Gerät ein Unternehmen ins Straucheln, hat dies direkte Auswirkungen für den Geschäftsführer. Neben umfangreichen Pflichten, die er erfüllen muss, muss auch er wirtschaftliche Einschnitte hinnehmen.
Geschäftsführer haben – unabhängig einer Krise – umfangreiche Pflichten gegenüber der Gesellschaft.
Liegt jedoch eine Unternehmenskrise vor, hat der Geschäftsführer noch viel umfangreichere Pflichten – gleichzeitig steigen auch die Haftungsrisiken.
Schadensersatzpflicht mangels Gehaltsanpassung
Auch persönlich wirtschaftlich ist der Geschäftsführer von der Krise betroffen. So ist er verpflichtet, während einer Unternehmenskrise sein Gehalt zu reduzieren. Dies beschreiben die Springer-Autoren Raik Brete und Michael Thomsen in ihrem Buch „Beratungs- und Haftungsrisiken in der Unternehmenskrise“. Dabei nehmen die Autoren Bezug auf ein Urteil des OLG Köln vom 6.11.2007, 18 U 131/07, DStR 2008 S. 1298. Demnach muss der Geschäftsführer einer GmbH in einer Unternehmenskrise in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG Gehalt kürzen. Ansonsten kann er schadensersatzpflichtig gemacht werden.
Die Springer-Autoren beschreiben hierzu: „Das neben bzw. mit dem Anstellungsverhältnis bestehende organschaftliche Pflichtenverhältnis gebietet, dass der Geschäftsführer alles Erforderliche und Zumutbare für die in ihrer Existenz bedrohte GmbH unternimmt, um sie zu entlasten. Hierzu gehört eben auch, die eigene Vergütung zu reduzieren. Dies gilt grundsätzlich auch für Pensionszusagen zugunsten des GesellschafterGeschäftsführers.“