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Open Access 2023 | OriginalPaper | Buchkapitel

10. Versicherungstechnische Risiken in der Berufsunfähigkeitsversicherung

verfasst von : Jürgen Strobel

Erschienen in: Risiko im Wandel

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Erstmals nach mehr als zwei Jahrzehnten hat die Deutsche Aktuarvereinigung wieder die Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen für die Berufsunfähigkeitsversicherung angekündigt. Dies gibt Anlass, die Entwicklung der relevanten Wahrscheinlichkeiten in den vergangenen Jahrzehnten zu analysieren und insbesondere herauszuarbeiten, welche Einflussfaktoren die Veränderungen bestimmt haben. Mit Blick in die Zukunft können daraus insbesondere Informationen über das Änderungsrisiko gewonnen werden, dem die Rechnungsgrundlagen in dieser Lebensversicherungs-Teilsparte in besonderer Weise unterworfen sind.

10.1 Einführung

Im Rahmen der Jahrestagung 2021 der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) am 29.04.2021 stellten Bökenheide und Kurz (2021) die Überlegungen einer Arbeitsgruppe der DAV zur Herleitung neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) vor (vgl. Bökenheide und Kurz 2021). Ähnliche Untersuchungen hatte es bereits in früheren Jahren gegeben − zuletzt in den Jahren 2012, 2013 und 2018, um zu überprüfen, ob die in der Praxis verwendeten Tafeln DAV 1997 I aus dem Jahr 1997 weiterhin für das jeweilige Neugeschäft als Reservierungstafeln angemessen seien. Der Ergebnisbericht aus 2018 hatte diese Frage noch bejaht − allerdings mit der Einschränkung, dass dieses Ergebnis nicht auf die Differenzierung nach Berufen oder Berufsgruppen übertragen werden könne, die in den Jahren zuvor Marktstandard geworden war (vgl. DAV 2018, S. 5). Ursache für diese Einschränkung war das Fehlen konsistenter Datensätze mit Berufsschlüsseln, was mit der höchst uneinheitlichen Berufsgruppeneinteilung im Markt erklärt werden kann.
Nun ist also erstmals nach mehr als zwei Jahrzehnten wieder die Veröffentlichung neuer Wahrscheinlichkeitstafeln für die Berufsunfähigkeitsversicherung (DAV 2021 T) angekündigt, die für das Neugeschäft ab 2022 verwendet werden sollen. Der erste ausgearbeitete Entwurf des entsprechenden Fachgrundsatzes ist im Oktober 2021 auf der Homepage der DAV veröffentlicht worden (vgl. DAV 2021). Dies gibt Anlass, die Entwicklung der relevanten Wahrscheinlichkeiten in den vergangenen Jahrzehnten zu analysieren. Darüber hinaus soll aber auch untersucht werden, welche Faktoren die Entwicklungen der Vergangenheit maßgeblich bestimmt haben, um einige konkrete Rückschlüsse auf das versicherungstechnische Risiko ziehen zu können, welches in den neuen Grundlagen enthalten ist.
Zunächst aber soll einleitend ein Blick auf den Begriff der Berufsunfähigkeit geworfen werden. Während es bis zur Deregulierung in 1994 eine markteinheitliche Definition gab, die in den Musterbedingungen des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) vorgegeben war, war die Begriffsbildung bis Ende 2007 den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Anbieter vorbehalten, die sich allerdings weitgehend an den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV orientierten. Seit 2008 gibt es ein gesetzliches Leitbild in § 172 VVG:
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Die Vereinbarung der abstrakten Verweisung (vgl. auch den Abschnitt „Entwicklung des Bedingungswerks und der Rechtsprechung“) ist in § 172 (3) VVG ausdrücklich zugelassen.
Auf die verschiedenen Varianten der Tarifgestaltung muss an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da die Rechnungsgrundlagen im ersten Schritt jeweils identisch sind. In der aktuellen Veröffentlichung der DAV gibt es daher auch nur Einschränkungen dahingehend, dass Kollektivverträge und Zusatztarife unberücksichtigt bleiben, in denen ausschließlich die Befreiung vom Beitrag der Hauptversicherung versichert ist (vgl. DAV 2021, S. 7 und S. 21).

10.2 Vergleich der Tafeln DAV 1997 I und DAV 2021 I

Bevor die Entwicklung der Rechnungsgrundlagen im Einzelnen betrachtet wird, sollen die Wahrscheinlichkeiten kurz dargestellt werden, die für die Kalkulation von Berufsunfähigkeitsverträgen maßgebend sind. Man beachte dabei, dass die Begriffe Invalidität und Berufsunfähigkeit im Nachfolgenden – wie in der Praxis – synonym gebraucht werden.
Übergangswahrscheinlichkeiten für Aktive
  • Aktivensterblichkeit: Wahrscheinlichkeit eines Aktiven des Alters x + m (der im Alter x versichert wurde) im folgenden Jahr als Aktiver zu sterben.
  • Invalidisierungswahrscheinlichkeit: Wahrscheinlichkeit eines Aktiven des Alters x + m (der im Alter x versichert wurde) im folgenden Jahr berufsunfähig zu werden.
Übergangswahrscheinlichkeiten für Invalide
  • Invalidensterblichkeit: Wahrscheinlichkeit eines Berufsunfähigen des Alters x + m (der im Alter x berufsunfähig wurde) im folgenden Jahr als Invalider zu sterben.
  • Reaktivierungswahrscheinlichkeit: Wahrscheinlichkeit eines Berufsunfähigen des Alters x + m (der im Alter x berufsunfähig wurde) im folgenden Jahr reaktiviert zu werden.
Diese Definitionen bringen insbesondere zum Ausdruck, dass in den Wahrscheinlichkeiten auch Selektionswirkungen erfasst sind. So ist es beispielsweise unmittelbar einsichtig, dass die Sterblichkeit eines Invaliden direkt nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit höher ist als die Sterblichkeit eines gleichaltrigen Berufsunfähigen, bei dem die Invalidisierung schon länger zurück liegt. Dieser Selektionseffekt schwächt sich allerdings nach einer gewissen Zeit (der Selektionsdauer) ab und ist anschließend kaum noch nachweisbar. Die Selektionsdauer muss nicht zwingend bei allen Rechnungsgrundlagen gleich hoch sein.
Durch die Selektionsdauer erklärt sich im Übrigen auch, warum die jeweiligen Ausgangsdaten bei Inkraftsetzung der Tafeln immer schon einige Jahre alt sind. Die Wahrscheinlichkeiten der DAV-Tafeln 1997 I stammen etwa aus den Jahren 1986 bis 1993; sie wurden im Wesentlichen von der Munich Re zur Verfügung gestellt und mit entsprechenden Daten der Deutschen Rentenversicherung abgeglichen (vgl. Kolster et al. 1998, S. 539). Den Tafeln DAV 2021 I liegen wiederum Versichertendaten zugrunde − diesmal aus dem Beobachtungszeitraum 2011 bis 2015 − und auch sie wurden durch eine Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung plausibilisiert.

