2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Wann gilt ein Terminplan als grob über den Haufen geworfen?
verfasst von : Andreas Kropik
Erschienen in: Aktuelle Entwicklungen in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Behandelt wird die Frage, wann ein Terminplan als über den Haufen geworfen anzusehen ist. Dieser Umstand hat Bedeutung für eine allfällig vereinbarte Vertragsstrafe; sie entfällt dann, genauso wie auch verbindliche Fristen für den Unternehmer entfallen. Diese Konsequenz war schon mehrmals Gegenstand von oberstgerichtlichen Entscheidungen. Konkrete und universell anwendbare Richtwerte, wann ein Terminplan über den Haufen geworfen gilt, hat der OGH allerdings bislang nicht genannt.