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30.08.2024 | Verwaltungsprozesse | Nachricht | Nachrichten

Neues Postrecht verlängert Bekanntgabefrist bei Steuerbescheiden

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

1:30 Min. Lesedauer

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Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz hat sich die Fristenberechnung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geändert. Unter anderem  Steuerbescheide gelten daher ab 2025 erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Mitte Juni 2024 hat der Bundestag das sogenannte Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) verabschiedet, dass vom Bundesrat im Juli grünes Licht bekam. Damit wurden nicht nur das Postrecht an heutige Gegebenheiten angepasst, sondern unter anderem auch die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch für die Postdienstleister verlängert. 

Vier- statt Dreitagesfiktion

Die verlängerten Zustellzeiten haben unter anderem Anpassungen bei der Fristberechnung zur Folge. Danach gilt ab dem 1. Januar 2025 für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten - hierzu zählen unter anderem auch Steuerbescheide - eine neue Viertagesfiktion. 

Bisher galten Verwaltungsakte gemäß der Abgabenordnung drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Frist wurde nun auf vier Tage verlängert. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Diese Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 übermittelt werden.

Keine Bekanntgabe an Samstagen

"Die im Windschatten der Anpassung der Fristen vorgesehene Einführung eines neuen § 122 Abs. 2b Abgabenordnung (AO), wonach die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Berechnung des Fristablaufs bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht mehr anwendbar sein sollte, wird nicht umgesetzt", betont der Deutsche Steuerberaterverband. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, dass Steuerbescheide auch an Samstagen bekannt gegeben werden, sei im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durch die Ampel-Fraktionen im Bundestag im Sinne einer praxisnahen Ausgestaltung des Gesetzes wieder zurückgenommen worden.

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B. Abgabenordnung

Quelle:
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Quelle:
Allgemeines Verwaltungsrecht

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