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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. Zurechnung des Schadens, Kausalität

verfasst von : Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott

Erschienen in: Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

1.
X hatte infolge eines vom Bekl. schuldhaft verursachten Unfalls im Jahre 1937 ein Bein verloren und musste deshalb eine Krücke benutzen. Gegen Kriegsende geriet er unter Artilleriebeschuss. Wegen seiner Behinderung konnte er sich nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen und wurde tödlich verletzt. Die Hinterbliebenen verlangen Schadensersatz vom Bekl.
 
2.
Ein Schrankenwärter hatte durch einen von einem anderen verschuldeten Verkehrsunfall eine Kopfverletzung erlitten. Bei der anschließenden Behandlung stellte sich heraus, dass er an Hirnsklerose litt. Er wurde deshalb vorzeitig pensioniert und nahm daraufhin den Unfallverursacher auf Ausgleich seiner verminderten Einkünfte in Anspruch.
 
3.
Die Klägerin wurde auf einem Bahnsteig durch herabfallende Teile verletzt. Zu dem Unfall kam es infolge einer Explosion von Feuerwerkskörpern am anderen Ende des Bahnsteigs. Die Feuerwerkskörper hatten sich in einem kleinen Paket befunden, das ein Reisender bei sich trug. Dieser versuchte, auf einen schon fahrenden Zug aufzuspringen; zwei Angestellte der beklagten Eisenbahngesellschaft zogen bzw. schoben ihn vollends in den Zug. Dabei fiel das Paket auf die Schienen und explodierte.
 
4.
Ein Autofahrer erleidet während seiner Urlaubsreise einen Autounfall. Statt an seinem Urlaubsort muss er am Unfallort in einem Hotel übernachten, das während der Nacht abbrennt. Der Autofahrer wird getötet. Seine Erben machen Schadensersatz gegen den Verursacher des Autounfalls geltend.
 
5.
Der Kläger ist Eigentümer eines Waldes in der Eifel. Große Teile des Baumbestandes sind durch Umwelteinflüsse zerstört worden. Die Schadstoffe stammen zum Teil aus Autoabgasen und zum Teil aus den Emissionen von Industrieunternehmen in der näheren und ferneren Umgebung.
 

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Fußnoten
1
BGH NJW 1952, 1010.
 
2
BGH JZ 1969, 703.
 
3
Palsgraf v. Long Island Railway Co. 248 N.Y. 399, 162 N.E. 99 (1928). Das Votum der Mehrheit stammt von Chief Justice Cardozo. Zu den verschiedenen Aspekten des Falles Cooter R, Ulen T (2012) Law and Economics. S. 194 f.
 
4
Beispiel nach Posner R (2011) Economic Analysis of Law. a. a. O., S. 233 f.
 
5
Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 3 III (S. 80); die Bedeutung der Bedingungstheorie liegt in der Ermittlung einer Untergrenze. S. auch Posner R (2011) Economic Analysis of Law. a. a. O., S. 234: „Causation defines the pool of potential defendants. Dies ist allerdings irreführend insofern, als die Rolle als „defendant“ (Beklagter) nicht davon abhängig ist, ob die materiellrechtlichen Haftungsvoraussetzungen gegeben sind.“
 
6
BGHZ 58, 162; anders: OLG Bremen VersR 1970, 424 (Vorinstanz).
 
7
BGHZ 57, 25; BGH JZ 1967, 639 m. Anm. Deutsch; BGHZ 63, 189 = JZ 1975, 374 m. abl. Anm. Deutsch; BGH, NJW 1990, 2885; BGH NJW 1996, 1533; OLG Saarbrücken NJW-RR 1992, 472. S.a. BGHZ 101, 215: eine Mutter spendet eine Niere für ihr Kind, dessen einzige Niere durch einen ärztlichen Kunstfehler entfernt worden ist.
 
8
BGH NJW 1971, 1982. Dagegen jedoch Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 162.
 
9
BGHZ 58, 162 (168).
 
10
BGH NJW 1979, 712.
 
11
BGH NJW 1990, 2885.
 
12
BGH NJW 1996, 1533, 1534: kein Haftungsausschluss durch „Recht auf Selbstbegünstigung“.
 
13
Vgl. BGHZ 58, 162; ein Beispiel hierfür ist die Bergung von Unfallverletzten oder die Wahrung eigener Interessen, s. Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 161; BGH NJW 1972, 1804.
 
14
BGH NJW 1964, 1363 (1364). Dort ist dies allerdings noch unter dem Aspekt erörtert worden, ob der zweite Unfall eine adäquate Folge des ersten ist.
 
