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28.05.2021 | Wertpapiergeschäft | Interview | Online-Artikel

"Beschlossenes eWpG bringt Anlegern mehr Transparenz"

verfasst von: Swantje Francke

3 Min. Lesedauer

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Interviewt wurde:
Christian Conreder

ist Partner und Leiter des Bereichs Kapitalanlagerecht bei der Kanzlei Rödl & Partner.

Das neue Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ist ein Novum für das Private Banking. Welche rechtlichen Bestimmungen Banken und Anleger im Umgang mit der neuen Wertpapierklasse kennen sollten, erklärt Christian Conreder.

Springer Professional: Wann tritt das Gesetz über elektronische Wertpapiere in Kraft und welche Wertpapiertypen werden darin geregelt?

Christian Conreder: Der Bundestag hat am 6. Mai 2021 das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Das eWpG muss jetzt noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt sowie im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. In dem neuen Gesetz werden zwei Typen elektronischer Wertpapiere normiert. Zum einen werden sogenannte Zentralregisterwertpapiere eingeführt, die in ein technologieneutrales zentrales Register eingetragen werden (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 12 ff. eWpG-E). Zum anderen werden sogenannte Kryptowertpapiere eingeführt, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 16 ff. eWpG-E).

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Ist das neue eWpG positiv zu begrüßen? Wo liegen die Chancen und die Hauptkritikpunkte?

Das neue eWpG stellt auf jeden Fall einen wichtigen Schritt für die Digitalisierung des deutschen Rechts dar. In vielen anderen europäischen Mitgliedsstaaten besteht schon – teilweise seit Jahren – die Möglichkeit zur Begebung von elektronischen Wertpapieren. Aus diesem Grund ist das Gesetz ein wichtiger Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland. Der jetzt beschlossene Anwendungsbereich des eWpG könnte aber weiter gefasst werden, sodass die digitale Form für andere Teile des Wertpapierhandels, wie beispielsweise Aktien, ermöglicht würde. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber das eWpG zügig erweitert.

Was regelt das neue Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren – vor allem aus Anlegersicht?

Aus Anlegersicht besteht die Innovationskraft des beschlossenen eWpG und der Einführung des elektronischen Registers vor allem in der dadurch erzielten Transparenz. Mit den Vorschriften des eWpG dürfen nun keine Verfügungen über elektronische Wertpapiere außerhalb des Registers stattfinden. Eine Verfügung über ein elektronisches Wertpapier, die nicht im Register eingetragen ist, wird damit als unwirksam angesehen. Damit werden die Anleger künftig eine umfassende und verlässliche Dokumentation in Bezug auf die wesentlichen wertpapierbezogenen Informationen erhalten. Diese Lösung führt dazu, dass der gesamte Lebensprozess des Wertpapiers, insbesondere in Bezug auf Eigentumszuordnung transparent gemacht wird, was nicht nur für inländische, sondern auch für ausländische Privatanleger den Zugang zum deutschen Markt erleichtern wird.

Bedeutet das neue Gesetz die vollständige Ersetzung der klassischen Wertpapiere mit den neuen elektronischen Urkunden?

Nein, das beschlossene Gesetz sieht ein Wahlrecht des Emittenten vor, sodass die Wertpapiere entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege emittiert werden können. Bei den bereits bestehenden, körperlichen Wertpapieren wird nun die Möglichkeit einer Umwandlung in eine elektronische Form gegeben sein. Zur Umstellung des betroffenen Wertpapiers auf diese elektronische Form wird aber in den meisten Fällen die Zustimmung aller Berechtigten vorausgesetzt. Sie wird auch im umgekehrten Fall erforderlich, wenn ein elektronisches Wertpapier durch ein in Papierform begebenes Wertpapier ersetzt werden soll. Insgesamt betrachtet, erweisen sich jedoch die elektronischen Wertpapiere als rechtssichere Alternative, sodass die klassische Papierform voraussichtlich immer seltener auftreten wird.

Worauf muss bei der Anlage in elektronische Wertpapiere aus rechtlicher Perspektive besonders geachtet werden?

Aus rechtlicher Sicht soll insbesondere beachtet werden, dass elektronische Wertpapiere als Sachen behandelt werden. Neben einer Einigung über den Eigentumsübergang an einem elektronischen Wertpapier ist zur Übereignung notwendig, dass das Wertpapier im Register umgetragen wird. Erst die Umtragung sorgt für den tatsächlichen Eigentumsübergang. Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass auch ein gutgläubiger Erwerb eines elektronischen Wertpapiers möglich ist, soweit sich aus dem Registerinhalt ein entsprechender Rechtsschein ergibt.

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