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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. Zivilrechtliche Sanktionen von Kartellrechtsverstößen

verfasst von : Thomas Kapp, Sebastian Janka, Guido Jansen

Erschienen in: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Das Private Enforcement (Kartellverfolgung durch zivilrechtliche Sanktionen, insbesondere Schadensersatzansprüche von kartellgeschädigten Unternehmen) ist in den letzten Jahren aus seinem bisherigen „Dornröschenschlaf“ erwacht und spielt neben der Verfolgung von Kartellen durch die Kartellbehörden im Wege des Bußgeldverfahrens (Public Enforcement) eine immer wichtigere Rolle. Das Private Enforcement wird insbesondere auch durch die EuGH-Rechtsprechung gefördert. Der deutsche Gesetzgeber hat entsprechende unterstützende Regelungen bereits mit der 7. GWB-Novelle ins Kartellrecht implementiert und durch die 9. GWB-Novelle, welche u. a. die EU-Schadensersatz-Richtlinie umsetzte, deutlich ausgebaut. Sowohl bei der Anspruchsberechtigung wie auch bei der Passivlegitimation stellen sich in der Praxis zahlreiche Fragen, die mittlerweile auch durch die Rechtsprechung beantwortet wurden. Besonders schwierig ist aber nach wie vor die Schadensberechnung, da diese die Identifizierung eines hypothetischen Marktpreises voraussetzt. Insofern ist es für den Geschädigten hinsichtlich des Schadensnachweises oft von zentraler Bedeutung, eine unbeschränkte Einsicht in die Akten der Kartellbehörde zu erhalten. Diese Schwierigkeiten wurden durch die 10. GWB-Novelle zwar etwas gemindert, aber auch nicht gänzlich behoben. Letztlich steht das Ziel, Kartellgeschädigten umfassend Zugang zu Informationen und damit Möglichkeiten zur Schadloshaltung zu gewähren, im Spannungsverhältnis mit dem Ziel des Schutzes von Kronzeugen, da gerade die Kronzeugen es sind, welche oftmals die Aufdeckung von Kartellen erst ermöglichen, so dass man für entsprechende Hinweise und Eingaben keine negativen Anreize setzen will. Tatsächlich stellen einige Behörden einen Rückgang an Kronzeugenanträgen fest und führen dies auf die erhöhte Anzahl an Kartellschadenersatzverfahren zurück.

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Fußnoten
1
Vgl. BGH, WuW/E BGH 3115 – „Druckgussteile“ (=WUW0199017); zweifelnd, aber offen gelassen von BGH, WuW/E DE-R 1305 – „Restkaufpreis“ (=WUW0078455).
 
2
BGH, NJW 1997, 3089 – „Tierarztpraxis“.
 
3
Vgl. insofern BGH, BauR 2010, 817.
 
4
Für die alte Rechtslage vor der 9. GWB-Novelle schon BGH, WuW/E DE-R 3431 – „ORWI“ (=WUW0463910); jetzt ausdrücklich geregelt in § 33c GWB.
 
5
Vgl. dazu Überblick bei Kersting, VersR 2017, 581.
 
6
Das Landgericht Dortmund (Entscheidung 30.09.2020, Az. 8 O 115/14 (Kart), NZKart 2020, 612 ff.) hat in einer viel beachteten Entscheidung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Schadenshöhe in einem Kartellschadensersatzfall nach § 287 ZPO zu schätzen und ging dabei von einer kartellbedingten Preiserhöhung von 15 % aus. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung im weiteren Instanzenzug gehalten werden kann.
 
7
Vgl. insofern instruktiv LG Dortmund, WuW 2017, 98 – „Schienenfreunde“ (=WUW1227442), welches die Betroffenheit des geschädigten Vertragspartners mit Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung zum Preisschirmeffekt bei Kartellaußenseitern regelmäßig unterstellt; vgl. hierzu auch Thiede, NZKart 2017, 68.
 
