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23.05.2019 | Wirtschaftsrecht | Kolumne | Online-Artikel

BGH-Urteil zum Prämiensparen sorgt für Rechtssicherheit

verfasst von: Frank van Alen

3:30 Min. Lesedauer

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Seit Sparen keine Zinsen mehr abwirft, beschäftigt die Gerichte die Frage, ob Banken und Sparkassen Sparverträge kündigen dürfen und unter welchen Voraussetzungen. In seiner Kolumne gibt Fachanwalt Frank van Alen Antworten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit einem Fall aus dem Bereich Prämiensparen zu befassen. Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat entschied: Vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kann sich ein Kreditinstitut nicht aus dem Sparvertrag lösen – danach aber sehr wohl (Urteil vom 14. Mai 2019, Az: XI ZR 345/18).

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Die beklagte Sparkasse hatte im Jahr 1996 mit einer Werbebroschüre für "S-Prämiensparen flexibel" geworben, wobei die Broschüre unter anderem eine Musterrechnung enthielt, die aufzeigte, wie sich das Sparguthaben über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von damals 150 Mark inklusive Prämienzahlungen entwickelt. Die späteren Kläger schlossen in den Jahren 1996 und 2004 drei solcher Prämiensparverträge ab. Diese Verträge sahen vor, dass die vereinbarte Prämie in Höhe von drei Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Beiträge anwuchs.

Am 5. Dezember 2016 kündigte die beklagte Sparkasse mit Verweis auf das ordentliche Kündigungsrecht in ihren AGB den Sparvertrag aus 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Sparverträge aus 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019. Sie begründete dies mit dem anhaltenden Niedrigzinsumfeld. Die Kläger hielten die Kündigungen für unwirksam und beharrten auf Fortbestand der drei Sparverträge. 

Kündigung laut AGB zulässig

Das Landgericht Stendal wies die Klage ab (Az: 21 O 39/17), die Berufung vor dem OLG Naumburg hatte keinen Erfolg (Az: 5 U 29/18). Und schließlich wies auch der Bundesgerichtshof die Revision zurück und bestätigte: "Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen." 

Zur Begründung führten die BGH-Richter an, dass die Beklagte zwar das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für die Zeit bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, hier 15 Jahre, ausgeschlossen habe. Darüber hinaus hätten die Parteien aber auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages keinen Kündigungsausschluss vereinbart. Die Zahlung einer Prämie habe die Sparkasse lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Danach liefen die Verträge zwar weiter, konnten aber von der Beklagten ordentlich gekündigt werden. Dass sich die Musterrechnung im Werbeprospekt der Sparkasse auf 25 Jahre beziehe, stehe dem nicht entgegen. Nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung handele es sich dabei "lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung", aus der der Sparer keine Ansprüche ableiten könne.

Kündigung von Sparverträgen umstritten

Die Diskussion um die Kündigung von Sparverträgen ist spätestens seit der Debatte um die Kündigung der hochverzinslichen Scala-Verträge durch die Sparkasse Ulm ein weithin höchst umstrittenes Thema. Während das OLG Stuttgart im Jahr 2015 das Kündigungsrecht der Sparkasse Ulm noch verneint hatte (Urteil vom 23. September 2015, Az: 9 U 31/15), hatte für Prämiensparverträge erstmals das OLG Naumburg in dem hier geschilderten Fall dem Kreditinstitut Recht gegeben. 2018 hatte sich das OLG Dresden der Rechtsauffassung des OLG Naumburg vollumfänglich angeschlossen (Urteil vom 5. Oktober 2018, Az: 8 U 1161/18).

Die Tatsache, dass auch der BGH die Kündigungen von Prämiensparverträgen nun für rechtens hält, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Entscheidungen zur Kündigung von Bausparverträgen jenseits der Ansparphase (Urteil von 21. Februar 2017, Az: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) nur folgerichtig. Denn einer Sparkasse kann angesichts einer unerwartet lange andauernden Niedrigzinsphase schwerlich zugemutet werden, dauerhaft Verluste mit teils weit länger als 15 Jahre laufenden Prämiensparverträgen hinnehmen zu müssen. Im Niedrigzinsumfeld haben sich die Rahmenbedingungen für Jahrzehnte zuvor abgeschlossene Prämiensparverträge nachhaltig und für die Kreditwirtschaft unvorhersehbar geändert. Angesichts dessen muss auch für ein Kreditinstitut die Möglichkeit bestehen, einen Prämiensparvertrag jenseits der maximal erreichbaren Prämienhöhe durch Kündigung zu beenden. Es ist zu begrüßen, dass der BGH hier nun für Rechtssicherheit gesorgt hat.

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