2010 | OriginalPaper | Buchkapitel
Weitere strafrechtliche Risiken
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Häufig begeht der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Nichtversteuerung ausländischer Kapitalanlagen weitere (außersteuerliche) Straftaten. Dies ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Werden außersteuerliche Straftaten im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens aufgedeckt, wirkt sich dies auf die Strafzumessung aus. Erwägt der Steuerpflichtige die Abgabe einer Selbstanzeige, sollte er an das Risiko denken, dass hierdurch außersteuerliche Straftaten aufgedeckt werden könnten. Die Selbstanzeige ist insoweit nicht strafbefreiend, denn sie wirkt nur für Steuerdelikte. Eine besondere Gefahr liegt darin, dass außersteuerliche Straftaten bei der Vorbereitung einer Selbstanzeige übersehen werden.