10.2.1 Sterbewahrscheinlichkeiten

Beim Vergleich der alten und neuen Sterbewahrscheinlichkeiten ist zwischen den Aktiven- und Invalidensterblichkeiten zu differenzieren.

10.2.1.1 Aktivensterblichkeit

Stirbt ein Versicherter vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, so wird keine BU-Leistung ausgelöst. Damit hat die Aktivensterbetafel Erlebensfallcharakter, sofern keine Todesfallleistung mitversichert ist. Sowohl in 1997 als auch in 2021 hat sich aber gezeigt, dass die Aktivensterblichkeit nur einen geringen Einfluss auf die Höhe der Nettoprämie hat und dass der qualitative Verlauf der jeweils aktuellen DAV-Periodensterbetafel nicht wesentlich von dem Verlauf einer aus den Untersuchungsdaten resultierenden Erlebensfalltafel abweicht. Da zudem die Handhabung einer Periodentafel, die lediglich nach dem Alter abgestuft ist, einfacher ist als diejenige einer Erlebensfalltafel mit der doppelten Abstufung nach Alter und Geburtsjahr sowie auch aus anderen technischen Gründen, haben die DAV-Arbeitsgruppen bei der alten wie auch der neuen Aktivensterbetafel die Anwendung einer Periodensterbetafel empfohlen. In 1997 war es die Sterbetafel DAV 1994 T; aktuell schlägt die Arbeitsgruppe für die Aktivensterblichkeit 2. Ordnung die um einen altersunabhängigen multiplikativen Abschlag reduzierten Sterbewahrscheinlichkeiten 2. Ordnung der Periodentafel DAV 2008 T vor. Der Reduktionsfaktor beträgt bei den Männern 40 Prozent und bei den Frauen 36 Prozent (vgl. DAV 2021, S. 44).
Damit sind die Sterbewahrscheinlichkeiten für Aktive dem allgemeinen Sterblichkeitstrend in der Bevölkerung folgend deutlich niedriger als noch 1997; der grundsätzliche Ansatz ist aber gleichgeblieben.

10.2.1.2 Invalidensterblichkeit

Wie bereits zuvor erläutert wurde, ist bei der Invalidensterblichkeit eine Selektionswirkung zu beachten. Sowohl in der alten Tafel DAV 1997 TI als auch in der neuen DAV 2021 TI ist eine Selektionsdauer von fünf Jahren berücksichtigt − bei der Tafel von 1997 mangels weitergehender Daten und bei der neuen Tafel von 2021, weil sich bei der Auswertung der Daten gezeigt hat, dass die Selektionswirkung anschließend nur noch gering ist (vgl. DAV 2021, S. 71–72). Ab dem 6. Jahr der Berufsunfähigkeit wird bei beiden Tafeln nur noch das erreichte Alter bei der Bemessung des Sterblichkeitsrisikos für Invalide erfasst.
Beim Vergleich der alten und der neuen Tafel zeigt sich, dass die Invalidensterblichkeiten in den vergangenen 25 Jahren sowohl bei Männern als auch bei Frauen deutlich zurückgegangen sind. Zum einen wird dies begründet mit dem medizinischen Fortschritt, zum anderen mit Verschiebungen bei den Ursachen für den Eintritt der Invalidität, auf die später noch einzugehen sein wird. Es ist aber plausibel, dass beispielsweise die geringere Bedeutung von Herz-/ Kreislaufkrankheiten als Invalidisierungsursache bei einem gleichzeitigen deutlichen Anstieg der psychischen Erkrankungen einen positiven Einfluss auf die Sterblichkeit der Invaliden ausübt. Dieser grundsätzlich positive Rückgang der Invalidensterblichkeit hat allerdings tendenziell eine prämienerhöhende Wirkung, da laufende BU-Renten nun häufig länger zu zahlen sind.

10.2.2 Reaktivierungswahrscheinlichkeiten

Eine laufende BU-Rente kann nicht nur durch den Tod des Berufsunfähigen enden, sondern auch durch Reaktivierung. Dabei entfallen die Voraussetzungen für die Leistungspflicht, beispielsweise durch eine Verbesserung des Gesundheitszustands der versicherten Person oder durch den erfolgreichen Abschluss einer Umschulungsmaßnahme. Auch hier ist die Annahme einer Selektionsdauer plausibel; umso länger die BU schon anhält, desto unwahrscheinlicher wird die Reaktivierung.
In der DAV 1997 I wurde eine Selektionsdauer von fünf Jahren zugrunde gelegt. Dagegen zeigen die Untersuchungen in 2021, dass eine Selektionsdauer von zehn Jahren heute angemessen und aufgrund der hinreichend großen Datenbasis auch kalkulierbar ist (vgl. DAV 2021, S. 54–56). Vergleicht man darüber hinaus die Höhe der Reaktivierungswahrscheinlichkeiten, so ergibt sich folgendes Bild:
  • Im 1. und 2. Jahr der Berufsunfähigkeit ist die rohe, unmittelbar aus den vorliegenden Daten abgeleitete Reaktivierungswahrscheinlichkeit über alle Alter hinweg gestiegen.
  • Ab dem 3. Invaliditätsjahr ändert sich das Bild. Dann stellt man einen Rückgang der Reaktivierungswahrscheinlichkeiten in den jüngeren Altersgruppen fest (etwa bis zum Alter 40), in den höheren Altersgruppen gleichen sich die Wahrscheinlichkeiten in etwa an. Diese Entwicklung ist für Männer und Frauen gleichermaßen zu beobachten.
Nach der Glättung und der technischen Extrapolation in die Alters-Randbereiche ändert sich das Bild bei den Reaktivierungswahrscheinlichkeit 2. Ordnung (ohne Sicherheitszuschläge) nicht mehr grundsätzlich (vgl. DAV 2021, S. 56 ff.).

