2017 | OriginalPaper | Buchkapitel
Vergütung
In aller Regel vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag (s. Kapitel Arbeitsvertragsrecht/Arbeitsvertragsgestaltung), welche Vergütung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit schuldet. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG gehören die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie die Fälligkeit zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, die vom Arbeitgeber schriftlich niederzulegen bzw. in den Arbeitsvertrag aufzunehmen sind.