Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Dadurch soll einer Stelle die Verantwortung, allein oder gemeinsam mit anderen, u. a. für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und die Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zugewiesen werden. (Paal/Pauly, 2021) Doch zeichnet sich die Blockchain-Technologie insbesondere durch ihre dezentrale Struktur und das Fehlen einer zentralen Verantwortlichkeit aus.
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