10.2.3 Berufsunfähigkeitsinzidenzen

Den größten Einfluss auf die Prämienhöhe haben die Wahrscheinlichkeiten eines Aktiven, in einem bestimmten Alter berufsunfähig zu werden. In der genannten Ausarbeitung der DAV von 1997 wurden diese als Invalidisierungswahrscheinlichkeiten bezeichnet, in dem Entwurf von 2021 als BU-Inzidenzen. Gemeint ist jeweils dasselbe. Im Folgenden soll die Bezeichnung „Inzidenzen“ verwendet werden.
Wie auch bei den anderen biometrischen Wahrscheinlichkeiten liegen den Ergebnissen der DAV- Arbeitsgruppe ausführliche, sorgfältige und fundierte mathematische Untersuchungen der Basisdaten zu Grunde, auf deren Methodik im Rahmen dieses Kapitels nicht eingegangen werden kann. Auch in diesem Abschnitt sollen in erster Linie wieder die Veränderungen und Entwicklungen der Inzidenzen dargestellt werden, wobei sich die Ergebnisse auf die Aggregattafeln beziehen. Dabei handelt es sich um lediglich nach dem Alter abgestufte Tafeln − zunächst unterschieden für Männer und Frauen, die aus sämtlichen verfügbaren Informationen ohne weitere Binnendifferenzierung abgeleitet worden sind.
Dabei ergeben sich einige interessante Ergebnisse. Beim Vergleich der rohen Inzidenzen zeigt sich bei den Männern über alle Altersgruppen hinweg ein Rückgang der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Besonders deutlich wird dieser Effekt ab dem Alter 45; im Altersbereich zwischen 55 und 60 Jahren sinken die Inzidenzen sogar auf etwa die Hälfte der Werte von 1997. Bei den Frauen dagegen ist die Inzidenz in den jüngeren Altern (insbesondere bis zum Alter 35) deutlich angestiegen. Erst ab dem Alter 50 liegen sie ebenfalls signifikant unter denjenigen des Jahres 1997.
Den Verlauf der aggregierten Berufsunfähigkeitsinzidenzen 2. Ordnung (nach Glättung der Ausgangswerte und Extrapolation in die Altersrandbereiche, aber vor der Ergänzung von Sicherheitszuschlägen oder -abschlägen) sind in zwei Schaubildern dargestellt. Abb. 10.1 enthält dabei den Vergleich der Berufsunfähigkeitsinzidenzen 2. Ordnung in den Tafeln DAV 1997 I und DAV 2021 I für Männer.
Ergänzend dazu enthält Abb. 10.2 den Vergleich der Berufsunfähigkeitsinzidenzen 2. Ordnung in den Tafeln DAV 1997 I und DAV 2021 I für Frauen.
Angesichts der Veränderungen im Marktumfeld, die im folgenden Abschnitt näher untersucht werden, scheint der Rückgang der Inzidenzen in höheren Altern zunächst zu überraschen, aber für eine erste Begründung kann insbesondere
  • der medizinische Fortschritt,
  • die Veränderung der Berufsstruktur in den Beobachtungsbeständen und
  • die positive wirtschaftliche Lage im Beobachtungszeitraum 2011–2015
herangezogen werden. In einer etwas pauschaleren Betrachtung muss die häufig für Werbezwecke herangezogene Aussage, dass ca. 25 Prozent der Versicherten im Laufe ihres Berufslebens berufsunfähig werden, nach den neuen Auswertungen auf ca. 22 Prozent herabgesetzt werden; an dem hohen Absicherungsbedarf der Bevölkerung ändert dies aber natürlich nichts (vgl. Volz 2021).

10.3 Schlussfolgerungen für das versicherungstechnische Risiko

Zunächst soll nun kurz auf den Begriff des versicherungstechnischen Risikos eingegangen werden. Auf einzelvertraglicher Ebene bezeichnet das versicherungstechnische Risiko die Gefahr, dass − bezogen auf die Laufzeit eines Versicherungsvertrages − die aus diesem Vertrag resultierenden Entschädigungszahlungen größer sind als die durch den Vertrag induzierten und zur Risikodeckung tatsächlich vereinnahmten Prämienzahlungen. Auf kollektiver Ebene dagegen definiert das versicherungstechnische Risiko die Gefahr, dass − bezogen auf einen bestimmten Betrachtungshorizont der Risikoübernahme − die gesamten Auszahlungen für Versicherungsleistungen nicht aus dem Gesamtbetrag der zur Risikodeckung regelmäßig und tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte finanziert werden können. Diese Gefahr konkretisiert sich in der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß der möglichen Beanspruchung außerordentlicher Maßnahmen zur Finanzierung der nicht gedeckten Auszahlungen für Versicherungsleistungen (vgl. Schradin und Malik 2008, S. 8).
Das versicherungstechnische Risiko kann in verschiedene Komponenten zerlegt werden, die allerdings nicht völlig unabhängig voneinander sind. Im Folgenden soll folgende Aufteilung vorgenommen werden:
  • Schwankungsrisiko (Zufallsrisiko): Das Schwankungsrisiko beschreibt das Risiko, dass aufgrund zufälliger Schwankungen im Schadenverlauf das Ziel verfehlt wird, die Auszahlungen für Versicherungsleistungen aus den eingehenden Prämien und den gebildeten Vermögenswerten finanzieren zu können (technischer Ruin). In der vorliegenden konkreten Situation sollen Zuschläge oder Abschläge für das Schwankungsrisiko die Zufallsschwankungen bei den Ausscheidehäufigkeiten auffangen sowie zufällige Streuungen beispielsweise zwischen verschiedenen Unternehmensgrößen und Tarifen (vgl. DAV 2021, S. 80 ff.).
  • Irrtumsrisiko (Prognoserisiko): Das Irrtumsrisiko wird hier dahin gehend verstanden, dass die ermittelten Rechnungsgrundlagen nicht ausreichend vorsichtig sind aufgrund von Lücken im Datenmaterial, einer ungeeigneten Auswahl der Daten oder von Fehlern bei der Auswertung des Materials (vgl. DAV 2021, S. 81).
  • Änderungsrisiko: Aufgrund von unvorhergesehenen Änderungen in den schadenbestimmenden Gesetzmäßigkeiten kann eine Fehleinschätzung der Zufallsgesetzmäßigkeit der Versicherungsleistungen erfolgen, was zu einem Ansatz falscher Kalkulationsgrundlagen führt. Die Folge ist wieder eine falsche Abschätzung der Wahrscheinlichkeit eines technischen Ruins (vgl. Albrecht 2017).
In manchen Fällen − vorliegend bei einigen biometrischen Rechnungsgrundlagen − sind Sicherheitsabschläge anstelle von Sicherheitszuschlägen anzusetzen.

