Der Begriff „Mitbestimmung“ wird oftmals unterschiedlich verstanden und auch verwendet. Es ist daher bei der Diskussion um die „Mitbestimmung“ unbedingt notwendig, eine allgemein gültige Definition der „Mitbestimmung“ zu finden, damit keine Irritationen aufkommen.
Ansatzpunkte sind die Akteure der „Mitbestimmung“, wie zum Beispiel der Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung etc., die Intensität der „Mitbestimmung“, wie zum Beispiel die Anhörung, die Beratung oder die Mitentscheidung etc., die Ebenen der „Mitbestimmung“, wie zum Beispiel im Betrieb oder auf Unternehmensebene.
Zur Klärung der Begriffe Mitwirkung und Mitbestimmung empfehlen sich daher folgende vier Vorgehensweisen: Aussagen über die Intensitätsgrade der Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter an der Willensbildung im Betrieb und Unternehmen, Fixierung der Mitbestimmungsebenen bei den Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer, Auflistung der dazugehörenden Gesetze und schließlich das Aufstellen einer allgemeingültigen Definition der Mitbestimmung mit der Beschreibung der Aufgaben der Vertretungsorgane.
Begleitend zur gesetzlichen Mitwirkung und Mitbestimmung im Betrieb findet ein weiterer Einfluss der Arbeitnehmer auf ein Unternehmen statt: Gemäß der Koalitionsfreiheit können sie Gewerkschaften gründen, die mit Unternehmen oder Arbeitgeberverbänden den Preis der Arbeit (Lohn- und Gehaltstarife) und die Bedingungen des Arbeitens (Rahmentarifverträge) aushandeln.
In dieses System ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer eingebettet durch Beteiligungsrechte und Wahlen in die verschiedenen Mitbestimmungsorgane. Durch die verschiedenen Mitbestimmungsorgane wie Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten etc. und den unterschiedlichen Legislaturperioden findet in jedem Kalenderjahr irgendeine Mitbestimmungswahl im Unternehmen statt. Man könnte − wie in der Politik − von einem ständigen Wahlkampf sprechen.