Welche Änderungen haben sich im Kartellrecht durch die 8. GWB-Novelle ergeben? Ein Kommentar von Springer-Autor Dr. Thomas Kapp.
Anders als die 7. GWB-Novelle hat die 8. GWB-Novelle keine revolutionären Umwälzungen gebracht. Je nach Blickwinkel eines Betrachters sind jedoch nicht unbedeutende Änderungen im geltenden GWB vorgenommen worden.
Eine wichtige Änderung in der Fusionskontrolle erfolgte dadurch, dass Zusammenschlüsse auch im deutschen Recht nunmehr nach demselben Standard wie in der europäischen Fusionskontrolle („SIEC-Test“) geprüft werden. Dadurch können auch im deutschen Recht künftig Zusammenschlüsse vom Bundeskartellamt untersagt werden, wenn keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, sondern lediglich wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde. Außerdem wurde klargestellt, dass die Fusionskontrolle keine Anwendung auf Zusammenschlüsse findet, die mit der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe im Rahmen einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Ferner wurden Sonderregelungen für Sanierungsfusionen im Pressebereich eingeführt.
Wasserwirtschaft
Im Bereich der Wasserwirtschaft wurde angesichts der bisher nicht eindeutigen Rechtsprechung klargestellt, dass die Missbrauchskontrolle keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge findet. Damit dürfte die seit einigen Jahren einsetzende „Flucht in das Gebührenrecht“ neuen Schwung bekommen.
Rechte von Verbraucherverbänden gestärkt
Im Bereich der privaten Rechtsverfolgung wurden die Rechte von Verbraucherverbänden gestärkt und die Möglichkeiten von Unternehmen, durch konzerninterne Umstrukturierungen eine Bußgeldhaftung zu vermeiden, begrenzt.