10.3.1 Schwankungs- und Irrtumsrisiko

Das Schwankungsrisiko ist (im Unterschied zum Irrtumsrisiko) die einzige Komponente des versicherungstechnischen Risikos, die mit aktuariellen Methoden hergeleitet wird.

10.3.1.1 Schwankungsrisiko

Die Methoden zur Ermittlung des Schwankungsrisikos unterscheiden sich bei den einzelnen Rechnungsgrundlagen nur im Detail. Die Idee besteht generell darin, die Zu- oder Abschläge so festzulegen, dass in einem hinreichend großen Modellbestand die zufällige Zahl der Versicherungsfälle (Neuinvaliden, aktiv bzw. berufsunfähig Gestorbene oder Reaktivierungsfälle) mit einer vorgegebenen (hohen) Wahrscheinlichkeit unterhalb (ggf. auch oberhalb) der Anzahl von Versicherungsfällen bleibt, die mit den bereits um Sicherheitszuschläge ergänzten Rechnungsgrundlagen zu erwarten sind. Die technischen Einzelheiten wie Verteilungsannahmen etc. sollen hier nicht thematisiert werden.
Im Ergebnis erhält man in den Tafeln von 1997 und von 2021 entsprechende additive Zu- oder Abschläge für das Schwankungsrisiko (bezogen auf die biometrischen Wahrscheinlichkeiten 2. Ordnung), die in Tab. 10.1 zusammengefasst sind.
Tab. 10.1
Zu- oder Abschläge für das Schwankungsrisiko in den biometrischen Rechnungsgrundlagen. (Quelle: eigene Darstellung)
Zuschlag/Abschlag für das Schwankungsrisiko
DAV 1997 I
DAV 2021 I
BU- Inzidenzen
(Zuschlag)
+ 7,6 % für Männer,
+ 11,3 % für Frauen
+ 6,3 %
Aktivensterblichkeit
(Abschlag)
wie bei der Tafel DAV 1994 T; additiv und altersabhängig
− 15,2 %
Invalidensterblichkeit
(Abschlag)
− 22 % für Männer,
− 26 % für Frauen
− 24,3 %
Reaktivierung
(Abschlag)
− 21 % für Männer,
− 17 % für Frauen
− 13,7 %
Man erkennt, dass 1997 (also vor dem Unisex-Urteil des EuGH) mit den Rechnungsgrundlagen auch die Sicherheitszuschläge und -abschläge geschlechtsabhängig bestimmt wurden, während die Zu- oder Abschläge in 2021 aus einem gemischten Modellbestand hervorgehen und daher immer alters- und geschlechtsunabhängig sind. Die quantitativen Unterschiede zwischen den alten und neuen Sicherheiten sind nicht dramatisch. Während bei der Invalidensterblichkeit kaum eine Änderung erkennbar ist, sind die Zuschläge bei den BU-Inzidenzen und die Abschläge bei den Reaktivierungswahrscheinlichkeiten etwas geringer geworden. Dies dürfte in erster Linie durch die unterschiedlich große Datenbasis begründet sein, die wesentlich auf die Schwankungen der Eintrittshäufigkeiten des jeweiligen Risikos einwirkt.

10.3.1.2 Irrtumsrisiko

Dem Irrtums- und dem Änderungsrisiko ist gemeinsam, dass sie nicht mit mathematischen Methoden quantifiziert, sondern lediglich aus allgemeineren Überlegungen und (in Grenzen) aus Bestandsbeobachtungen geschätzt werden können (vgl. Kolster et al. 1998, S. 528; vgl. DAV 2021, S. 89). Dies bringt beim Vergleich des alten und des neuen Tafelwerks die Schwierigkeit mit sich, dass in der DAV 1997 I die geschätzten Zuschläge bzw. Abschläge für die genannten biometrischen Risiken zusammengefasst wurden, während sie in den Tafeln DAV 2021 I separat ausgewiesen werden. Daher sollen an dieser Stelle noch keine quantitativen Angaben gemacht werden, sondern im Interesse der Vergleichbarkeit zusammengefasste Zuschläge und Abschläge auch bei der DAV 2021 I erst am Ende des nächsten Abschnitts dargestellt werden.

10.3.2 Änderungsrisiko

Blickt man zurück auf die Zeit seit der Einführung der Tafeln DAV 1997 I, so wird deutlich, in welchem Umfang die Rechnungsgrundlagen der Berufsunfähigkeitsversicherung Änderungen unterworfen sind. Viele dieser Änderungen hatten eine verstärkte Leistungsinanspruchnahme bzw. eine längere Zahldauer von laufenden BU-Renten zur Folge. Dies mahnt auch bei einem Blick in die Zukunft zur Vorsicht. Einige wesentliche Entwicklungen der letzten Jahrzehnte sollen nachfolgend betrachtet werden.

