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07.09.2015 | Wirtschaftsinformatik + Betriebliche Anwendungen | Schwerpunkt | Online-Artikel

Elektronische Steuererklärung ist bei Gewinneinkünften Pflicht

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Bei Gewinneinkünften muss die Einkommensteuererklärung zwingend elektronisch abgegeben werden. Ein aktuelles Urteil bekräftigt: Auch bei geringfügigen Gewinnen!

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 (1 K 2204/13) entschied das Finanzgericht Rheinland Pfalz, dass auch bei geringfügigen Gewinnen die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt werden muss. In dem Urteilsfall hatte der Kläger eine selbstständige Nebentätigkeit.

Nach eigenen Angaben ging der Kläger davon aus, dass auch in den kommenden Jahren der Gewinn aus dieser Tätigkeit bei maximal 500 Euro liegen wird. Der Steuerpflichtige hatte Bedenken, seine Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Selbst Online-Banking sei unsicher.

Elektronische Form ist zumutbar

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Das Finanzamt hat jedoch seinen Antrag, die Steuererklärung in Papierform einzureichen, abgelehnt. Zurecht, wie nun das FG Rheinland-Pfalz entschied. Das Gericht stellte klar, dass die elektronische Form und das damit verbundene Risiko eines Hackerangriffs für den Kläger zumutbar sei.

Übrigens: Anders würde der Fall aussehen, wenn der Gewinn weniger als 410 Euro betragen würde. Denn dann ist die elektronische Form nicht zwingend erforderlich. Ein Steuerpflichtiger, der beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt, für die üblicherweise Lohnsteuer anfällt, ist grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. So beschreiben die Springer-Autoren Professor Cornelia Kraft und Professor Gerhard Kraft in ihrem Buchkapitel „Die Einkommensteuer“ (Seite 84): „Mit der Einbehaltung der Lohnsteuer ist die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers grundsätzlich abschließend ermittelt (§ 46 Abs. 4 EStG).“

Bei Nebeneinkünften, die jedoch im Jahr bei über 410 Euro liegen, besteht jedoch grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. So wie im vorliegenden Urteilsfall.

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