteuert wird demnach nur die Verzinsung des zu Beginn eines jeden Rentenjahres bestehenden Anspruchs auf die noch ausstehenden Rentenzahlungen unter der Annahme einer mit der statistischen Restlebenserwartung zu Beginn des Rentenbezugs übereinstimmenden Laufzeit der Rente. Genaugenommen sinkt der Zinsanteil der Rentenzahlungen im Zeitablauf. Aus Gründen der Vereinfachung werden die Zinsen jedoch für ihre Besteuerung gleichmäßig auf die voraussichtliche Laufzeit der Rente verteilt und mit dem sich ergebenden Jahresbetrag auch dann noch der Einkommensteuer unterworfen, wenn der Rentenberechtigte sein statistisches Sterbealter überlebt.
Lutz Haegert
Verbesserung der steuerlichen Flexibilität durch Neuordnung des steuerlichen Reorganisationsrechts?
Zusammenfassung
Vom Jubilar ist stets mit großem Nachdruck und der ihm eigenen Formulierungsgabe auf die fehlende Entscheidungsneutralität der Besteuerung hingewiesen worden.1 Die Besteuerung ist folglich nicht nur eine unerwünschte Quelle des Gesellschaftsrechts2, sondern zumindest in ihrer gegenwärtigen Ausprägung eine mehr oder minder gewichtige Determinante unternehmerischen Handelns. Dabei werden steuerliche Mechanismen vom Gesetzgeber nicht selten gezielt eingesetzt, um über steuerliche Lenkungsnormen politisch erwünschtes Handeln zu fördern.3 Aber die vom Steuerrecht ausgehenden Lenkungswirkungen sind keinesfalls auf die ausdrücklich mit dieser Zwecksetzung geschaffenen Normen begrenzt, sondern reichen weit darüber hinaus und erstrekken sich auf nahezu alle wirtschaftlichen Vorgänge. Dabei ist außerordentlich zweifelhaft, ob dem Gesetzgeber auch nur annähernd der Umfang dieser nicht angestrebten Lenkungswirkungen bekannt ist.
Norbert Herzig
Betriebswirtschaftliche Gewinnüberlegungen und Shareholder-Value-Konzept
Zusammenfassung
Der in dieser Schrift zu feiernde und zu würdigende Dieter Schneider versteht sich von Herzen her als Betriebswirtschaftler. Für einen solchen ist die Spannweite seiner Interessen ungewöhnlich groß: sie reicht von frühen und eher flüchtigen Neigungen zur Spieltheorie über Produktions- und Kostentheorie, Preistheorie, Theorie des Rechnungswesens, Steuerlehre bishin zur Archäologie der Betriebswirtschaftslehre und auch Musik. Zwar geprägt durch seinen Lehrer Karl Hax 1, aber doch deutlich breiter angelegt als dieser, hat er dabei auch immer das Gestaltungsziel der Betriebswirtschaftslehre, also: die Ableitung von Empfehlungen zum einzelwirtschaftlichen Handeln und zur Leitung von Unternehmungen im Auge gehabt2. In den Generationendruck für jüngere Intellektuelle eingebunden, hatte er allerdings nie Gelegenheit, persönliche Erfahrungen in der Leitung von Unternehmungen zu sammeln3. Möglich, daß viele seiner überaus bemerkenswerten Beiträge deshalb weit mehr Echo in der Wissenschaft als der Unternehmenspraxis finden. Darüber hinaus gibt es einen anderen Zug, der die Beiträge Dieter Schneiders kennzeichnet: eine gewisse Respektlosigkeit gegenüber den sogenannten “herrschenden Meinungen”. Ich finde das außerordentlich erfrischend: wenn Wissenschaft Suche nach Wahrheit bedeutet4, muß es dann auch möglich sein, den Blick über Lehrmeinungen hinaus auf die Wirklichkeit zu richten. Mein folgender Beitrag wird deshalb gezeichnet sein durch: 1. den in drei Jahren gemeinsamer Assistententätigkeit mit Dieter Schneider erworbenen Mangel an Ehrfurcht gegenüber “herrschenden Meinungen”, sowie 2. meine Läuterung durch mehr als 25 Jahre Unternehmenspraxis. Ich werde dabei ein Thema wählen, das sowohl Dieter Schneider als auch mich seit vielen Jahren beschäftigt: das Thema der Gewinnmessung. Dieter Schneider hat dieses Thema in einem Besprechungaufsatz im Jahre 1963 aufgegriffen5, und es hat dann lange keine Ruhe gefunden6.