10.3.2.1 Medizinische Entwicklungen

Für die Änderungen seit 1997 im medizinischen Bereich sind zwei entscheidende Faktoren herauszustellen: eine beachtliche Verschiebung in den Invaliditätsursachen und die verlängerte Lebenserwartung − nicht zuletzt wegen des medizinischen Fortschritts.
Werfen wir zunächst einen Blick auf die Ursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Basis der Daten der Gesetzlichen Rentenversicherung, die seit den 1980er-Jahren erhoben und jährlich veröffentlicht werden (vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund 2012 bzw. 2020, S. 114 ff. bzw. S. 106 ff.).
In Tab. 10.2 sind die verschieden Berufsunfähigkeitsursachen für Männer (1995 und 2019) zusammengefasst; Tab. 10.3 enthält entsprechend die Berufsunfähigkeitsursachen (1995 und 2019) für Frauen.
Tab. 10.2
Berufsunfähigkeitsursachen 1995 und 2019 bei Männern. (Quelle: eigene Darstellung)
Ursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit (Diagnosehauptgruppen)
1995 Männer
(Angaben in %)
2019 Männer
(Angaben in %)
Skelett/Muskeln/Bindegewebe
28,4
12,2
Herz-/Kreislauferkrankungen
21,9
13,2
Stoffwechsel/Verdauung
5,5
4,1
Neubildungen (Krebs)
9,5
14,0
Psychische Störungen
15,3
35,3
Atmung
4,1
4,1
Nerven/Sinne
5,7
7,3
Haut
0,3
0,3
Sonstige/keine Zuordnung möglich
9,3
9,6
Tab. 10.3
Berufsunfähigkeitsursachen 1995 und 2019 bei Frauen. (Quelle: eigene Darstellung)
Ursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit (Diagnosehauptgruppen)
1995 Frauen
(Angaben in %)
2019 Frauen
(Angaben in %)
Skelett/Muskeln/Bindegewebe
29,7
12,8
Herz-/Kreislauferkrankungen
12,0
5,7
Stoffwechsel/Verdauung
4,8
2,7
Neubildungen (Krebs)
11,9
14.3
Psychische Störungen
24,1
47,8
Atmung
2,8
2,8
Nerven/Sinne
6,7
7,2
Haut
0,4
0,4
Sonstige/keine Zuordnung möglich
7,7
6,3
Entsprechende Daten für die private Berufsunfähigkeitsversicherung werden nur gelegentlich ausgewertet und sind oft nur kostenpflichtig erhältlich, sie bestätigen aber den Trend aus der Sozialversicherung (vgl. Bergfeld 2020).
Die beachtliche Verschiebung in den BU-Ursachen wird in den Tabellen unmittelbar sichtbar. Die Bedeutung von Wirbelsäulenerkrankungen und Herz-/Kreislauferkrankungen ist bei beiden Geschlechtern seit 1995 signifikant gesunken. Trugen diese Krankheiten in 1995 noch zu mehr als 50 Prozent der BU-Fälle bei Männern und 40 Prozent der BU-Fälle bei Frauen bei, so hat sich der Anteil an den Neuerkrankungen bis 2019 in etwa halbiert. Dagegen ist die Bedeutung von psychischen Erkrankungen als Invaliditätsursache sprunghaft gestiegen; der Anteil hat sich bei beiden Geschlechtern verdoppelt. Insbesondere bei Frauen ist mittlerweile fast jeder zweite Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Aber auch bei Männern liegt hier mittlerweile die bedeutendste Invaliditätsursache vor.
Die Ursachen für diese Entwicklung sind nur schwer fassbar. Sicherlich ist es nicht so, dass unsere Gesellschaft in einem solchen Umfang stärker psychisch belastet wäre als vor 20 Jahren. Dagegen ist es wahrscheinlich, dass psychische und seelische Erkrankungen heute in höherem Maße ernst genommen werden als früher und weniger tabuisiert sind, sodass sich mehr Menschen in ärztliche Behandlung begeben. Einiges deutet auch darauf hin, dass das Spektrum behandlungsbedürftiger Erkrankungen weiter geworden ist; ein Blick in die Versicherungsbedingungen von Dread Disease Versicherungen, in denen oft eine große Anzahl verschiedener psychischer Krankheitsbilder aufgeführt wird (vgl. Gothaer Lebensversicherung AG 2021, Anhang), scheint dies zu belegen. Letztlich aber bleibt die Ursachenforschung an dieser Stelle ein wenig spekulativ.
Für die Lebensversicherungsgesellschaften ist diese Entwicklung schwierig. Zum einen betreffen psychische Erkrankungen auch bereits recht junge Menschen; nur hiermit ist es beispielsweise zu erklären, dass die BU-Inzidenzen von jüngeren Frauen in den letzten 20 Jahren gestiegen sind. Zum anderen sind psychische Erkrankungen schwerer „greifbar“ als körperliche Krankheiten. Dies macht insbesondere die Risiko- oder Leistungsprüfung in Grenzfällen schwierig, die Ablehnung eines Leistungsantrags gerichtsfest zu begründen, ist in vielen Fällen kaum möglich. Die Versicherer sind damit einem höheren subjektiven Risiko ausgesetzt.
In einer Gesamtbetrachtung sind aber die Inzidenzen seit 1997 gesunken mit der Ausnahme bei jüngeren Frauen (vgl. dazu auch den Abschnitt „Vergleich der Tafeln DAV 1997 I und DAV 2021 I“). Hier wird der medizinische Fortschritt sichtbar, der sich sowohl auf das Todes- als auch das BU-Risiko auswirkt. Aufgrund besserer Behandlungsmöglichkeiten führen viele Krankheitsbilder nicht mehr zur Berufsunfähigkeit mit der Folge einer Entlastung für die Anbieter. Natürlich gibt es auch Erkrankungen, die vor 20 Jahren noch zum Tode geführt hätten und heute stattdessen „nur“ zur Berufsunfähigkeit, aber per Saldo zeigen die Berechnungen der DAV Arbeitsgruppe von 2021 einen erfreulichen Rückgang der Inzidenzen.
Positiv wirkt sich der medizinische Fortschritt auch auf die Reaktivierungen aus. Relativ viele anerkannte BU-Versicherte können durch geeignete Therapien anders als früher wieder ins Berufsleben zurückkehren. Tatsächlich belegen die aktuellen Zahlen, dass die Reaktivierungswahrscheinlichkeiten gestiegen sind mit positiven Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis.
Eher negative Auswirkungen in Bezug auf die Leistungsdauer von laufenden Berufsunfähigkeitsrenten hat der medizinische Fortschritt im Zusammenhang mit der Invalidensterblichkeit. Eine längere Lebenszeit als Berufsunfähiger führt tendenziell zu einer längeren Rentenzahlung. Nur geringe und auch kaum quantifizierbare Auswirkungen hat dagegen die aufgrund des medizinischen Fortschritts gesunkene Aktivensterblichkeit.
Die zurückliegende Zeit seit 1997 lehrt also, dass erhebliche Verschiebungen bei den BU-Ursachen auftreten können mit signifikanten Auswirkungen auf die Anzahl neuer Leistungsfälle. Dies wird man auch für die Zukunft nicht ausschließen können. Nicht zuletzt hat die Corona-Krise gezeigt, dass neue Krankheitsbilder entstehen können mit Einfluss auf die Inzidenzen oder Sterbewahrscheinlichkeiten. Auf jeden Fall wird es deutlich, dass ein ausreichender Sicherheitszuschlag für das medizinisch begründete Änderungsrisiko essenziell ist.