15
Dazu BGHZ 101, 215 (219 ff.) m. w. N.; BGH NJW 1964, 1363; BGHZ 57, 25 (31).
 
16
Dazu eingehend MünchKommBGB-Oetker, § 249 Rn. 104 ff.; Esser/Schmidt, § 33 II (S. 231 ff.).
 
17
RGZ 133, 126; 152, 397 (401); 186, 86.
 
18
RGZ 81, 359.
 
19
S. nur BGHZ 3, 261; 7, 198 (204); 57, 137 (141); BGH NJW 1976, 1143; BGH NJW 1991, 1109.
 
20
BGHZ 3, 261.
 
21
BGHZ 3, 261 (267).
 
22
Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 3 IV 5 (S. 92 f.) m. w. N.: noch niemand ist für die Erstattung von Schäden eingetreten, wenn die Begünstigungstendenz des in Frage stehenden Ereignisses mit Null anzusetzen war.
 
23
Auf die Nähe zum objektiven Fahrlässigkeitsbegriff und den danach zu bestimmenden Verschuldensmaßstab („Vorhersehbarkeit bei gehöriger Sorgfalt“) weist zutreffend Oetker hin, MünchKommBGB-Oetker, § 249, Rn. 106.
 
24
So zutreffend Larenz, Schuldrecht I, § 27 III b 1 (S. 437).
 
25
MünchKommBGB-Grunsky, 3. Auflage, Vor§ 249, Rn. 42; der es als verfehlt bezeichnet, die notwendigen Korrekturen der Haftungszurechnung nach Kriterien an Wahrscheinlichkeit und Gefahrerhöhung vorzunehmen und stattdessen auf den Schutzzweck der Norm abstellt; ebenso Esser/Schmidt, § 33 II (S. 231 ff.); AK-BGB-Rüßmann, Rn. 50 vor §§ 249–253; Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 3 VI 5 (S. 91); Lange, JZ 1976, 198; Huber, JZ 1969, 677; Kramer, JZ 1976, 338.
 
26
Kritisch hierzu jedoch Adams M (1985) Ökonomische Analyse der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung. S. 146 ff., 152: Verwendung der Wahrscheinlichkeitshöhe sei ein inhaltsleeres Entscheidungskriterium, wenn nicht der Grad der Detailgenauigkeit angegeben wird.
 
27
Shavell S (2007) Liability for Accidents In: Polinsky AM, Shavell S (Hrsg) Handbook of Law and Economics. Vol. 1, Kap. 2.
 
28
S. hierzu Larenz, Schuldrecht I, § 27 III b 2 (S. 440 ff.); Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 156 ff.; Esser/Schmidt, § 33 III (S. 238 ff.); MünchKommBGB-Oetker, § 249, Rn. 115.
 
29
Hierüber besteht Übereinstimmung, vgl. AK-BGB-Rüßmann, Vor §§ 249–253, Rn. 57; MünchKommBGB-Oetker, § 249, Rn. 115 ff.; Larenz, Schuldrecht I, § 27 III b 2 (S. 444); Esser/Schmidt, § 33 III (S. 238).
 
30
Zur Kritik bes. Larenz, Schuldrecht I, § 27 III b 2 (S. 444 ff.); Deutsch, Haftungsrecht I, S. 237 ff.
 
31
MünchKommBGB-Grunsky, 3. Auflage, Vor § 249, Rn. 46, lehnte die Adäquanztheorie ausdrücklich ab und sprach sich für die Schutzzwecklehre aus, stellte aber zugleich fest, dass beide im Regelfall übereinstimmen würden, s. a. Rn. 49; differenzierend jedoch nunmehr: MünchKommBGB-Oetker, § 249 Rn. 114 ff.
 
32
AK-BGB-Rüßmann, Rn. 58 vor §§ 249–253; Larenz, Schuldrecht I, § 27 III b 2 (S. 444); MünchKommBGB-Oetker, § 249, Rn. 114, 120 mit dem Hinweis darauf, dass auch Ausnahmen denkbar sind. Dazu: Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 3 IX 3 (S. 102 f.).
 
33
Huber JZ 1969, 677 (681).
 
34
BGHZ 3, 261– Leitsatz.
 
35
BGHZ 27, 137.
 
36
BGHZ 8, 325; 10, 107; 20, 137.
 
37
Krit. dazu AK-BGB-Rüßmann, Vor §§ 249–253, Rn. 66: die Strafverfahrenskosten sind gar nicht durch eine Rechtsgutverletzung (Gesundheit und Eigentum) verursacht worden.
 
38
BGHZ 27, 137 (141).
 
39
BGH JZ 1969, 702.
 
40
BGH JZ 1969, 704.
 
41
Vgl. RGZ 169, 117: der Verletzer habe kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen völlig gesunden Menschen verletzt habe.
 
