2017 | OriginalPaper | Buchkapitel
Vorbereitung der Vergabe
verfasst von : Andreas Belke
Erschienen in: Vergabepraxis für Auftraggeber
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Der Vergabevermerk einer VOB-Vergabe ist ein elementares Beweisstück für Rechnungshöfe, Vergabekammern, Gerichte und Behörden der Rechts- und Fachaufsicht bei der Überprüfung des Vergabeverfahrens. Deshalb wird der DVA mit der 2009er Novellierung der VOB/A die ehemals auf die EU-Ausschreibung beschränkte Detailgenauigkeit auch auf den nunmehr geltenden § 20 VOB/A übertragen haben.Mit der Platzierung im hinteren Teil der VOB/A wird der § 20 VOB/A seinem Stellenwert jedoch nicht gerecht, denn kommt der ÖAG seiner Dokumentationspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann damit die erfolgreiche Beweisführung für einen Bieter entstanden sein. Dokumentationsmängel können daher dazu führen, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt der mangelhaften Dokumentation fehlerhaft und ggf. zu wiederholen ist. Eine nachträgliche Heilung durch Rekonstruktion von Dokumentationsmängeln kommt nicht in Betracht, wenn er die Richtigkeit des Vergabevermerks nicht eidesstattlich versichern kann.Der vom Planer erstellte Vermerk wird oft als Vergabevorschlag betitelt und ist die Dokumentation des Planers über die ihm übertragenen Aufgaben. Insofern müsste es richtigerweise „Prüfungs- und Wertungsvermerk“ heißen, bei dem der Planer zu dem Fazit kommt, dass er einen Vorschlag zur Vergabe macht.