8
S. hierzu BGH, Urt. v. 28.01.2020 – KZR 24/17 – „Schienenkartell II“, NJW 2020, 1430: Nach der Entscheidung ist das Merkmal der Betroffenheit für das Bestehen von Kartellschadenersatzansprüchen nur insofern bedeutend als es um die Frage geht, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen; s. auch schon Kersting, VersR 2017, 581. 582.
 
9
Z. B. EuGH, WuW/E EU-R 479 – „Courage/Crehan“ (=WUW0200176).
 
10
Vgl. EuGH, WuW/E EU-R 479 – „Courage/Crehan“ (=WUW0200176). Damit ist eine „Doctrine of Unclean Hands“ EU-rechtlich nicht zu beanstanden. Die deutsche Rechtsprechung ist hierzu noch nicht besonders entwickelt, da die meisten Ansprüche schon aus anderen Gründen abgewiesen wurden.
 
11
Die prozessuale Zulässigkeit ist im Grundsatz inzwischen geklärt, vgl. BGH, WRP 2009, 745. Allerdings hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Grauzementkartell bei der dort vorliegenden Fallkonstellation die Abtretungen an CDC wegen Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB als unwirksam angesehen, OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 201 – „Schadensersatz aus Zementkartell (CDC)“.
 
12
Vgl. z. B. Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011 m. w. N.; Koch, DZWIR 2016, 351.
 
13
Prozessual kann dies für Hersteller A sehr unangenehm sein, da ihm zu den Lieferungen von B, C und D keine Unterlagen vorliegen. Die Rechtsprechung geht sogar davon aus, dass er sich zu seiner Verteidigung gegenüber dem Geschädigten entsprechende Unterlagen von seinen Mitkartellanten besorgen muss, vgl. OLG Karlsruhe, WuW 2017, 43 – „Feststellungsinteresse bei Kartellschadensersatz“ (=WUW1224847).
 
14
Der Binnenregress ist – wenn auch theoretisch sauber geregelt – in der Praxis kein „Honigschlecken“, da mit ihm zusätzliche prozessuale Hürden für den Anspruchsteller bei der Geltendmachung verbunden sind. Auch die Regelung in § 33d Abs. 2 GWB, wonach die Gesamtschuldner untereinander nach ihrem Verursachungsbeitrag am Schaden haften, schafft viel Raum für Unklarheiten.
 
15
EuGH, NZKart 2014, 263 – „Umbrella Pricing (Aufzugskartell)“. Siehe auch so jüngst BGH, Urt. v. 19.05.2020, Az. KZR 70/17 – „Schienenkartell III“; BGH, Urt. v. 19.05.2020, Az. KZR 8/18 – „Schienenkartell IV“.
 
16
Zum Streitstand in der Literatur vgl. Klotz, WUW 2017, 226 (=WUW1235604) m. w. N.; Kersting, VersR 2017, 581, 584 f.
 
17
EuGH, Urt. v. 14.03.2019, C-724/17 – „Skanska“.
 
18
Bei dem Fall ging es um die zivilrechtliche Haftung eines Rechtsnachfolgers für Schäden aus Kartellrechtsverstößen eines erworbenen und anschließend liquidierten Unternehmens im Falle wirtschaftlicher Kontinuität.
 
19
Siehe hierzu BGH, Urteil vom 18.11.2014, KZR 15/12 – „Calciumcarbid-Kartell II“; siehe auch Janka, ECLR 2014, 594 ff. und JECLP 2016, 614 ff.
 
20
OLG Düsseldorf, NZKart 2014, 68 – „Fachhandelsvereinbarung Sanitär“, krit. zur Begründung des OLG Düsseldorf äußert sich Eden, WuW 2014. 791 (WUW0665591), der eine Haftung dennoch auf anderer Rechtsgrundlage für möglich hält. Vgl. ferner Dreher, WuW 2009, 133, 137 ff. (=WUW0318298) und Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 170, die eine Außenhaftung grundsätzlich – mit wieder anderer Begründung – bejahen.
 
21
Vgl. LAG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4668 – „Stahlhandel“ (=WUW0696467); LG München, AG 2014, 332 – „Neubürger“; Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 170 f.
 