42
BGH NJW 1952, 1010.
 
43
Larenz, Schuldrecht I, § 27 III b 3 (S. 447 ff.).
 
44
Das gleiche Argument gilt für die Gefährdungshaftung entsprechend. Wenn die Aufnahme einer an sich gefährlichen Aktivität zu einem Schaden führt, der durch diese Aktivität nicht wahrscheinlicher wurde, ist die Kausalität abzulehnen.
 
45
S. o. S. 222.
 
46
Vgl. Posner R (2011) Economic Analysis of Law. a. a. O., S. 233 ff. Wäre das Feuer in dem Hotel ausgebrochen, das der Reisende ohne den Unfall aufgesucht hätte, so hätte ihm der Unfall einen Nutzen gebracht, der aber von ihm nicht hätte herausverlangt werden können.
 
47
So die von der Rechtsprechung entwickelte und verwendete Formulierung, BGHZ 53, 245 (256); BGH NJW 1973, 1925.
 
48
BGH, NJW 1983, 442.
 
49
BGH NJW 1963, 1447; 1969, 790; 1983, 622. Zur Differenzierung nach Verursachung und Verschulden Rother VersR 1983, 793.
 
50
So bei der Arzthaftung: steht ein grober Behandlungsfehler fest und ist dieser seiner Natur nach geeignet, den Verletzungserfolg herbeizuführen, so haftet der Arzt nach ständiger Rechtsprechung, sofern er nicht beweisen kann, dass die eingetretene Verletzung nicht auf dem Fehler beruht, Kniepert/Moeller, MedR 2019, 464; Laufs/Katzenmeier/Lipp (Hrsg.), Arztrecht, 7. Aufl., 2015; BGH NJW 1983, 333; 1988, 2949. Liegt ein grober ärztlicher Fehler bereits in der Unterlassung einer Befunderhebung, so kann auch dies zu einer Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsbeschädigung führen, BGHZ 132, 47; BGH NJW 1998, 1780; BGH NJW 2004, 1871. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten muss der Auskunftspflichtige beweisen, dass der Geschädigte auch bei richtiger Information die schädigende Disposition getroffen haben würde, BGHZ 115, 210 (223); BGH NJW 1994, 512 (513 m. w. N.). Bei der Produkthaftung ist die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs von der Rechtsprechung unter besonderen Umständen ebenfalls umgekehrt worden, s. BGHZ 104, 323; BGH NJW 1993, 528 (Befunderhebungspflichten hinsichtlich spezifischer Produktrisiken-Mehrwegflaschen).
 
51
S. statt aller: MünchKommBGB-Wagner, § 830, Rn. 35.
 
52
Esser/Weyers, § 60 I 1 c (S. 232).
 
53
Esser/Weyers, § 60 I 1 c (S. 232); BGH NJW 1982, 2307; BGHZ 60, 177 (181); 72, 355.
 
54
Die rechtsvergleichenden Ausführungen verdanken wir einem Gespräch mit Hein Kötz.
 
55
Honoré A (1974) Causation and Remoteness of Damage. In: David R et al. (Hrsg) International Encyclopedia of Comparative Law. Chap. 7; eingehend hierzu Fleischer, JZ 1999, 766 (771 ff.) zu den verlorenen Heilungschancen.
 
56
Vgl. Cass.​com. 19.06.1951, S. 1952.1.89 = J.C.P. 1952.II.6426.
 
57
Hotson vs. East Berksire Health Authority All E R 210, Stapleton J (1988) The Gist of Negligence. Law Quarterly Review 1988:389.
 
58
Vgl. dazu Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht AT, 4. Aufl., 1975, m. Nachw. a. d. Rspr.
 
59
2.K.B. 786, 1911 und Keynes J (1957) Treatise on Probability. S. 24. Keynes sprach sich unter Bezugnahme auf diesen Fall für die Anwendung der Wahrscheinlichkeitskausalität aus.
 
60
Wiese, Umweltwahrscheinlichkeitshaftung, 1997, S. 103 ff.; Shavell S (1998) Causation and Tort Liability. Newman P (Hrsg) The New Palgrave Dictionary of Economics and the Law. Bd. 1, S. 211 ff.
 
61
Vgl. den entsprechenden Rechtsstreit vor dem Court de Cassation, Cass.Com. 19.06.1951, 1.89.
 
62
Wenn innerhalb einer Schadenskategorie nur einige Fälle unsicherer Kausalität auftreten und der Schädiger nicht weiß, um welche Fälle es sich handelt, kann diese Anreizlücke verschwinden. Es kann dann immer noch kostengünstiger sein, gerade die effiziente Sorgfalt aufzuwenden und sich dadurch von jeglicher Haftung zu entlasten. Dies gilt, wie A. Endres nachgewiesen hat, nur für die Verschuldens-, nicht aber für die Gefährdungshaftung. Vgl. Endres A (1991) Ökonomische Grundlagen des Haftungsrechts. S. 59.
 