Günter H. Jaensch
Agency-Theorie in den Niederungen der Praxis: Konzerninterne Steuerung durch virtuelles Unternehmertum
Zusammenfassung
“Management und Eigentümer ziehen an einem Strang — in erfolgreichen Unternehmen. Interessenkonflikte lähmen, bewirken Stillstand. Gleichgerichtete Interessen bündeln und fokussieren die gemeinsamen Kräfte, geben Durchsetzungsvermögen am Markt. Manager verfolgen das Ziel der Eigentümer; Eigentümer unterstützen das Management. Eine Selbstverständlichkeit? Ein Zufall? Weder noch. Vielmehr Ergebnis einer durchdachten Unternehmensstruktur. Das CompuNet-Unternehmerkonzept setzt ökonomische Theorie in die Praxis um: Es macht Manager zu Eigentümern. Sie sind Unternehmer.”
Hans-Dieter Koch, Jan Pieter Krahnen, Eva Terberger
Unternehmenstheorie und Ethik — Separation oder Synergie?
Zusammenfassung
Fragen der Ethik wurden in der Betriebswirtschaftslehre über viele Jahre hinweg kaum behandelt1. Dies hat sich in der vergangenen Zeit deutlich verändert. Auch Dieter Schneider hat mit Vehemenz in diese Diskussion eingegriffen2. Deshalb erscheint es angemessen, Überlegungen für eine offene Diskussion um die ethische Perspektive der Unternehmenstheorie in diesen Band einzubringen.
Hans-Ulrich Küpper
Unternehmenssteuerreform
Zusammenfassung
Seit vielen Jahren verbindet den Jubilar und den Verfasser ein gemeinsames Forschungsfeld: die Unternehmenssteuerreform. Ein gemeinsam 1989 in Köln veranstaltetes Symposion “Kritik der Steuerreform 1990 und Reform der Unternehmensbesteuerung”1, gemeinsame steuerwissenschaftliche Plädoyers in öffentlichen Anhörungen vor dem Finanzausschuß des Deutschen Bundestages und Übereinstimmung in Forderungen an den Gesetzgeber zeigen, daß es ein (von Herausgeber Rainer Elschen 2 zutreffend herausgearbeitetes) gemeinsames Fundament der Steuerwissenschaften gibt, welches Arbeit und Erkenntnisse des Jubilars und des Verfassers verbindet. Freilich ist die interdisziplinäre Verständigung oftmals ein schwieriges Geschäft, wegen der verschiedenen Problemstellungen und der verschiedenen Fachsprachen allzuhäufig mit Mißverständnissen und Fehleinschätzungen belastet. Dabei gibt es für den, der sich auf die Brücke zur anderen Disziplin wagt und dort zum Studenten degradiert wird, oft viel mehr zu entdecken als für den, der sich klug darauf beschränkt, die Forschung im eigenen Kompetenzbereich zu pflegen.