22
Vgl. Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 169 f.; Kapp/Hummel, ZWeR 2011, 349 ff. (befürwortend); Dreher, WuW 2009, 133, 137 ff. (=WUW0318298); Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 (ablehnend). In der Rechtsprechung ist noch keine abschließende obergerichtliche Entscheidung ergangen. Das LAG Düsseldorf lehnt eine Haftung – jedoch lediglich im Hinblick auf das Unternehmensbußgeld – ab (LAG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4668 – „Stahlhandel“ (=WUW0696467)). Die zum BAG eingelegte Revision führte bisher zu keiner inhaltlichen Klärung. Vielmehr hat das BAG am 29.06.2017 die Sache aus prozessualen Gründen an das LAG zurückverwiesen (Az.: 8 AZR 189/15), welches den Rechtsstreit am 29.01.2018 wiederum an das Landgericht Dortmund (Kartellgericht) weiterverwies. Für einen aktuellen Überblick zur Haftung des Vorstandes für Bußgeld und Anwaltskosten bei einem Kartellrechtsverstoß siehe auch Dux-Wenzel/Janssen, Compliance-Berater 2021, 87 f. mit Verweis auf zwei zivilgerichtliche Urteile zur Regressierbarkeit von Kartellgeldbußen (LG Saarbrücken, Urt. v. 15.9.2020 – 7HK O 6/16 und 7HK O 21/19).
 
23
Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472; siehe dazu Kapp/Hummel, ZWeR 2011, 349.
 
24
In eine ähnliche Richtung geht die Konstellation, dass der Abnehmer die Ware gar nicht gekauft hat, weil sie ihm zu teuer war. Dies soll jedoch hier nicht weiter verfolgt werden.
 
25
Diese nunmehr im Gesetz enthaltene Schadensvermutung wurde bisher auch schon von der Rechtsprechung begründet, vgl. Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 47 m. w. N.
 
26
Vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 3527 – „Lottoblock II“; im Einzelnen Inderst/Thomas, S. 210 ff. Das Landgericht Dortmund (Entscheidung 30.09.2020, Az. 8 O 115/14 (Kart) hat zudem in einer viel beachteten Entscheidung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Schadenshöhe in einem Kartellschadensersatzfall zu schätzen und ging dabei von einem kartellbedingten Preiserhöhung von 15 % aus. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung im weiteren Instanzenzug gehalten werden kann.
 
27
So schätzt das Bundeskartellamt den Mehrerlös für Kartellmitglieder aufgrund statistischer Auswertung bei einer wettbewerbswidrig beeinflussten Vergabe von Bauleistungen auf ca. 13 Prozent (vgl. NJW 1996, 1210). Andere Schätzungen gehen sogar bis 20 Prozent, vgl. Meyer-Lindemann, WuW 2011, 1235, 1237, Fn. 15 (=WUW0462293).
 
28
Vgl. hierzu im Detail Inderst/Thomas, S. 138 ff.
 
29
Kling/Thomas, § 23 Rz. 48 m. w. N.
 
30
Vgl. z. B. BGH, NJW 1995, 737.
 
31
Vgl. BGH, NJW 1996, 1209. Vgl. hierzu auch OLG Thüringen, WuW 2017, 204 – „Schadenspauschalierung im Schienenkartell“ (=WUW1233062) und mit abw. Meinung LG Potsdam, WUW 2016, 502 – „Schienenkartell“ (=WUW1205824).
 
32
So tatsächlich das KG, WuW/E DE-R 2773, 2780 – „Transportbeton“ (=WUW0345964).
 
33
BGH, WuW/E DE-R 3431 – „ORWI“ (=WUW0463910).
 
34
Siehe BGH, Urt. v. 23.09.2020, Az. KZR 4/19 – „Schienenkartell V“ mit dem Hinweis auf einen möglichen Ausschluss des Einwands der Vorteilsausgleichung bei Streuschäden.
 
35
BGH, Urt. v. 11.12.2018, Az. KZR 26/17 – „Schienenkartell I“.
 
36
S. BGH, Urt. v. 28.01.2020, Az. KZR 24/17 – „Schienenkartell II“; BGH, Urt. v. 19.05.2020, Az. KZR 8/18 – „Schienenkartell IV“; BGH, Urt. v. 23.09.2020, Az. KZR 35/19 – „LKW-Kartell“.
 
