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2019 | Buch

Wirtschaftswerbung und die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes

Plädoyer für einen vollumfänglichen Grundrechtsschutz kommerzieller Werbeinhalte

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Über dieses Buch

Moderne Wirtschaftswerbung ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene stark reglementiert. Es besteht aber weiterhin Unklarheit, wann genau einer wirtschaftswerblichen Äußerung Meinungsqualität beigemessen werden kann. Timo Arnold untersucht und hinterfragt das aktuelle Schutzniveau unter Zugrundelegung der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG. Der interdisziplinäre Ansatz berücksichtigt dabei wirtschaftswissenschaftliche und sozialpsychologische Erkenntnisse. Das Buch versteht sich als Plädoyer für einen vollumfänglichen Schutz kommerzieller Werbeinhalte durch Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Einleitung
Zusammenfassung
Wirtschaftswerbung ist so alt wie der Tauschhandel. Erschöpfte sich die kommerzielle Kommunikation anfangs noch in der mündlichen Warenpräsentation auf Marktplätzen, durchlief sie im Laufe der Jahrtausende analog zum gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritt eine enorme Entwicklung. Durch Meilensteine wie die Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern, von Hörfunk und Fernsehen oder die Entfaltung der industriellen Massenproduktion kamen ihr indes immer neue Aufgaben zu.
Timo Arnold

Erster Teil: Grundlegung und Bestandsaufnahme

Frontmatter
Wirtschaftswerbung
Zusammenfassung
Zunächst einmal gilt es, den Gegenstand der Untersuchung genauer einzugrenzen. Nur anhand einer genauen Definition, der Beleuchtung der allgemeinen Funktionen sowie der Feststellung der näheren Ausgestaltung und Wirkungsweise von Wirtschaftswerbung kann eine fundierte verfassungsrechtliche Einordnung erfolgen.
Timo Arnold
Dogmatischer Überblick zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG § 3 Dogmatischer Überblick zum Schutzbereich der Meinu
Zusammenfassung
Als Grundlage für die rechtliche Bewertung soll vornehmlich die gefestigte und in der Praxis relevante Rechtsprechung des BVerfG zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit dienen. Nichtsdestotrotz ist auch die Schilderung von teils abweichenden Stimmen aus der Literatur zum besseren Verständnis späterer Begründungsmuster unentbehrlich.
Timo Arnold
Stand in Rechtsprechung und Literatur
Zusammenfassung
In seiner ersten richtungsweisenden Entscheidung zum Themenkomplex „Wirtschaftswerbung“ hatte sich das BVerfG Ende der 1950er Jahre mit der Wirksamkeit der PolizeiVO über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens von 1941 zu beschäftigen. Vorausgegangen war eine auf diese VO gestützte gerichtliche Verhängung einer Geldstrafe aufgrund eines vom Beschwerdeführer – einem Vertreiber chemisch-pharmazeutischer Präparate – und seinen Vertretern in Umlauf gebrachten Werbeprospekts mit dem Titel „Die segenreichen Radiumstrahlen“. Das BVerfG maß die VO lediglich an Art.
Timo Arnold

Zweiter Teil: Wirtschaftswerbung im Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG

Frontmatter
Meinungspotential von Wirtschaftswerbung
Zusammenfassung
Die Grundvoraussetzung für den Schutz der Wirtschaftswerbung durch die Meinungsfreiheit ist, dass diese überhaupt Meinungen i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG beinhalten kann. Demnach hat die Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf.
Timo Arnold
Ausschluss der Wirtschaftswerbung aus dem Schutzbereich wegen politischer Attitüde der Meinungsfreiheit?
Zusammenfassung
Eine erste Einschränkung könnte sich aus einem eventuell vorhandenen politischen Habitus der Meinungsfreiheit ergeben. Immerhin wird Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG immer wieder als politisches Grundrecht bezeichnet. Die Vertreter dieser Auffassung stützen sich zuvorderst auf die historische Auslegung, aber auch auf das Telos der Verfassungsbestimmung sowie auf den Vergleich mit der Rechtsprechung zu Art. 8 GG.
Timo Arnold
Systematische Erwägungen zur Einbeziehung von Wirtschaftswerbung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Zusammenfassung
Dieser Befund kann nun allenfalls noch durch Spezialitätsüberlegungen oder übergeordnete Systemwertungen relativiert werden. Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang lautet: Sind wirtschaftswerbliche Maßnahmen – trotz der Offenheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG für sämtliche wirtschaftswerblichen Inhalte – vornehmlich als Annex wirtschaftlicher Betätigung zu begreifen und deshalb systematisch exklusiv im Bereich der Wirtschaftsgrundrechte anzusiedeln oder können sie zugleich der Meinungsfreiheit zugeordnet werden?
Timo Arnold
Meinungsfreiheitlicher Schutz der Wirtschaftswerbung in den USA und auf europäischer Ebene
Zusammenfassung
Nach der systematischen Betrachtung innerhalb des GG sollen abschließend ein dogmatischer Vergleich mit der Rechtslage in den USA sowie eine Einordnung von Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG im grundrechtlichen Mehrebenensystem Europas als Erkenntnisquellen dienen. Zweckmäßigerweise ist zunächst die Rechtsprechung des Supreme Courts zum 1.
Timo Arnold

Dritter Teil: Wirtschaftswerbung und die Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG

Frontmatter
Beschränkungen der Wirtschaftswerbung als Eingriffe in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Zusammenfassung
Nachdem geklärt ist, dass – mit Ausnahme erwiesenermaßen oder bewusst wahrheitswidriger werblicher Tatsachenäußerungen – jede Wirtschaftswerbemaßnahme von Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG geschützt ist, rücken nun die staatlichen Werbebeschränkungen in den Fokus. Dabei soll die Darlegung der allgemeinen Eingriffsdogmatik als Grundlage für die darauffolgende Erläuterung der konkreten die Werbung betreffenden Eingriffe und Eingriffsmöglichkeiten dienen.
Timo Arnold
Rechtfertigung von wirtschaftswerbebezogenen Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG im Allgemeinen
Zusammenfassung
Schutzbereichsbeeinträchtigungen führen jedoch i. d. R. nicht automatisch zu einer Verletzung des jeweiligen Grundrechts. Die oben genannten Eingriffe in die Meinungsfreiheit können folglich durchaus verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn sie von den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt sind.
Timo Arnold
Rechtfertigung von wirtschaftswerbebezogenen Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG im Besonderen – Schlaglichter
Zusammenfassung
Im Anschluss an die Klarlegung der abstrakten Rechtfertigungskriterien für werbebezogene Eingriffe in die Meinungsfreiheit sollen die herausgestellten Maximen im vorletzten Kapitel der Arbeit anhand von konkreten Beispielen durchexerziert werden. Als Schlaglichter fungieren hierbei die avisierten Verbote von Kino- und Außenwerbung für Tabakerzeugnisse sowie das von verschiedenen Seiten nach wie vor geforderte Verbot sexistischer Werbung.
Timo Arnold

Vierter Teil Ergebnisse

Frontmatter
Schlussbetrachtung
Zusammenfassung
Aktuell ist gesichert, dass nach dem BVerfG zumindest pressetextliche und literarische Anpreisungen sowie Wirtschaftswerbung mit evident gesellschaftskritisch bzw. politisch meinungsbildendem Inhalt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Offensichtlich scheint es zudem wahre, produktbzw.
Timo Arnold
Backmatter
Metadaten
Titel
Wirtschaftswerbung und die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes
verfasst von
Timo Arnold
Copyright-Jahr
2019
Electronic ISBN
978-3-658-24790-4
Print ISBN
978-3-658-24789-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-24790-4