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2012 | Buch

Vergabepraxis für Auftragnehmer

Rechtliche Grundlagen - Angebot - Durchführung

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Über dieses Buch

Aussschreibungs- und Vergabeverfahren von Bauleistungen bergen auch für den Auftragnehmer in der Angebotsphase Tücken und Fallstricke. Die komplexe Thematik kommt in der Ausbildung an Hochschulen und Universtitäten oft viel zu kurz. Dieses praxisnahe Fachbuch erklärt die Verfahren und die Vorgehensweisen Schritt für Schritt. Bezüge zu den relevanten Gesetzen und Verordnungen (VOB/A und HOAI) ermöglichen dem Auftragnehmer ein strukturiertes Herangehen und eine fehlerfreie und regelkonformeTeilnahme und Angebotsabgabe.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Das Vergaberecht, das faktisch kein Recht, sondern auf nationaler Ebene eine Verwaltungsanweisung darstellt, ist durch zwingende und konjunktive Vorschriften geprägt. Hierdurch kann es leicht zu Angeboten führen, die nicht den Anforderungen der VOB/A entsprechen. Die Folge hiervon ist, dass die Erstellung des Angebots vergeblich war. Somit sind an die Angebotserstellung im Bereich der öffentlichen Hand wesentlich höhere Anforderungen gestellt als im Bereich der privatwirtschaftlichen Auftragsbeschaffung, die letztendlich nur durch das Werkvertragsrecht geprägt ist, da der private Auftraggeber nicht automatisch an die VOB/A gebunden ist.
Andreas Belke
2. Mitteilung über die Ausschreibungsabsichten
Zusammenfassung
Durch die Veröffentlichung soll die Diskriminierungsfreiheit gesichert werden, damit ein möglichst breiter Markt von der Ausschreibungsabsicht des ÖAG erfährt und sich an den Ausschreibungen beteiligen kann. Die Beschränkung auf nationale oder gar regionale Märkte unter Ausgrenzung externer Marktteilnehmer soll dadurch vermieden werden. Diese Bestimmung der VOB/A hat auch zum Ziel, dass alle Bewerber ihre Angebote auf dem Stand gleicher Information und gleicher Chancen abgeben können. Hierzu gehört auch die Chancengleichheit hinsichtlich der verfügbaren Zeit zur Erstellung des kompletten Angebotes.
Andreas Belke
3. Ausschreibungsarten
Zusammenfassung
Prinzipiell ist der Öffentlichen Ausschreibung der Vorrang vor allen anderen Arten zu geben. Die Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen, so § 3 Abs. 2 VOB/A. Diese Normierung resultiert daraus, dass den Grundsätzen des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlungsgebot) am besten durch die Öffentliche Ausschreibung entsprochen wird. Die Ausnahmen, wann eine andere Vergabeart erfolgen kann, werden durch nationale Verwaltungsanweisungen definiert und sind darüber hinaus durch § 3 Abs. 3 bis 5 VOB/A präzisiert worden. Die Gründe für die Wahl der entsprechenden Vergabe sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Andreas Belke
4. Vergabeunterlagen
Zusammenfassung
Nachdem das Unternehmen sich um die Beteiligung an einer Öffentlichen Ausschreibung beworben hat, veranlasst der ÖAG, dass die Vergabeunterlagen an den Unternehmer versandt werden. Alternativ erhält der Unternehmer die Unterlagen dadurch, dass er sich diese von einem Internetportal herunterlädt. Mit dem Zugang der Vergabeunterlagen wird das Unternehmen zum Bewerber. Das Verfahren, das sich der Unternehmer im weiteren unterwirft, ist sehr formell und kleine Fehler können bereits zur Nichtberücksichtigung seines Angebotes führen.
Andreas Belke
5. Das Angebot
Andreas Belke
6. Nach der Angebotsbearbeitung
Andreas Belke
7. Preisänderungen
Zusammenfassung
Laut § 9 Abs. 9 VOB/A kann der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vergabeunterlagen vorsehen, wenn wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist. Diese Kann Bestimmung ist nicht im Sinne eines freien Ermessens zu verstehen; der öffentliche Auftraggeber darf also dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nicht etwa grundsätzlich und unerörtert die Aufnahme von Preisvorbehalten ablehnen. Er ist vielmehr unter dem Aspekt, dass alle Normen der Vergabeordnungen – ausgenommen reine Ordnungs- oder Definitionsnormen – vergaberechtlich relevant sind, sowie ergänzend auch unter dem Verbot des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse aufzuerlegen, verpflichtet, die Voraussetzungen zu prüfen und insbesondere seine Entscheidung, einen Preisvorbehalt nicht einzuführen, im Vergabevermerk (§ 20 VOB/A) niederzulegen; die Vorschrift ist also „bieterschützend“.
Andreas Belke
8. Die Beurteilung des Angebotes
Zusammenfassung
Angebote, die im Eröffnungstermin vorgelegen haben und die auch nicht aus sonstigen Gründen zwingend auszuschließen sind, sind von der Vergabestelle, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung wird die jeweilige Angebotssumme ebenso ermittelt wie überprüft, ob das Angebot den technischen und wirtschaftlichen Vorgaben der Ausschreibung entspricht.
Andreas Belke
9. Privater Bereich
Zusammenfassung
Auch im privaten Bereich wird häufig von Ausschreibung gesprochen. Hier ist der Verbraucher jedoch nicht an die formalen Vorgaben des Vergaberechts gebunden. Deshalb haben sich auf dem Markt verschiedene Varianten entwickelt.
Andreas Belke
10. Checklisten
Andreas Belke
Backmatter
Metadaten
Titel
Vergabepraxis für Auftragnehmer
verfasst von
Andreas Belke
Copyright-Jahr
2012
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
Electronic ISBN
978-3-8348-8310-0
Print ISBN
978-3-8348-1500-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8348-8310-0