Kommt bei einer per Fax oder Telefon getroffenen Anschlusszinsvereinbarung das Fernabsatzrecht zur Anwendung? Das entscheidet derzeit der EuGH im Fall dreier Immobilienkredite einer deutschen Sparkasse.
Die EuGH-Richter entscheiden, ob Anschlusszinsvereinbarungen losgelöst vom ursprünglichen Kreditvertrag nach Fernabsatzrecht widerrufen werden können.
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Das Landgericht Kiel hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Anschlusszinsvereinbarungen, die der Verbraucher und sein Kreditinstitut ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Brief, Telefax oder E-Mail erörtert und abgeschlossen haben, der Fernabsatzrichtlinie unterfallen. Von der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH hängt ab, ob solche Anschlusszinsvereinbarungen losgelöst vom ursprünglichen Kreditvertrag widerrufen werden können.
In dem diesem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegenden Fall hatte eine Kreditnehmerin zwischen 1994 und 1999 mit einer Sparkasse drei Immobilienkreditverträge geschlossen. In diesen Verträgen war jeweils vereinbart, dass die Parteien für die Zeit nach Ablauf der anfänglichen Zinsbindungsfrist über den hiernach maßgeblichen Festzinssatz verhandeln und diesen für einen Anschlusszeitraum festlegen. Sollte es zu keiner Vereinbarung über den Anschlusszins kommen, sollte ein variabler Zinssatz gelten. Für alle drei Kreditverträge passten Kreditnehmer und Kreditinstitut die Verzinsung zum Teil mehrfach durch entsprechende Anschlusszinsvereinbarungen an. Diese Vereinbarungen wurden per Telefax und Brief ausgetauscht.
Klägerin fordert Rückabwicklung
Auf eben diese Vorgehensweise stützt die Kreditnehmerin ihre Klage: Die Anschlusszinsvereinbarungen seien unwirksam und müssten rückabgewickelt werden. Denn die Sparkasse habe die Kreditnehmerin als Verbraucherin bei Abschluss der Vereinbarungen nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt, wie es das deutsche und europäische Fernabsatzrecht, zwingend vorschreibe, so die Kreditnehmerin. Als Folge der Rückabwicklung habe die Kreditnehmerin deshalb nur den seinerzeit gültigen variablen Zinssatz zu tragen.
Nach Ansicht der beklagten Sparkasse stand der Kreditnehmerin bei Abschluss der Anschlusszinsvereinbarungen kein Widerrufsrecht zu. Ein Widerruf nach dem Fernabsatzrecht scheide von vornherein aus, weil eine Anschlusszinsvereinbarung keine Finanzdienstleistung nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte zum Inhalt habe.
BGH sieht kein eigenständiges Widerrufsrecht
Kurz vor Ablauf der vom EuGH den Verfahrensbeteiligten gesetzten Frist zur Stellungnahme veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss (Az.: XI ZR 202/18), in dem er zu der Frage Stellung bezog, ob eine Anschlusszinsvereinbarung in den Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie 2002/65/EG fällt. Der BGH verneinte dies mit dem Hinweis, es sei offenkundig, dass bei Auslegung des EU-Rechts Verbrauchern bei Abschluss einer Anschlusszinsvereinbarung auch mit Blick auf die Fernabsatzrichtlinie kein eigenständiges Widerrufsrecht zustehe. Dass nach dem Verbraucherkreditrecht kein solches Widerrufsrecht bei Anschlusszinsvereinbarungen besteht, hatte der BGH bereits im Mai 2013 bestätigt (Az.: XI ZR 6/12).
In seinem Beschluss nimmt der BGH auch auf die Vorlagefragen Bezug, die das Landgericht an den EuGH gerichtet hatte. Das Landgericht lasse bei seinen Überlegungen die Einheit des Darlehensvertrages bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht. Nur bei Abschluss der ersten Dienstleistungsvereinbarung, also dem ursprünglichen Darlehensvertrag, so der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH, bestehe für den Verbraucher ein Widerrufsrecht, nicht aber bei späteren Anpassungen der Konditionen, wie dies für eine Anschlusszinsvereinbarung gilt. Eine Entscheidung des EuGH wird in einigen Monaten erwartet.