37
S. Reg.Begr. zur 10. GWB-Novelle, BT-Drs. 19/23492 v. 19.10.2020, S. 89.
 
38
EuGH, WuW/E EU-R 1975 – „Pfleiderer“ (=WUW0426123).
 
39
Vgl. AG Bonn, WuW/E DE-R 3499 – „Pfleiderer II“ (=WUW0467231); kritisch hierzu Kapp, WuW 2012, 474 (=WUW0470918); OLG Düsseldorf, BB 2012, 2459 mit Anm. Kapp.
 
40
Für die bisherige Rechtslage hat die Rechtsprechung ein solches Verweigerungsrecht abgelehnt, vgl. AG Bonn, Urteil vom 8.8.2014, Az. 707 Gs 39/14, abrufbar unter: http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​SharedDocs/​Publikation/​DE/​Sonstiges/​Beschluss_​Amtsgericht_​Bonn_​707%20​Gs%20​39-14.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​2, zuletzt zugegriffen am: 08.04.2021.
 
41
EuGH, BB 2013, 1551 – „Donauchemie“, mit Anm. Kapp.
 
42
Vgl. hierzu Kapp, BB 2013, 1556.
 
43
Vgl. z. B. EuG, BB 2012, 1692 mit Anm. Kapp; Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 92 m. w. N.
 
44
EuGH, NZKart 2014, 140 – „Gasisolierte Schaltanlagen“; zu weiteren Einzelheiten vgl. Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 93 m. w. N.
 
45
Der Offenlegungsanspruch nach § 33g GWB kann gegen Kartellanten sogar im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Vgl. insgesamt kritisch zum Offenlegungsanspruch z. B. Klumpe/Thiede, NZKart 2016, 471.
 
46
Vgl. zur Bedeutung von Pressemitteilungen in diesem Zusammenhang z. B. OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 201 – „Schadensersatz aus Zementkartell (CDC)“.
 
47
VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU L 351/1 v. 20.12.2012 (als EuGVVO, EuGVO oder auch Brüssel-Ia-Verordnung bezeichnet).
 