10.3.2.2 Gesetzliche Änderungen

Seit 1997 hat es mehrere gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung gegeben. Besonders seien in diesem Zusammenhang die Änderungen des VVG im Jahr 2008 und die Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung hervorgehoben.

10.3.2.3 Änderungen des VVG im Jahr 2008

Neben dem bereits zu Beginn angesprochenen Leitbild des Berufsunfähigkeitsbegriffs in § 172 VVG sind insbesondere die folgenden Neuerungen im VVG aus dem Jahre 2008 von Bedeutung:
a)
Neuregelung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 VVG)
Ohne den Wortlaut von § 19 VVG im Einzelnen zu zitieren, sei auf folgende relevante Punkte hingewiesen:
  • Es besteht keine Anzeigepflicht für nicht in Textform gefragte Risikoumstände.
  • Eine Nachmeldepflicht für Gefahrumstände, die nach der Vertragserklärung des VN, aber vor Vertragsannahme bekannt werden, besteht nur dann, wenn der Versicherer ausdrücklich danach gefragt hat.
  • Die Folgen der Anzeigepflichtverletzung wurden neu geregelt in Abhängigkeit von der Verschuldensform (Arglist, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit sowie schuldlose Anzeigepflichtverletzung) und davon, ob bei der Antragstellung vertragsverhindernde oder vertragsverändernde Umstände verschwiegen worden sind.
 
b)
Zeitlich begrenzte Anerkenntnis
Die Leistungsanerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Die Anerkenntnis ist bis zum Ablauf der Frist bindend (§ 173 Abs. 2 VVG).
 
c)
Verlängerte Leistungspflicht bei Reaktivierungen
Der Versicherer wird frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach einer Reaktivierung leistungsfrei. Durch diese Bestimmung des § 174 (2) VVG soll dem Versicherten die Anpassung an die neue Situation nach einer Reaktivierung erleichtert werden.
 
d)
Entbindung von der Schweigepflicht (§ 213 VVG)
  • Weiterhin ist die Vereinbarung einer Schweigepflichtentbindungsklausel im Zusammenhang mit der Vertragserklärung (Antragsstellung) möglich.
  • Allerdings ist der Kreis der Personen und Institutionen, die befragt werden dürfen, abschließend in § 213 Abs.1 VVG festgelegt. Dabei umfasst § 213 aber nicht alle relevanten Gruppen − beispielsweise fehlen in dem Katalog Rentenversicherungsträger, Psychologen, Psychotherapeuten, Heilpraktiker u. a. Ferner ist eine betroffene Person vor einer Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer zu unterrichten und kann der Erhebung widersprechen (§ 213 Abs. 1 VVG). Sie kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist (§ 213 Abs. 3 VVG).
 
e)
Auswirkungen auf die BU-Rechnungsgrundlagen
Es ist offensichtlich, dass die seinerzeitige Novellierung des VVG Auswirkungen auf die BU-Inzidenzen gehabt hat. Die Quantifizierung ist kaum möglich, da nahezu kein Unternehmen entsprechende interne Untersuchungen durchführt und die erforderlichen Daten erst recht nicht unternehmensübergreifend vorliegen. Pasdika et al. schätzten zwar bereits im Jahr 2007 unter einer Vielzahl von Modellvoraussetzungen (vgl. Pasdika et al. 2007, S. 83 ff.), dass seinerzeit eine Anhebung der BU-Inzidenzen im Neugeschäft von vier Prozent bis zwölf Prozent erforderlich gewesen wären, um das vorher vorhandene Sicherheitsniveau aufrecht zu erhalten; ex post empirisch belegbar ist dies aber nicht. Dennoch besteht kein Zweifel daran, dass sich aus den Veränderungen im VVG zwar positive Entwicklungen für die Versicherungsnehmer ergeben haben, dass aber die Versicherer zuvor nicht eingeplante Leistungsfälle regulieren mussten.
 

10.3.2.4 Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 wurde die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang in der Gesetzlichen Rentenversicherung von 65 Jahren auf 67 Jahre beschlossen (vgl. RVAGAnpG 2007, BGBl. I 2007, S. 554 ff.). Betroffen sind alle Geburtsjahrgänge ab 1947. Der Prozess der Anhebung vollzieht sich in jährlichen Schritten und wird 2029 beendet sein. Für alle Personen ab dem Geburtsjahr 1964 wird dann das Regelrentenalter bei 67 Jahren liegen. Ausnahmen für „besonders langjährig Versicherte“ und die sogenannte „Rente mit 63“ sollen hier nicht thematisiert werden.
Diese Regelung ist in weiten Bevölkerungskreisen unpopulär. Empirische Untersuchungen in Nordrhein-Westfalen ergaben in 2008 (vgl. Stäblein 2008), dass 65 Prozent der Befragten am liebsten mit 65 Jahren in Rente gehen würden, 22 Prozent spätestens mit 65 Jahren und lediglich vier Prozent konnten sich mit dem Gedanken anfreunden, erst mit 67 Jahren in den Ruhestand einzutreten. Im Detail mag sich an den Prozentzahlen in der Zwischenzeit etwas geändert haben, aber die Diskussionen im Vorfeld der Bundestagswahl von 2021 belegen, dass eine grundsätzliche Änderung in der Einschätzung der Bevölkerung bis heute nicht festzustellen ist.
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze hat auch Auswirkungen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. Wegen der geringen Neigung weiter Bevölkerungskreise, über das Alter 65 hinaus zu arbeiten, dürfte sich das subjektive Risiko in der BU erhöht haben. Da die populärsten Formen der Frühverrentung in den letzten zehn bis 15 Jahren stark eingeschränkt worden sind, liegt die Befürchtung nahe, dass vermehrt die Invalidisierung als Vehikel für einen vorgezogenen Ruhestand genutzt wird. Als Folge sind die Inzidenzen bereits in der Vergangenheit vor allem in den Altern ab 60 Jahren mit zusätzlichen Sicherheiten versehen worden. Für die Alter ab 65 Jahren lagen zudem bis 2008 keine Berufsunfähigkeitswahrscheinlichkeiten vor, da alle Tarife im Einklang mit den Regelungen der GRV mit dem Alter 65 endeten. Die Mehrzahl der Versicherer hat diese Lücke mittlerweile geschlossen, allerdings gibt es nach wie vor einige Anbieter, welche die maximale Versicherungs- oder Leistungsdauer in der BU weiterhin auf 65 Jahre oder früher begrenzt haben.

