Das Eigentum an dem Design steht dem Entwerfer zu. Eine Verwertung seines Designrechts kann durch einen Verkauf oder eine Lizenzierung erfolgen. Ist der Entwerfer ein Arbeitnehmer, steht das Recht an dem Design seinem Arbeitgeber zu.
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In Deutschland kann ein Arbeitgeber die technische Erfindung seines erfinderischen Arbeitnehmers gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch nehmen. Durch die Inanspruchnahme entsteht ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Eine derartige Regelung besteht für deutsche oder europäische Designs nicht.
Es gibt unentgeltliche Lizenzen, die als Freilizenzen bezeichnet werden. Bei einer Freilizenz wird dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht eingeräumt, ohne dass eine Lizenzgebühr zu entrichten ist. Eine Freilizenz erhält beispielsweise ein Dritter, der einen Formenschatz recherchiert hat, der die Rechtsbeständigkeit des Designrechts erschüttert. Um zu vermeiden, dass der einschlägige Formenschatz in einem Verfahren gegen das Designrecht verwendet wird, räumt der Designinhaber dem Dritten eine Freilizenz ein.
Die im Laufe eines Jahres in der „adhäsion“ veröffentlichten Marktübersichten helfen Anwendern verschiedenster Branchen, sich einen gezielten Überblick über Lieferantenangebote zu verschaffen.