2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Verfügungsrechte über Daten im vernetzten Auto
verfasst von : Bertold Haustein
Erschienen in: Grundrechtsschutz im Smart Car
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Eine rechtliche „Datenordnung“ kann nur funktionieren, wenn es gelingt, Gesichtspunkte des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes und des privatrechtlichen Umgangs mit Daten zu integrieren. Hierzu ist sorgfältig zwischen Daten und Informationen zu unterscheiden. Das geltende Recht schafft durchaus eine Zuordnung von Daten zu Rechtssubjekten im Sinne eines Verfügungsrechts, weil sich das Eigentum an einem Datenträger nach umstrittener Ansicht auch auf die darauf gespeicherten Daten bezieht. Da praktisch alle beim vernetzten Fahren erzeugten Daten personenbezogen sind, ergibt sich überdies ein datenschutzrechtliches de-facto-Verfügungsrecht des Betroffenen. Da beides keine umfassenden Zuordnungen zur Folge hat, dreht sich die Diskussion de lege ferenda v.a. um das Problem, wem ein mögliches Datenrecht zustehen sollte. Hier könnte auf den wirtschaftlich-organisatorischen Datenerzeuger abgestellt werden oder auf denjenigen, der eine Speicherung unmittelbartechnisch vornimmt. Das Beispiel des vernetzen Fahrens zeigt dabei, dass der erste Ansatz eher zu vertretbaren Ergebnissen führt.