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Erschienen in:

2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Vermögensbildung fördern – den Souverän stärken. Die verfassungsrechtliche Sicht

verfasst von : Hans-Jürgen Papier

Erschienen in: Vermögensbildungspolitik

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Eigentum und seine verfassungsrechtliche Gewährleistung dienen seit jeher der freien Persönlichkeitsentfaltung und schaffen eine Sphäre, in welcher individuelle Freiheit vor dem Zugriff anderer und nicht zuletzt des Staates geschützt ist. Aus Art. 14 des Grundgesetzes lässt sich zwar kein originärer Leistungsanspruch des Bürgers auf die Verschaffung von Eigentum herleiten, zu beachten bleibt jedoch, dass Vermögensgüter in der Hand von Privatpersonen Grundrechtsvoraussetzung sind, da sonst der Schutz des Art. 14 GG leerliefe. Die aktive Förderung der privaten Vermögensbildung ist damit eine Frage verfassungspolitischer Klugheit, aber auch wichtiges Ziel und Verfassungsauftrag für die staatliche Eigentumspolitik, um die Bürger bei der Vermögensbildung vonseiten des Staates zu unterstützen, ihnen hierdurch die ökonomische Grundlage der Freiheitsentfaltung zu ermöglichen und die Stellung des Bürgers als Souverän zu stärken. Eine solche Förderung beugt gesellschaftlichen Spannungen vor und dient der Erhaltung und Stabilisierung der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

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Fußnoten
1
BVerfGE 24, 367, 389.
 
2
Vgl. etwa GG Art. 6 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 4
 
3
Die hier zugrunde gelegte Wohneigentumsquote hat Eurostat als Quelle. Die von Eurostat veröffentlichte Wohneigentumsquote bildet das Verhältnis der Anzahl der Haushalte, die Wohneigentum gebildet haben, zur Anzahl der betrachteten Gesamthaushalte ab. Anders als das Statistische Bundesamt, welche zu einer Quote von 46,5 % kommt. Das Statistische Bundesamt (o. J.) erfasst nicht das Wohneigentum insgesamt, sondern nur das selbstgenutzte Wohneigentum, weist also aus, welcher Anteil der deutschen Haushalte auch in den eigenen vier Wänden wohnt (Statista o. J.).
 
4
Art. 41 Abs. 3 Brand. Verf.
 
5
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376).
 
Literatur
Zurück zum Zitat Bepler K, Böhle T, Pieper W, Geyer V (2016) BeckOK TV‑L Tarifverträge der Länder. 49. Edition Bepler K, Böhle T, Pieper W, Geyer V (2016) BeckOK TV‑L Tarifverträge der Länder. 49. Edition
Zurück zum Zitat Berkemann J (2002) Eingriffe in das Eigentum. In: Umbach DC, Clemens T (Hrsg) Grundgesetz: Mitarbeiterkommentar und Handbuch. C.F. Müller, Heidelberg Berkemann J (2002) Eingriffe in das Eigentum. In: Umbach DC, Clemens T (Hrsg) Grundgesetz: Mitarbeiterkommentar und Handbuch. C.F. Müller, Heidelberg
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Zurück zum Zitat Maunz T, Dürig G (2018) Grundgesetz Kommentar. Beck, München. (Papier und Shirvani) Maunz T, Dürig G (2018) Grundgesetz Kommentar. Beck, München. (Papier und Shirvani)
Zurück zum Zitat Papier H-J (1977) Unternehmen und Unternehmer in der verfassungsrechtlichen Ordnung der Wirtschaft, In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtlehrer (VVDStRL), Bd 35, S 55 ff Papier H-J (1977) Unternehmen und Unternehmer in der verfassungsrechtlichen Ordnung der Wirtschaft, In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtlehrer (VVDStRL), Bd 35, S 55 ff
Zurück zum Zitat Papier H-J (2018) Eigentum und Teilhabe – Festigung unserer freiheitlichen Verfassungsordnung. In Beyer H, Naumer H-J (Hrsg) CSR und Mitarbeiterbeteiligung. SpringerGabler, Wiesbaden, S 3–9 Papier H-J (2018) Eigentum und Teilhabe – Festigung unserer freiheitlichen Verfassungsordnung. In Beyer H, Naumer H-J (Hrsg) CSR und Mitarbeiterbeteiligung. SpringerGabler, Wiesbaden, S 3–9
Zurück zum Zitat Sachs M (2018) Grundgesetz Kommentar. C.H. Beck, München Sachs M (2018) Grundgesetz Kommentar. C.H. Beck, München
Metadaten
Titel
Vermögensbildung fördern – den Souverän stärken. Die verfassungsrechtliche Sicht
verfasst von
Hans-Jürgen Papier
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34057-5_1

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