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02.09.2022 | Wirtschaftsförderung | Fragen + Antworten | Online-Artikel

Insolvenz trotz Fördermittel - was nun?

verfasst von: Maximilian Schreiber

3:30 Min. Lesedauer

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Trotz guter Geschäftsidee und eines ausgeklügelten Businessplans gleiten Unternehmen in die Insolvenz. Was geschieht, wenn staatliche Förderung bereits geflossen ist, beantwortet Experte Maximilian Schreiber.

Für die meisten Unternehmer ist es ein schwerer Schritt, die Insolvenz anzumelden. In der Regel wird diese auch nie freiwillig eingeleitet. Zwar wird jedem insolventen Unternehmen ein Insolvenzverwalter an die Seite gestellt, aber eine ausführliche Betreuung findet meist nicht statt. So tauchen verschiedene Fragen auf, auch solche, die Förderungen betreffend. 

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Müssen Fördermittel zurückgezahlt werden?

Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet oder steht es kurz bevor, brennt auch die Frage, wie es rechtlich mit den bereits geflossenen Fördermitteln aussieht. In der Regel ist es so, dass bei einem Antrag auf Wirtschaftsförderung, welcher Art auch immer, eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt wird. Diese hat der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen zu geben. Für den Fall, dass das Unternehmen nach Beantragung und Bewilligung der Fördergelder insolvent wird, ist für den Gesetzgeber die Frage entscheidend, ob die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrags schon abzusehen war oder eben nicht.

Hat sich die Insolvenz bei Antragstellung bereits abgezeichnet oder wurden die Angaben nicht ganz wahrheitsgemäß gemacht, können die Folgen für das Unternehmen beziehungsweise die Verantwortlichen gravierend sein. Denn dann handelt es sich um einen Fall von Betrug, bei dem im Endeffekt das Fördergeld nur zum Einsatz kam, um die drohende Insolvenz zeitlich zu verschleppen. Für den Fall, dass keine Insolvenzverschleppung nachgewiesen kann, obliegt es dem Insolvenzverwalter, die Forderung der fördernden Institution in die Insolvenzmasse mit aufzunehmen. Dann wird damit genauso verfahren wie mit allen anderen Schulden auch. Eine vollständige Rückzahlung ist also unter Umständen nicht erforderlich.

Hat ein insolventes Unternehmen Chancen oder gar Anspruch auf neue Fördermittel?

Die Chancen auf weitere Fördermittel stehen eher schlecht, denn wie mehrere Urteile aus der Vergangenheit zeigen, ist es gesetzlich erlaubt, staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen. In den einschlägigen Förderrichtlinien ist meistens ein Passus enthalten, der Antragstellern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, von der Förderung ausschließt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt laut Auffassung der Gerichte nicht vor: Die Zahlungsunfähigkeit stellt einen "dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen Sachgrund für den Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung" dar.

Die Gerichte stellten weiter fest, dass die Gewährung der Zuwendung grundsätzlich im Ermessen des Zuwendungsgebers liegt. Einen allgemeingültigen Anspruch auf diese Leistung kann ein Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, deshalb nicht geltend machen. Eine Versagung der begehrten Förderung ist somit rechtens und steht nicht im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB sagt sogar ganz explizit, dass öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren unter anderem dann ausschließen können, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.

Hintergrund der Entscheidungen ist die Auffassung, dass es dem Fördermittelgeber unzumutbar wäre, ein Unternehmen zu unterstützen, über dessen Leistungsfähigkeit beziehungsweise finanzielle Sicherheit Ungewissheit besteht. Der öffentliche Auftraggeber hat das Recht, in solchen Fällen einen angemessenen Ermessensspielraum zu etablieren. Der Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung ist eine solche Entscheidung nach dem Ermessensspielraum, für die es keiner dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene Entscheidung bedarf.

Fazit: Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig geworden oder steht der Insolvenzantrag kurz bevor, sieht es mit Fördermittelanträgen im Grunde genauso aus wie mit anderen Formen des Kredits. Es obliegt dem Fördermittelgeber diese zu gewähren oder auch nicht, und in praktisch allen Fällen wird eine Ablehnung erfolgen. Bereits geflossene Fördermittel gehen in die Insolvenzmasse ein, nachdem geprüft wurde, ob der Unternehmer sich nicht vielleicht einer Insolvenzverschleppung schuldig gemacht hat.

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