Joachim Lang
Steuerarbitrage bei Leasingverträgen
Zusammenfassung
Leasing hat in den letzten drei Jahrzehnten weltweit einen beeindruckenden Markterfolg zu verzeichnen. Die betriebswirtschaftliche Literatur aber steht dem Leasing (der Vorteilhaftigkeit des Leasing für den Leasingnehmer) unverändert kritisch gegenüber. Der Hinweis auf die recht engen Voraussetzungen, unter denen Leasingvorteile entstehen könnten, und die daran gekoppelte Feststellung, daß jedes Leasingangebot im Einzelfall auf seine Vorteilhaftigkeit zu prüfen sei, stellt dabei noch die positivste Wertung dar.1 Weite Teile der Literatur halten die Leasingexpansion vornehmlich für ein Ergebnis le-diglich scheinbar bestehender Vorteilhaftigkeit, für ein Resultat schlichter Fehlkalkulation und teilweise gravierender Informationsdefizite von Leasingnehmern.2 In der Tat dürfte die Leasingexpansion in einem nicht unwesentlichen Maße auf Mängel in der Informationsbeschaffung, insbesondere auf Unvollkommenheiten der Vorteilhaftigkeitsbeurteilung durch den Leasingnehmer, zurückzuführen sein.3
Dr. Winfried Mellwig
Kosten der allgemeinen Verwaltung als Bestandteil der steuerrechtlich einrechnungspflichtigen Herstellungskosten?
Zusammenfassung
(1)
“Bewundert viel und viel gescholten”: Dieter Schneider. Bewundert, nicht nur von Freunden, ob der ungewöhnlichen Breite seiner Forschungsinteressen und Forschungsergebnisse, gescholten, nicht nur von Feinden, ob seiner Neigung, gelegentlich durch verbale Heftigkeit zu ersetzen, was sogar ihm zuweilen “an Wahrheit und an Kräften fehlt”: So ist z. B. sein neues Rechnungswesen-Buch im positiven wie im negativen Sinne äußerst unkonventionell; gleich im ersten Satz beklagt sich der Autor über “mangelndes Interesse der Betriebswirtschaftslehrer daran, sich kritisch mit Grundsatzfragen und Auffassungen auseinanderzusetzen, die vom gängigen Strom des Denkens abweichen”1; er sieht seine Kollegen sich in seichtem Wasser tummeln, z. B., wie es auf der folgenden Seite jenes Buches heißt, mit “Bilanzrechtsauslegung in mehr oder weniger tiefem Bückling vor dem BFH” beschäftigt. Wer mit der gerade skizzierten — unbelegten — These auch immer gemeint sein mag, man scheut sich jedenfalls etwas, in einer Dieter Schneider gewidmeten Festschrift ein Bilanzrechtsthema zu behandeln; es hätte jener Bemerkung nicht bedurft, um das Bilanzrechtstrauma des Jubilars zu offenbaren: Nach der Gesetzeslage ist die Zeit einer “betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise” vorüber; betriebswirtschaftliche Lehren können von der Bilanzrechtsprechung nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie den Gesetzeszweck treffen2, und dieser ist — de lege lata — nach dem juristischen Auslegungskanon zu bestimmen, nicht nach Wunschvorstellungen von Betriebswirten, mögen diese nun mehr in Richtung einer erhöhten Kapitalmarkttransparenz zielen, in die Principal-Agent-Problematik eingebettet sein oder auf sonstigen Kriterien beruhen.3 Alle auf derartigen Wunschvorstellungen basierenden Grundsatzattacken gegen den Bundesfinanzhof und dessen Interpreten laufen ins Leere.
 
(2)
Das für diesen Beitrag gewahlte Problem aus dem Bereich der bilanzrechtlichen Herstellungskosten soll die Bedeutung einer strikten Beachtung der juristischen Auslegungsmethoden zeigen. Dennoch besteht vielleicht Aussicht auf ein gewisses Verstandnis des Jubilars für die Themenwahl, werden die bilanzrechtlichen Herstellungskosten doch in seinem bereits erwähnten Buch ebenfalls abgehandelt. Der Abschnitt “Herstellungskosten” umfaßt dort rund funf Seiten4, wovon etwa eine Seite allerdings der Gewinnverwirklichung bei langfristiger Fertigung gewidmet ist (wohl ein dem Verlag anzulastender Fehler beim Umbruch des Buches); auffallend ist hier die fortwahrende Berufung auf die Herstellungskostenregelung in den Ein-kommensteuer-Richtlinien, was ein bosartiger Rezensent als Kotau vor der Finanz-verwaltung werten könnte.