48
EuGH, NZKart 2015, 307 – „CDC/Evonik Degussa“.
 
49
EuGH, Urt. v. 24.11.2020, C-59/19 – „Wikingerhof ./. Booking.com.
 
50
ABl. EU 2007 L 199/40 v. 31.07.2007.
 
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Dreher, Die persönliche Außenhaftung von Geschäftsleitern auf Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen, WuW 2009, 133 Dreher, Die persönliche Außenhaftung von Geschäftsleitern auf Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen, WuW 2009, 133
2.
Zurück zum Zitat Dux-Wenzel/Janssen, Haftung des Vorstands für Bußgeld und Anwaltskosten bei Kartellrechtsverstoß, Compliance-Berater 2021, 87 Dux-Wenzel/Janssen, Haftung des Vorstands für Bußgeld und Anwaltskosten bei Kartellrechtsverstoß, Compliance-Berater 2021, 87
3.
Zurück zum Zitat Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, Düsseldorf, 2015 (zit.: Inderst/Thomas) Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, Düsseldorf, 2015 (zit.: Inderst/Thomas)
4.
Zurück zum Zitat Janka, Parent liability and claims for recovery between joint and several debtors according to EU antitrust law, ECLR 2014, 594 Janka, Parent liability and claims for recovery between joint and several debtors according to EU antitrust law, ECLR 2014, 594
5.
Zurück zum Zitat Janka, Parent Company Liability in German and EU Competition Law: Two Worlds Apart?, JECLP 2016, 614 Janka, Parent Company Liability in German and EU Competition Law: Two Worlds Apart?, JECLP 2016, 614
6.
Zurück zum Zitat Kapp, Grundsatz zur Einzelabwägung sticht Gesetzgebungskompetenz aus, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 – Rs. C-536/11, BB 2013, 1556 Kapp, Grundsatz zur Einzelabwägung sticht Gesetzgebungskompetenz aus, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 – Rs. C-536/11, BB 2013, 1556
7.
Zurück zum Zitat Kapp, Das Akteneinsichtsrecht kartellgeschädigter Unternehmen: Bonn locuta, causa finita? WuW 2012, 474 Kapp, Das Akteneinsichtsrecht kartellgeschädigter Unternehmen: Bonn locuta, causa finita? WuW 2012, 474
8.
Zurück zum Zitat Kapp/Gärtner, Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Kartellrecht, CCZ 2009, 168 Kapp/Gärtner, Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Kartellrecht, CCZ 2009, 168
9.
Zurück zum Zitat Kapp/Hummel, Haftung von Managern und Mitarbeitern für Unternehmensbußgelder?, Anmerkung zum Urteil des Court of Appeal (UK) (Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472), ZWeR 2011, 349. Kapp/Hummel, Haftung von Managern und Mitarbeitern für Unternehmensbußgelder?, Anmerkung zum Urteil des Court of Appeal (UK) (Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472), ZWeR 2011, 349.
10.
Zurück zum Zitat Kapp/Wegner, Verjährung von Kartellschadenersatzansprüchen: Anmerkungen zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.11.2016 – 6 U 204/15, BB 2017, 403 Kapp/Wegner, Verjährung von Kartellschadenersatzansprüchen: Anmerkungen zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.11.2016 – 6 U 204/15, BB 2017, 403
11.
Zurück zum Zitat Kersting, Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle, VersR 2017, 581 Kersting, Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle, VersR 2017, 581
12.
Zurück zum Zitat Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., München, 2016 (zit.: Kling/Thomas) Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., München, 2016 (zit.: Kling/Thomas)
13.
Zurück zum Zitat Klotz, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Konzernmuttergesellschaft für Kartellverstöße ihrer Tochter? WUW 2017, 226 Klotz, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Konzernmuttergesellschaft für Kartellverstöße ihrer Tochter? WUW 2017, 226
14.
Zurück zum Zitat Klumpe/Thiede, Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle: Änderungsbedarf aus Sicht der Praxis, BB 2016, 3011 Klumpe/Thiede, Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle: Änderungsbedarf aus Sicht der Praxis, BB 2016, 3011
15.
Zurück zum Zitat Klumpe/Thiede, Auskunftsklagen nach der GWB-Novelle – Gedankensplitter aus der Praxis, NZKart 2016, 471 Klumpe/Thiede, Auskunftsklagen nach der GWB-Novelle – Gedankensplitter aus der Praxis, NZKart 2016, 471
16.
Zurück zum Zitat Koch, Grund und Grenzen kollektiver Rechtsdurchsetzung, DZWIR 2016, 351 Koch, Grund und Grenzen kollektiver Rechtsdurchsetzung, DZWIR 2016, 351
17.
Zurück zum Zitat Lotze/Smolinski, Entschärfung der Organhaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen, NZKart 2015, 254 Lotze/Smolinski, Entschärfung der Organhaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen, NZKart 2015, 254
18.
Zurück zum Zitat Meyer-Lindemann, Durchsetzung des Kartellverbots durch Bußgeld und Schadenersatz, WuW 2011, 1235 Meyer-Lindemann, Durchsetzung des Kartellverbots durch Bußgeld und Schadenersatz, WuW 2011, 1235
19.
Zurück zum Zitat Rinne/Kolb, Die Verjährung kartellschadensersatzrechtlicher „Altansprüche“ – Ein Überblick, NZKart 2017, 217 Rinne/Kolb, Die Verjährung kartellschadensersatzrechtlicher „Altansprüche“ – Ein Überblick, NZKart 2017, 217
20.
Zurück zum Zitat Thiede, Mit Schirm, Charme und KONE – Der Anscheinsbeweis der Kartellbefangenheit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, NZKart 2017, 68 Thiede, Mit Schirm, Charme und KONE – Der Anscheinsbeweis der Kartellbefangenheit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, NZKart 2017, 68
Metadaten
Titel
Zivilrechtliche Sanktionen von Kartellrechtsverstößen
verfasst von
Thomas Kapp
Sebastian Janka
Guido Jansen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34980-6_8