10.3.2.5 Entwicklung des Bedingungswerks und der Rechtsprechung

Seit etwa 20 Jahren besteht ein verstärkter Druck auf die Anbieter von BU-Versicherungen, die AVB transparenter und kundenfreundlicher zu formulieren. Dies betrifft in Stichworten insbesondere folgende Sachverhalte:
  • Beschränkung des Prognosezeitraums (in der Regel sechs Monate statt „voraussichtlich auf Dauer“).
  • Rückwirkende Leistungen nach sechsmonatiger Berufsunfähigkeit auch bei fehlender ärztlicher Prognose.
  • Meldefrist für den Eintritt der Berufsunfähigkeit (entfällt im Idealfall; andernfalls wird die Leistung rückwirkend auch bei verspäteter Meldung erbracht).
  • Abstrakte Verweisung (Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, § 172 (3) VVG). Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist mittlerweile Marktstandard.
  • Konkrete Verweisung (Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann und die wirtschaftlich und in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung der Lebensstellung entspricht, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat.)
  • Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ohne Verschulden des VN.
  • Klauseln für bestimmte Berufsgruppen (zum Beispiel Piloten, Ärzte).
  • Möglichkeit der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung.
  • Anerkennung der Leistungsentscheidung externer Versorgungsträger (GRV, Beamtenversorgung).
  • Verzicht auf die Arztanordnungsklausel.
Weitere relevante Verbesserungen aus der Sicht der Kunden in den letzten 20 Jahren sind beispielsweise
  • Optionen für den Versicherungsnehmer wie zum Beispiel das Recht, den Versicherungsschutz bei bestimmten Anlässen auch ohne Gesundheitsprüfung anzupassen,
  • sowie das Recht auf die Dynamisierung laufender Renten.
So erfreulich und in vielen Fällen auch erforderlich diese Bedingungsverbesserungen aus Kundensicht waren und sind, so sehr haben sie auch die Aktuare beschäftigt. Da die Verbesserungen in der Mehrzahl der Fälle bei der Herleitung der Tafeln DAV 1997 I noch nicht berücksichtigt werden konnten oder zum Teil noch gar nicht absehbar waren, stellte sich in den letzten Jahren regelmäßig die Frage, ob die Tarife auf der Basis der Tafeln von 1997 noch ausreichend vorsichtig waren oder ob Anpassungen bei der Tarifierung oder Reservierung nötig geworden waren. Daher hat auch die DAV in den Jahren 2012, 2013 und 2018 entsprechende Untersuchungen durchgeführt, aber keinen Handlungsbedarf gesehen. Interne Untersuchungen eines Kölner Versicherers kamen zu dem Ergebnis, dass keine der Verbesserungen für sich gesehen eine größere Bedeutung besitzt, dass sie aber zusammen genommen eine Anhebung der BU-Inzidenzen um etwa 15 Prozent erforderlich machen würden. Bei der Reservierung sind auch nach informellen Aussagen gelegentlich zusätzliche Sicherheiten ergänzt worden. Insgesamt aber kann man zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderungszuschläge in den Tafeln DAV 1997 I ausreichend vorsichtig bemessen waren, um auch größere Veränderungen in den Rahmenbedingungen aufzufangen.

10.3.2.6 Berufsgruppendifferenzierung

Eine Besonderheit sui generis bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Differenzierung nach Berufsgruppen. Damit ist die BU-Versicherung eines der seltenen Beispiele eines „preferred-lives“-Produktes auf dem deutschen Markt, bei denen die Rechnungsgrundlagen nicht nur nach dem Alter (und ggf. dem Geburtsjahr oder im Hintergrund dem Geschlecht) abgestuft sind, sondern bereits bei der „Basiskalkulation“ noch von einem anderen Einflussfaktor bestimmt werden − hier von der Einstufung des Versicherten in eine Berufsgruppe.
Die ursprüngliche Idee ist einfach. Die Schadenerfahrung der Versicherer zeigt, dass akademische Berufe mit überwiegender Bürotätigkeit mit unterdurchschnittlichen Schadenhäufigkeiten belastet sind. Um möglichst viele dieser „guten“ Risiken für das eigene Unternehmen zu gewinnen, wurden und werden die Prämien für Angehörige dieser Berufsgruppen gesenkt. Da aber die Gesamt-Risikoprämie des Bestands nicht absinken durfte, führte dies automatisch zu höheren Prämien für die Angehörigen handwerklicher Berufe oder Pflegeberufe, in denen BU-Fälle im Durchschnitt häufiger auftreten.
Im Jahr 1997 stand diese Entwicklung erst am Anfang. Wenn überhaupt ein Unternehmen bereits eine solche Berufsgruppendifferenzierung betrieb, so arbeitete es mit höchstens vier Berufsgruppen. In den vergangenen 20 Jahren hat sich diese Entwicklung aber enorm beschleunigt. Mittlerweile ist es Standard, dass ein Lebensversicherungsunternehmen die Versicherten in zehn bis 20 Berufsgruppen einteilt; erste Versicherer arbeiten mittlerweile bereits mit einem noch feineren Scoring, das kundenindividuell den konkreten Beruf, das Risiko, die Personalverantwortung und je nach Berufsgruppe noch weitere Merkmale bewertet (vgl. Bergfeld 2019). Ein Problem für die aktuarielle Umsetzung der Differenzierung besteht darin, dass die Berufsgruppeneinteilung nicht einheitlich ist. Nicht nur differiert die Zahl der Gruppen zwischen den Anbietern, sondern die Zuordnung eines Berufs in eine Berufsgruppe hängt auch von unternehmenspolitischen Erwägungen ab oder von den verschiedenen Schadendaten der einbezogenen Rückversicherer. Eine einheitliche Statistik für die Inzidenzen in verschiedenen Berufsgruppen gibt es nicht und so hat auch die Arbeitsgruppe der DAV in 2021 erneut auf eine berufsgruppenabhängige Differenzierung der biometrischen Grundlagen verzichtet.
Wie unterschiedlich die Beiträge für verschiedene Berufe in den Unternehmen bemessen werden, zeigt eine Untersuchung von Franke und Bornberg aus dem Jahr 2013 (vgl. Franke 2013). In Abb. 10.3 ist für einen Modellvertrag mit Eintrittsalter 35, Endalter 67 und einer versicherten BU-Rente von 1500 Euro pro Monat für 40 untersuchte Anbieter die Spreizung zwischen dem höchsten und niedrigsten monatlichen Nettobeitrag dargestellt.
An diesem Bild hat sich bis heute nichts Grundlegendes verändert, wie eine Untersuchung von Helberg aus dem Jahr 2020 zeigt (vgl. Helberg 2020). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Kalkulationsdaten für fast alle Berufsgruppen ausgesprochen unsicher sind und dass einige Unternehmen daher beachtliche Sicherheitszuschläge einrechnen. In jedem Fall aber ist es erkennbar wichtig, für den Fall weiterer Änderungen einen angemessenen Zuschlag für das Änderungsrisiko zu erheben.

