Zwar existieren bereits in vielen Unternehmen Antikorruptionsrichtlinien. Doch die Bereitschaft, Regeln zu brechen, ist noch immer sehr hoch. Dabei riskieren Arbeitnehmer bei einem Compliance-Verstoß ihren Arbeitsplatz.
Die Studie „EMEIA Fraud Survey“ der Beratungsgesellschaft Ernst & Young zeigt, dass Korruption in Europas Wirtschaft immer noch überraschend weit verbreitet ist. 26 Prozent der befragten deutschen Manager halten Bestechung für ein oft gewähltes Mittel. Und jeder neunte Manager in Europa würde im Notfall für Aufträge Bargeld zahlen.
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Die Studie zeigt, dass die Bedeutung von Compliance einerseits zugenommen hat. So existieren in 66 Prozent der befragten Unternehmen bereits Antikorruptionsrichtlinien. Dennoch scheint der Druck auf viele Unternehmen so hoch zu sein, dass sie sich für unsaubere Wege entscheiden:
- 36 Prozent der Manager glauben, dass die Schönung von Finanzergebnissen in Deutschland weit verbreitet ist.
- In Österreich sind es sogar 68 Prozent der Manager.
Immerhin 37 Prozent der befragten deutschen Unternehmen sind gegen Mitarbeiter, die die Antikorruptionsrichtlinien verletzt haben, vorgegangen. Compliance-Verstöße werden also geahndet.
Bei Compliance-Verstoß droht Kündigung
Wie sollte ein Unternehmen vorgehen, wenn ein Compliance-Verstoß eines Arbeitnehmers festgestellt wurde? Arbeitsrechtlich kommt eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung in Betracht. Für den Arbeitnehmer kann also ein Compliance-Verstoß den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen.
Schadensersatzanspruch gegen Arbeitnehmer
Gerade in Fällen, in denen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, können auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gestellt werden. Die Voraussetzungen stellen die Springer-Autoren Lena Rudkowski und Alexander Schreiber in ihrem Buchkapitel "Folgen des Compiance-Verstoßes" dar (Seite 138). Arbeitgeber müssen demnach prüfen:
- Liegt ein wirksamer Arbeitsvertrag vor?
- Gibt es eine Pflichtverletzung? Entweder duch einen Compliance-Verstoß des Arbeitnehmers oder durch eine pflichtwidrig unterlassende Mitwirkung bei Aufklärung eines Verstoßes?
- Muss der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung vertreten nach §§ 280 Abs. 1, 619 BGB?
- Ist ein ersatzfähriger Schaden entstanden?