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Erschienen in:

11.08.2020 | DSGVO Diskussion

Vier Fragen der Redaktion zur Datenschutz-Grundverordnung an Alexander Roßnagel

verfasst von: Alexander Roßnagel

Erschienen in: Informatik Spektrum | Ausgabe 5/2020

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Auszug

Ich halte beide Aussagen für politische Propaganda, nicht für wissenschaftliche Erkenntnisse. Die DSGVO soll dem Grundrecht auf Datenschutz des Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta zur Wirksamkeit verhelfen. Dabei müssen die Aufgaben der staatlichen Stellen und die Grundrechte der Datenverarbeiter berücksichtigt werden. Dies muss der Maßstab der Bewertung der DSGVO sein. An diesem Maßstab gemessen ist an der DSGVO positiv, dass sie die Werte zum Ausdruck bringt, auf die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Weg in die digitale Gesellschaft geeinigt haben. Sie zeigt damit einen dritten Weg auf – zwischen der Totalkontrolle der kommunistischen Partei in China und der Datenausbeutung des kalifornischen Digitalkapitalismus. Sie bietet einheitliche Regelungen für den Datenschutz in der gesamten Europäischen Union. Die DSGVO enthält Grundsätze zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Datenschutz wie etwa die Transparenz der Datenverarbeitung für die betroffenen Personen, die Zweckbindung der Datenverarbeitung, die Minimierung des Personenbezugs der Daten auf das zur Zweckerreichung Notwendige und die Gewährleistung von Datenschutz durch Systemgestaltung. Mit ihren am Wettbewerbsrecht orientierten Sanktionsdrohungen hat sie viel Aufmerksamkeit für den Datenschutz bewirkt. Negativ an der DSGVO ist ihr Anspruch, in den nur 50 Artikeln, die materielle Regelungen enthalten, alle Datenschutzfragen in allen Gesellschaftsbereichen ausreichend zu regeln. Letztlich erhebt die DSGVO den Anspruch, alle Datenschutzgesetze aller Mitgliedstaaten zu ersetzen. Um diesem Anspruch näherzukommen, hat der Unionsgesetzgeber ihre Regelungen extrem abstrakt und unbestimmt formuliert. Sie verursachen dadurch große Unsicherheit in der Praxis und damit auch Innovationshemmnisse. Sie bieten ein Spielfeld für Berater und führen zu unsinnigen Problemen wie dem Datenschutz bei Klingelschildern. In dieser Unsicherheit fordert jeder Datenverarbeiter zur Absicherung vielfach unnötige Einwilligungen. Die DSGVO hat dadurch ihr schlechtes Ansehen selbst verursacht. …

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Metadaten
Titel
Vier Fragen der Redaktion zur Datenschutz-Grundverordnung an Alexander Roßnagel
verfasst von
Alexander Roßnagel
Publikationsdatum
11.08.2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Informatik Spektrum / Ausgabe 5/2020
Print ISSN: 0170-6012
Elektronische ISSN: 1432-122X
DOI
https://doi.org/10.1007/s00287-020-01300-4

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