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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

29. Was kann die Gesundheitswirtschaft von den Staatshilfen des „Euro-Rettungsschirms“ lernen?

verfasst von : Prof. Alexander P.F. Ehlers, Anke Moroder

Erschienen in: Neuvermessung der Gesundheitswirtschaft

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Abstract: Eine europarechtliche Vereinheitlichung ist nur in Teilen des Rechts der Gesundheitswirtschaft eingeführt. Fest verankert ist nach wie vor der Grundsatz, dass die Gesundheitspolitik und Organisation des Gesundheitswesens sowie die medizinische Versorgung den einzelnen Mitgliedsstaaten obliegen und nicht europarechtlich vereinheitlicht betrieben werden; allenfalls ergänzend kann die Union hier tätig werden. Diese bislang eindeutig gelebte Kompetenzabgrenzung bietet zwar vom Wortlaut der Normen her Abgrenzungsschwierigkeiten; wann wird die Union nur ergänzend tätig? Allerdings war im Tatsächlichen bis dato unumstritten, dass beispielsweise die Finanzierung von Gesundheitsausgaben allein durch die Mitgliedsstaaten geregelt wird. Die Hilfs‐ und Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union haben in den letzten Jahren zu erheblichen Eingriffen in die Gesundheitspolitik und die Organisation des Gesundheitswesens in den dem Rettungsschirm unterstellten Ländern geführt. Man kann von einer De‐Facto‐Regulierung durch die Europäische Union sprechen, die nicht nur ergänzenden Charakter hatte. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wurde gerichtlich bewertet und dabei schlussendlich nicht beanstandet. Andere Beispiele aus der gesundheitsrechtlichen Rechtswirklichkeit zeigen, dass eine Harmonisierung der europäischen Gesundheitswirtschaft in Zukunft ressourcensparend sein könnte und vielleicht gar nicht so weit entfernt ist.

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Literatur
Zurück zum Zitat Lurger in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, § 168 AEUV Rn. 3 Lurger in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, § 168 AEUV Rn. 3
Zurück zum Zitat Ruffert, Europarecht: Vorabentscheidung des EuGHs zum OMT-Programm – Das OMT-Programm der EZB ist europarechtskonform, weil es bestimmte Bedingungen einhält, JuS 2015, 758 ff. Ruffert, Europarecht: Vorabentscheidung des EuGHs zum OMT-Programm – Das OMT-Programm der EZB ist europarechtskonform, weil es bestimmte Bedingungen einhält, JuS 2015, 758 ff.
Metadaten
Titel
Was kann die Gesundheitswirtschaft von den Staatshilfen des „Euro-Rettungsschirms“ lernen?
verfasst von
Prof. Alexander P.F. Ehlers
Anke Moroder
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-12519-6_29