Die Wirtschaftsberatung PwC und das Berliner Beratungshaus Atene Kom sind die neuen Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen. Erste Aufgabe ist die Errichtung eines Portals, über das gewerbliche Großverbraucher die geltenden beihilferechtliche Grenzen checken lassen können.
Die Energiepreisbremsen sollen Privathaushalte und Unternehmen von den gestiegenen Kosten für Strom, Gas und Wärme entlasten.
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Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sehen eine Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen vor, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen durchzuführen. Mit der Beratungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PwC) und Atene Kom hat das Bundeswirtschaftsministerium nun diese Aufgabe an zwei Auftragnehmer als Prüfbehörden übergeben. Das StromPBG macht die Übertragung an eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung möglich. Beide Unternehmen teilen sich die zu bearbeitenden Fälle zu gleichen Anteilen untereinander auf, um potentielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
PwC sei insbesondere aus der Übernahme von Aufgaben des Beauftragten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz umfassend mit der Thematik vertraut und werde das zentrale Antragsportal implementieren und unterhalten. Das Berliner Unternehmen Atene Kom ist bereits in die Entwicklung öffentlicher Projekte in den Bereichen Digitalisierung, Energie, Mobilität, Gesundheit und Bildung. Bei diesen steht nach Firmenangaben die Stärkung des ländlichen Raums im Fokus.
Prüfung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen
Beide Gesellschaften werden künftig
- die Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen,
- die Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen
- sowie das Boni- und Dividendenverbot für gewerbliche Energieverbraucher prüfen.
Zudem sollen die neuen Prüfbehörden für Großverbraucher von Strom, Erdgas und Wärme auf Antrag einen zusätzlichen Entlastungsbetrag festsetzen, wenn bei diesen der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag.
Priorität hat nach Angaben des Bundeswirtschaftsministerium die Öffnung des Antragsportals für den zusätzlichen Entlastungsbetrag. Während privaten Haushalten die Energiepreisbremsen wie bisher ohne Antrag ausgezahlt werden, können gewerbliche Großverbraucher ab Freischaltung des Antragsportals die für sie geltenden beihilferechtliche Höchstgrenzen überprüfen lassen und gegebenenfalls den zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.