 
(3)
Der Bundesfinanzhof hat in seinem jungsten Herstellungskosten-Urteil gemeint: “Ansatz mit yden Herstellungskosten bedeutet, daß die Wirtschaftsgiiter grundsätz-lich mit den vollen Herstellungskosten anzusetzen sind. Das Gesetz läßt nach seinem klaren Wortlaut nicht zu, daß die Wirtschaftsgüter nur mit einem Teil ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden dürfen...”, was “standige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs” sei; “der Herstellungsvorgang ist danach uneingeschrankt als Vermögensumschichtung zu behandeln”. Der Senat konnte es im Streitfall jedoch “wegen des Verboserungsverbots” offenlassen, ”ob entspre-chend einer im Schrifttum vertretenen Auffassung”5 auch Kosten der allgemeinen Verwaltung und bestimmte Sozialkosten (jeweils im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB) einrechnungspflichtig sind.6 Mit Rticksicht auf die begrenzte Seitenzahl beschranke ich mich im folgenden auf das Problem, ob bilanzsteuerrechtlich eine Einrechnungspflicht für Kosten der allgemeinen Verwaltung besteht. Das hat zudem den Vorteil, daß es die einfachste Fragestellung aus dem Bereich der bilanzrechtlichen Herstellungskostenproblematik bildet, so daß auch der bilanzrechtliche Laie den Ausführungen leicht zu folgen vermag.
 
Adolf Moxter
Einkommensteuerliche Freistellung unvermeidbarer Privatausgaben
Zusammenfassung
Mit Beschluß vom 25. September 1992 hat das Bundesverfassungsgericht den Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif als unzureichend und verfassungswidrig erklärt. In einem Leitsatz stellt das Gericht fest, daß die Einkommensteuer so zu bemessen sei, daß nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld eine Bestreitung des “notwendigen Lebens-unterhalts” möglich bleibt. Das sog. “Existenzminimum” ist also von der Steuer freizustellen. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, ab 1996 die Steuerfreistellung in verfassungskonformer Weise zu regeln.
Wolfram F. Richter
Ein Grundgerüst planungsrelevanter Steuerrechtsrisiken
Zusammenfassung
Dieter Schneider hat sich in mehreren Veröffentlichungen um die Beachtung der Ungewißheitskomponenten vor allem bei Investitionsentscheidungen verdient gemacht.1 Er hat in seinen “Grundzügen der Unternehmensbesteuerung”2 auch die Unsicherheiten aus dem Steuerrecht behandelt, die bei der Planung zu beachten sind. Das, was er als “Erscheinungsformen von Unsicherheit bei der Prognose von Steuerwirkungen” ausführt3, ist allerdings verhältnismäßig blaß und farblos geblieben, weil zur “Unsicherheit über den Inhalt des Steuerrechts” im einzelnen (zu) wenig gesagt wird. Mit Recht konstatiert zwar Schneider, “Unsicherheit über Steuerrechtsänderungen im Planungszeit-raum” bewirke, “daß an die Stelle eines Umweltdatums (des gegebenen Steuerrechts) eine Mehrzahl alternativer Steuerrechtsgestaltungen tritt, deren Anzahl und Inhalt selbst ungewiß sein werden.”4 Aber bereits der Hinweis auf ein “gegebenes Steuerrecht” läßt die Vermutung zu, Schneider wolle nur Steuerrechtsänderungen, vielleicht gar nur Steuergesetzänderungen, in seine Betrachtungen einbeziehen und gehe — vielleicht unbewußt — davon aus, daß es ein “gegebenes Steuerrecht” von hinreichender Klarheit gäbe.
