Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) gilt beim Werbungskostenabzug das Verursachungs- oder Veranlassungsprinzip. Dabei geht das EStG nicht davon aus, dass das Kapitalvermögen als eine Einheit betrachtet werden muss. Daher kann die Frage, inwieweit getätigte Aufwendungen Werbungskosten darstellen, nicht so entschieden werden, dass der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck lediglich in seiner Auswirkung auf das Kapitalvermögen im Ganzen, seine Verwaltung und Erhaltung zu betrachten ist. Die Aufwendungen müssen vielmehr zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften aus Bestandteilen des Kapitalvermögens getätigt worden sein. Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zum Erzielen von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht zu erwarten sind, können daher nicht als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart anerkannt werden.
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BFH 21.07.1981, VIII R 128/76, BStBl 1982 II, 36; 21.07.1981, VIII R 154/76, BStBl 1982 II, 37; 21.07.1981, VIII R 200/78, BStBl 1982 II, 40; 23.03.1982, VIII R 132/80, BStBl 1982 II, 463.