2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
VIERTER TEIL – Die am Bau Beteiligten
verfasst von : Thomas Meyer, Justus Achelis, Annegret von Alven-Döring, Mathias Hellriegel, Matthias Kohl, Markus Rau
Erschienen in: Bauordnung für Berlin
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Der in § 52 der MBO und in den Bauordnungen der anderen Bundesländer seit jeher aufgeführte Grundsatz, dass bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich sind, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, war seit 1985 in der BauO Bln als entbehrliche Regelung nicht mehr enthalten. Nachdem sich in der BauO Bln 1985 auch die Bestimmungen über den Entwurfsverfasser und den Unternehmer nicht mehr befanden, wurden diese in die BauO Bln 1997 wieder aufgenommen. Nunmehr ist, wie zuletzt in der BauO Bln 1979, mit dem § 52 die Vorschrift über die Grundpflichten der am Bau Beteiligten wieder in der Bauordnung enthalten. Wegen der Ausdehnung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 62) und des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 63) und der dadurch gesteigerten Verantwortung der am Bau Beteiligten (vgl. BGH, U. v. 27.09.2001 – VII ZR 391/39 –, ZfBR 2002, 148; OVG NRW, B. v. 18.01.2005 – 7 B 2751/04 –, NVwZ-RR 2005, 458), war dies auch dringend erforderlich.