Gerd Rose
Bestellung und Auswahl des Abschlußprüfers — Zur ökonomischen Analyse des Rechts der Rechnungslegung
Zusammenfassung
Dieter Schneider hat sich — soweit ich sehe — mit Fragen der Untemehmensprüfung nur am Rande befaßt.1 Indessen bildet das Rechnungswesen, speziell auch die Rechnungslegung, einen seiner Interessenschwerpunkte, wie zahlreiche Arbeiten des Jubilars beweisen. In seiner im Erscheinen begriffenen Gesamtdarstellung der Betriebswirtschaftslehre widmet er — gemäß derzeit vorliegendem Plan — einen von vier Bänden ausschließlich dem Rechnungswesen2 und setzt programmatisch im Vorwort als Schwerpunkt, “den Bezug zur Wirtschaftsordnung und damit zugleich eine ökonomische Analyse des Rechts der Rechnungslegung in den Mittelpunkt zu stellen”, wobei er u. a. auf kritische Distanz zur Rechtsprechung und zu “Täuschungsabsichten gegenüber Kapitalmarktteilnehmern mancher rechenschaftsscheuer Manager”3 geht.
Dieter Rückle
Unternehmerfunktionen, Marktprozesse und Spieltheorie
Zusammenfassung
1981 hat Dieter Schneider in der “Geschichte betriebswirtschaftlicher Theorie”1 seine Konzeption einer Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre erstmals vorgestellt. In mehreren Büchern und in einer kaum mehr überschaubaren Vielzahl von Aufsätzen hat er seine Ideen inzwischen ausgebaut und weiterentwickelt. Aus heutiger Sicht kann man wohl sagen, daß die “Geschichte” aus dem Jahre 1981 noch sehr stark ideengeschichtlich geprägt und als “Streitschrift”2 angelegt war. Kurze Zeit danach, etwa um 1983 herum, deutete sich aber an, daß es Dieter Schneider nicht nur um ein Aufarbeiten der historischen Quellen der Betriebswirtschaftslehre und eine Kritik der überkommenen Betriebswirtschaftslehre ging.3 Zunehmend wurde deutlicher, daß er vornehmlich an der vollständigen Neukonzeption einer Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, an der Lehre von den Unternehmerfunktionen im Marktprozeß, interessiert war.4 Erste Hinweise findet man in den überarbeiteten und den angefügten Kapiteln der 2. und der 3. Auflage der jetzt unter dem Titel “Allgemeine Betriebswirtschaftslehre” publizierten “Geschichte”.5 Einen (vorläufigen) Abschluß findet diese Entwicklung in den ersten beiden Bänden6 einer (vorläufig noch) auf insgesamt vier Bände geplanten “Betriebswirtschaftslehre”, die 1993 und 1994 publiziert wurden.7
Bernd Schauenberg
Kapitalzusagen als Reaktion auf die Anpassungsverpflichtung für betriebliche Versorgungsrenten?
Zusammenfassung
Die betriebliche Altersversorgung wird häufig über Direktzusagen abgewickelt, bei denen der Arbeitgeber Träger des Versorgungswerks ist und die Versorgungszahlungen unmittelbar aus seinem Vermögen erbringt. Bei Direktzusagen dominieren bislang Rentenzusagen, d. h. der Arbeitgeber überweist an seine (ehemaligen) Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebenen (Ehegatte, Kinder) vom Zeitpunkt des Eintritts eines Versorgungsfalls bis zu deren Tod in periodischen Zeitabständen, z. B. monatlich, die Versorgungsleistungen.1
Wolfram Scheffler
Der Scheingewinn — Nur Scheintot?
