Skip to main content

01.03.2019 | Vertriebsmanagement | Kolumne | Online-Artikel

Auf Geschäftsreise im Ausland? A1-Bescheinigung nicht vergessen!

verfasst von: Marta Zelewska

2:30 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Was Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter im Vertrieb bei Geschäftsreisen in die EU und das EWR-Ausland beachten müssen.


Ob Kundenbesuche, Messeauftritte oder sonstige Termine – Handelsvertreter und Außendienstmitar-beiter sind  ständig unterwegs und verbringen dabei teilweise auch viel Zeit im Ausland, um etwa ausländische Kunden zu betreuen oder Messetermine wahr-zunehmen. Doch eines dürfen diese Berufsgruppen bei ihren Geschäftsreisen ins Ausland nicht aus den Augen verlieren: Die so genannte A1-Bescheinigung.

Empfehlung der Redaktion

01.02.2019 | Recht & Steuern

A1-Bescheinigung nicht vergessen!

Bei Geschäftsreisen ins europäische Ausland müssen Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter eine Reihe von Regelungen beachten. Unbedingt ins Reisegepäck gehört die A1-Bescheinigung: Sie dient als Nachweis, dass der Erwerbstätige den …

Handelsvertreter mit Sitz in Deutschland sowie Angestellte im Außendienst werden in aller Regel ihre (Sozialversicherungs-)Beiträge in Deutschland abführen. Bei berufsbedingten Auslandsreisen müssten eigentlich auch Beiträge im Ausland gezahlt werden. Um eine solche doppelte Beitragspflicht zu verhin-dern, wurde bereits mit der EU-Verordnung (EG) 883/2004 zum 1. Mai 2010 die Pflicht zur Mitführung der so genannten A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) eingeführt. Diese dient dem Nachweis der Freistellung der am Zielort geltenden Sozialversicherungsbestimmungen.

Entsendung muss bescheinigt sein

Von einer Entsendung spricht man, wenn die Tätigkeit eines Erwerbstätigen vorübergehend auch in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Darunter fallen nicht nur entsandte Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, die sich berufsbedingt ins Ausland begeben. Die A1-Bescheinigung muss bei Arbeitseinsätzen in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz mitgeführt und auf Anfrage den dortigen Behörden vorgezeigt werden.

Begibt sich also ein Handelsvertreter oder ein Außendienstmitarbeiter berufsbedingt für weniger als 24 Monate ins Ausland, muss er für jede Auslandsfahrt separat die A1-Bescheinigung mitführen. Das gilt auch bei einem noch so kurzen Meeting im Ausland. Grundsätzlich muss die Bescheinigung vor der Auslandsreise beantragt werden. Sie kann jedoch ausnahmsweise  auch nachträglich, etwa bei  kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen von bis zu einer Woche, beantragt und erteilt werden. Eine Garantie dafür, dass sich die Behörden des Ziellandes mit einer nachträglichen Beantragung zufrieden geben, gibt es allerdings nicht. Sollte ein Antrag gestellt, jedoch vor Reiseantritt noch nicht bearbeitet worden sein, sollte eine Kopie des Antrags oder eine entsprechende Eingangsbestätigung des zuständigen Trägers als Beweis mitgeführt werden.

Zuständig für die Antragstellung bei gesetzlich Krankenversicherten ist die jeweilige Krankenkasse. Betroffene, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, müssen sich an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wenden.

Elektronisches Antragsverfahren

Neu ist das ab dem 1. Januar 2019 geltende verpflichtende elektronische Antragsverfahren für Angestellte. Selbstständige können weiterhin die Papierversion nutzen.

Das Nichtmitführen der Bescheinigung kann im Zweifel dazu führen, dass die Arbeit im Zielland als nicht Versicherte und damit als Schwarzarbeit angesehen wird. Als Folge können Bußgelder oder Strafen verhängt, Sozialversicherungsbeiträge gefordert sowie die Arbeitsaufnahme im Zielland verweigert werden. Betroffene sollten sich im Zweifel vorab an ihre Krankenversicherung beziehungsweise an die Rentenversicherung wenden.

print
DRUCKEN

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

01.02.2019 | Recht & Steuern

A1-Bescheinigung nicht vergessen!

2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

Auslandsentsendungen – Weggang und Rückkehr

Alexander Haasler
Quelle:
Handbuch für Führungskräfte

Das könnte Sie auch interessieren