1989 | OriginalPaper | Buchkapitel
Wirkungen und Interessenwirksamkeit des MitbestG 76
verfasst von : Michael Bürger
Erschienen in: Mitbestimmung und Demokratisierung
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
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Die Unternehmensmitbestimmung, und zwar eine paritätische nach dem Montanmodell, war und ist dem gewerkschaftlichen Selbstverständnis zur Folge, noch immer ein Kernstück einer Reform der industriellen Beziehungen — ja weitergehend von Wirtschaft und Gesellschaft, durch die eine demokratische Kontrolle wirtschaftlicher Macht und gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmer erreicht werden soll1). Gemessen an diesen Zielvorstellungen trägt das am 1. Juni 1976 in Kraft getretene Mitbstimmungsgesetz seinen Namen sicherlich zu unrecht. Zwar enthält es gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952, nach dem die Aufsichtsräte nur zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt sind, einige Regelungen, die die Voraussetzungen für die Einflußnahme der Arbeitnehmer auf der Unternehmensebene verbessern; und dies sind vor allem: die Ausweitung der Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat,die obligatorische Wahl von Gewerkschaftsvertretern in den Aufsichtsrat unddas geänderte Bestellverfahren für Geschäftsführungsmitglieder, das für den ersten Wahlgang eine Zwei-Drittel-Mehrheit vorsieht.