Zusammenfassung
Ehemals hochgelobte Früchte der jungen Betriebswirtschaftslehre sind ins Zwielicht geraten1. Nachdem Wissenschaftler und Praktiker das Problem erkannt hatten, daß zeitraumbezogene Rechnungen mit Geldwerten an Aussagekraft verlieren können, sofern sich im jeweiligen Betrachtungszeitraum die Basisgröße Geldwert verschiebt2, und nachdem mangels systematischer Lösungskonzeptionen die Kaufmannschaft das Problem mit einer Fülle “quacksalberige(r)”, “grundsatzloser”3 Einzelmaßnahmen zu kurieren versucht hatte, wurden von der erst kurz etablierten Betriebswirtschaftslehre zwei konsequente Konzeptionen entwickelt, die Antworten auf die Frage geben, was im Rahmen traditioneller vergangenheitsorientierter Jahresabschlußrechnungen bei steigenden Preisen erhalten werden muß, damit das Vermögen in etwa gleichgeblieben ist. Nur der Überschuß über das bei Geldentwertung zu erhaltende Vermögen ist “preissteigerungsbereinigter” Gewinn. Soweit der auf Basis der Fiktion eines konstanten Geldwerts ermittelte Gewinn nach der Nominalkapitalerhaltungskonzeption diesen preissteigerungsbereinigten Gewinn übersteigt, handelt es sich um einen Scheingewinn.
Thomas Schildbach
Die Besteuerung des Tausches von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften
Zusammenfassung
Die Besteuerung thesaurierter Gewinne ausländischer Kapitalgesellschaften richtet sich regelmäßig nach dem jeweiligen nationalen Recht des Sitzstaates der Kapitalgesellschaft. Dagegen werden Gewinne aus Transaktionen mit Anteilen an diesen Gesellschaften grundsätzlich steuerlich im Inland erfaßt. Jedoch ist es häufig möglich, die Steuerzahlungen im Inland hinauszuschieben: Die im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes in deutsches Recht umgesetzte Fusionsrichtlinie1 verhindert die Besteuerung von Gewinnen, die beim Tausch von Anteilen an EG-Kapitalgesellschaften entstehen. Dadurch haben sich die Möglichkeiten des steuerfreien Tausches von Anteilen wesentlich erweitert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes auch Gewinne steuerfrei gestellt, die eine inländische Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften erzielt.
Ulrich Schreiber
Herstellungskosten und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Zusammenfassung
Es gereicht der Betriebswirtschaftslehre, namentlich der Theorie der Rechnungslegung, m. E. nicht zum Ruhme, daß sie ein gewichtiges Problem des Jahresabschlusses — trotz dezidierter Beiträge von Dieter Schneider 1 — einer weithin anerkannten Lösung noch nicht näher gebracht hat2: Es geht um den Ansatz selbsterstellter Erzeugnisse. Bekanntlich gewährt hier das Handelsbilanzrecht ein weiträumiges Wahlrecht für die Bewertung im Rahmen zwischen den Einzelkosten und den sog. Vollkosten; das faktische Steuerbilanzrecht verlangt dagegen im wesentlichen den Ansatz der Vollkosten. In der betriebswirtschaftlichen Forschung stehen seit längerem sehr unterschiedliche Würdigungen dieser Sachverhalte im Raum.
Theodor Siegel
Einkommensbesteuerung der Unternehmen — Stand und Perspektiven
Zusammenfassung
Die Frage, ob das Einkommen oder die Konsumausgaben die bessere Besteuerungsgrundlage sei, hat gleich einem Glaubenskrieg widerstreitende Lager entstehen lassen. Beide Parteien können sich auf Dieter Schneider berufen. Für die Verfechter der Konsumbesteuerung war nicht zuletzt er es, der im Jahr 1971 mit seinem Beitrag “Gewinnermittlung und steuerliche Gerechtigkeit” manchem den Weg zur Konsumbesteuerung wies (oder wenigstens zu weisen schien):1
  • “Maßgröße für ein ökonomisch begründetes Steuersystem kann nicht das Einkommen (der realisierte Reinvermögenszugang) sein. Maßgrößen sind vielmehr die persönlichen Konsumausgaben und der Vermögensbestand. Demzufolge ist die Einkommensteuer, die Konsum und Ersparnis trifft, zu ersetzen durch eine persönliche Ausgabensteuer und eine (gegenüber heute: kräftigere) Vermögensteuer.
  • Durch eine persönliche Ausgabensteuer wird die steuerliche Gewinnermittlung mit ihren Schwierigkeiten (Periodenabgrenzung, Substanzerhaltung) überflüssig. Arbeitnehmer- und Unternehmerhaushalte werden durch gleiche Bemessungsgrundlagen (Konsumausgaben, Vermögensbestand) steuerlich erfaßt.”
