Die sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG gehören zu den Überschusseinkunftsarten, bei denen es kein dem Betriebsvermögen ähnliches Vermögen gibt. Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Einnahmeerzielung dienen, sind daher keine vorab entstandenen und vorab abziehbaren Werbungskosten, es sei denn, dass der Gesetzgeber Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat.
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