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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht

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Da die DSGVO gem. Art. 1 Abs. 1 DSGVO nur für „personenbezogene Daten“ anwendbar ist, entscheidet (auch) das Merkmal des Personenbezuges grundlegend darüber, welche Daten nach der DSGVO verarbeitet werden müssen. Die Beurteilung, ob hinsichtlich verarbeiteter Daten ein Personenbezug vorliegt oder nicht, ist sehr relevant, da die DSGVO abhängig vom Merkmal des Personenbezuges ihren Schutz bzw. ihre Verpflichtungen entweder ganz oder gar nicht entfaltet.

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Metadaten
Titel
Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht
verfasst von
Carlo Peitz
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-32050-8_3