10.3.2.7 Weitere Einflussfaktoren auf die BU-Häufigkeiten

An dieser Stelle seien nur einige wenige, nicht quantifizierbare Einflüsse aufgelistet:
  • Konjunkturabhängigkeit (höhere Leistungsinanspruchnahme bei schlechter wirtschaftlicher Lage),
  • Faktoren, die in die subjektive Wahrnehmung oder die persönliche Lebensgestaltung des VN fallen (zum Beispiel gefährliche Sportarten, soziale Stellung und Lebensgewohnheiten),
  • Verschiebungen in den Umweltfaktoren, welche eine Verschiebung der Invaliditätsursachen in der Zukunft nach sich ziehen können sowie
  • Managemententscheidungen (Annahmepolitik, Leistungsprüfung etc.).

10.3.2.8 Zuschläge für das Änderungsrisiko in den Tafeln DAV 1997 I und DAV 2021 I

Es ist bereits an anderer Stelle ausgeführt und durch die Betrachtungen in den letzten Abschnitten bestätigt worden, dass das Änderungsrisiko in der Berufsunfähigkeitsversicherung zum einen sehr hoch ist, es aber zum anderen praktisch keine Ansätze zur Quantifizierung gibt. Es bleibt lediglich der Weg, die Zuschläge vorsichtig zu schätzen.
In Tab. 10.4 mit dem Vergleich der Tafeln von 1997 und 2021 ist erkennbar, dass die Irrtums- und Schwankungszuschläge vor allem für die BU-Inzidenzen deutlich angehoben worden sind; aber auch die Abschläge bei den anderen Rechnungsgrundlagen sind noch einmal (absolut) angehoben worden. Das Sicherheitsniveau gegenüber den Tafeln DAV 1997 I ist also spürbar erhöht worden.
Tab. 10.4
Zu- oder Abschläge für das Irrtums- und Änderungsrisiko in den biometrischen Rechnungsgrundlagen. (Quelle: eigene Darstellung)
Zu- und Abschläge
DAV 1997 I
(Irrtums- und
Änderungsrisiko)
DAV 2021 I
(Irrtumsrisiko)
DAV 2021 I
(Änderungsrisiko)
BU- Inzidenzen
(Zuschlag)
+ 10 %
(M und F)
+ 10 %
+ 25 %
Aktivensterblichkeit
(Abschlag)
− 10 %
(M und F)
− 5 %
− 10 %
Invalidensterblichkeit
(Abschlag)
− 10 %
(M und F)
− 5 %
− 10 %
Reaktivierung
(Abschlag)
− 10 %
(M und F)
− 5 %
− 10 %

10.4 Ausblick

Es ist deutlich geworden, dass viele Entwicklungen der letzten Jahrzehnte die Rechnungsgrundlagen der Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere die Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, zu Lasten der Versicherer verändert haben. Bei der Kalkulation der Prämien und zumeist auch der Berechnung der Deckungsrückstellung ist dies aber kaum berücksichtigt worden. Vertretbar ist dies so lange, wie das Risikoergebnis aus der BU nachhaltig positiv bleibt; davon kann man ausgehen, da einerseits keinerlei gegenteilige Entwicklung bei einem Unternehmen öffentlich oder informell bekannt geworden ist, andererseits auch die sorgfältigen DAV-Überprüfungen in den Jahren 2012, 2013 und 2018 keinen akuten Handlungsbedarf deutlich gemacht hatten. Insbesondere mit Blick auf das nicht geringe Änderungsrisiko bedeutet dies, dass der entsprechende Zuschlag in den bisherigen Tarifen ausreichend bemessen war.
Dennoch wird es auch in der Zukunft zu Entwicklungen kommen, die heute noch nicht absehbar sind, die aber eine Verschlechterung des Schadenverlaufs mit sich bringen können. Daher ist es nachvollziehbar und angemessen, dass der Zuschlag für das Änderungsrisiko gegenüber dem bereits vorsichtig bemessenen Ansatz von 1997 noch einmal angehoben worden ist. Zusammen mit dem positiven Risikoergebnis der älteren Verträge besteht daher kein Anlass, an der hinreichenden Vorsicht der Tafeln 2021 I zu zweifeln.
Es gehört aber zum aktuariellen Handwerk, dass dessen ungeachtet alle Lebensversicherungsunternehmen und alle Verantwortlichen Aktuare und Aktuarinnen in der Pflicht sind, die Verhältnisse im eigenen Unternehmen mit den Voraussetzungen zu vergleichen, unter denen die übergreifenden Tafeln abgeleitet worden sind, und im Fall negativer Abweichungen die geeigneten Konsequenzen zu ziehen.
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Literatur
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Metadaten
Titel
Versicherungstechnische Risiken in der Berufsunfähigkeitsversicherung
verfasst von
Jürgen Strobel
Copyright-Jahr
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-37071-8_10