Jochen Sigloch
Zum Stellenwert des Lageberichts im System der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Zusammenfassung
Einziger Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist es, Kapitalgeberrisiken zu reduzieren und zwar durch Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung und durch Informationsvermittlung. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften1 setzt sich die jährliche Rechnungslegung aus zwei Bestandteilen zusammen: zum einen aus dem Jahresabschluß, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, und zum anderen aus dem Lagebericht (§ 264 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 1 und 2 PublG). Diesen beiden Bestandteilen widmet der Gesetzgeber seine Aufmerksamkeit in höchst unterschiedlichem Maße. Normen zur Bilanz und GuV finden sich im HGB in großer Zahl in den §§ 238–283. Der Inhalt des Anhangs ist immerhin noch in fünf Paragraphen geregelt (§§ 284–288 HGB), wobei die §§ 284 und 285 zahlreiche Detailvorschriften enthalten. Den Inhalt des Lageberichts legt der Gesetzgeber in einem einzigen, nur aus zwei kurzen Absätzen bestehenden Paragraphen 289 HGB fest. Danach sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (Abs. 1). Außerdem soll der Lagebericht eingehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind, auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft, auf den Bereich Forschung und Entwicklung und auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft im In- und Ausland (Abs. 2).
Hannes Streim
Leitlinien steuerlicher Rechtskritik als Spiegel betriebswirtschaftlicher Theoriegeschichte
Zusammenfassung
Innerhalb der Wissenschaftsorganisation wird die Behandlung steuerlicher Probleme von der Finanzwissenschaft, der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und der Steuerrechtswissenschaft beansprucht. Hinsichtlich der Art der Arbeitsteilung gehen Tipke/Lang von der Vorstellung aus: “Dabei nimmt die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre die bestehenden Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften und Gerichtsurteile als Daten hin; die eigenständige Interpretation überläßt sie dem Steuerrecht”1. An diese Aufgabenzuweisung haben sich die Vertreter der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre bislang nicht gehalten. So sieht Wöhe in der kritischen “Steuerrechtsgestaltung” gar eine “Hauptaufgabe” der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre2. Findeisen, dem Begründer der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre zufolge wurde der neue Wissenschaftszweig erst durch die Absicht konstituiert, “auf die künftige Besteuerung der Unternehmung, also auf das künftige Steuerrecht, Einfluß zu gewinnen”3.
Franz W. Wagner
Der systematische Besuch von Hauptversammlungen im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Hochschulausbildung
Zusammenfassung
Der älteste der drei Autoren hat sein betriebswirtschaftliches Studium Mitte der siebziger Jahre abgeschlossen. Damals wurde in der orthodoxen Literatur und den darauf aufbauenden Lehrveranstaltungen ein Weltbild vermittelt, das noch ganz der berüchtigten Gemeinwohlklausel des Aktiengesetzes von 1937 entsprach. Danach hatte der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Geschäfte so zu führen, “wie das Wohl des Betriebs... und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es erfordern”1. Das anfangs der siebziger Jahre noch als neu geltende Aktiengesetz von 1965 hatte bis dahin zu keinerlei Umdenken geführt, zumal dies von den Vätern der Aktienrechtsreform auch gar nicht angestrebt worden war: Im “neuen” Aktiengesetz war die Verpflichtung des Vorstands auf den “gemeinen Nutzen von Volk und Reich” nur deshalb nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden, weil sie sich “von selbst verstehe”2.
Ekkehard Wenger, Leonhard Knoll, Jochen Knoesel
Backmatter
Metadaten
Titel
Unternehmenstheorie und Besteuerung
herausgegeben von
Rainer Elschen
Theodor Siegel
Franz W. Wagner
Copyright-Jahr
1995
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-90581-9
Print ISBN
978-3-409-13489-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-90581-9