63
Shavell S (1985) Uncertainty over Causation and the Determination of Civil Liability. Journal of Law and Economics 28:587 ff.; Shavell S (1986) The Judgement Proof Problem. International Review of Law and Economics 6: S. 45 ff.; Siehe auch Hylton KN, Lin H (2013) Negligence, Causation, and Incentives for Care. International Review of Law and Economics 35:80 ff.; Hylton KN, Lin H, Chu HY (2015) Negligence and Two-Sided Causation. Eur. J. Law Econ 40:393–411.
 
64
Shavell S (1985) Uncertainty over Causation and the Determination of Civil Liability. a. a. O. S. 589.
 
65
Außerdem ist auch dem deutschen Recht die Feststellung von Kausalitätsanteilen, welche die Höhe des Schadensersatzes bestimmen, nicht fremd. Dies gilt insbesondere bei Mitwirken des Geschädigten sowie im Rahmen der Gefährdungshaftung bei mitwirkender Betriebsgefahr.
 
66
Aus einer Anhörung von Michael Wessel im Deutschen Bundestag im März am 24.03.2011 zum Patientenrechtsgesetz.
 
67
Stremitzer, AcP 208 (2008), 676.
 
68
Defensivmedizin liegt oft nicht im Interesse des Patienten. Hier ist ein anekdotisches Beispiel. Ein Bekannter der Autoren litt als zehnjähriger Junge an Durchblutungsstörungen in einem Bein. Die allgemein anerkannte Behandlungsmethode war die Amputation, während medikamentöse Behandlung als riskant angesehen wurde. Es fand sich jedoch schließlich ein Arzt, der das Risiko einging und den Jungen vollständig heilte. Eine Übermaßhaftung bei Kunstfehlern kann zum Verlust der Chance führen, Ärzte zu finden, die ein solches Risiko eingehen.
 
69
Urs Schweizer hat gezeigt, dass die von Mommsen im 19. Jahrhundert vorgelegte Differenzmethode konzise erweitert werden kann, wenn die Kausalität der Schadensverursachung bei sorgfältigem und unsorgfältigem Verhalten jeweils nur als Wahrscheinlichkeitswert geschätzt werden kann. Schweizer U (2009) Legal Damages for Losses of Chances. International Review of Law and Economics 29(2):153–160.
 
70
Vgl. Maier-Reimer, Verhandlungen des 66. Deutschen Juristentages, Bd.II/1, 2006, Siehe auch Wagner, Neue Perspektiven im Schadensersatzrecht – Kommerzialisierung, Strafschadensersatz, Kollektivschaden, Gutachten A zum 66. DJT, 2006, S. A 59; ders., VersR 2006, 72.
 
71
Art. 3:106. PETL: „Unsichere Ursachen in der Sphäre des Geschädigten: Der Geschädigte hat seinen Schaden entsprechend der Wahrscheinlichkeit selbst zu tragen, dass der Schaden möglicherweise von einer Aktivität, einem Ereignis oder anderen Umständen in seiner eigenen Sphäre verursacht wurde“. Siehe auch Ehlgen, Probabilistische Proportionalhaftung und Haftung für den Verlust von Chancen, Tübingen 2012, insbes. S. 193 ff.
 
72
Bavli HJ (2018) Counterfactual Causation. SSRN, S. 1–46.
 
73
Vgl. BGH NJW 1980, 2348; BGHZ 30, 203; BGH NJW 1964, 2011.
 
74
Fall der kumulativen Kausalität: Das Verhalten mehrerer hat den Schaden herbeigeführt; das Verhalten keines der Beteiligten könnte hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele; vgl. hierzu und zur teilweise uneinheitlichen Terminologie Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 3 XII 2 (S. 157 ff.). OLG München VersR 1984, 342: Bei Dachdeckerarbeiten kam es zu einem Unfall, weil eine Firma den Aufzug nicht ordnungsgemäß aufgestellt und eine andere ein Bremsgestänge nicht richtig eingestellt hatte.
 
75
RG JW 1911 Nr. 1551; BGH VersR 1962, 430; OLG Oldenburg VersR 1980, 339. Das Common law kommt zum gleichen Ergebnis; s. Summers v. Tice, 33 Cal. 2d 80, 199 P. 2d 1 (1948): both defendants were jointly and severally liable for the whole of the damage. … both were wrongdoers, both were negligent towards the plaintiff, and it would be unfair to require plaintiff to isolate the defendant responsible. Das Ergebnis wurde erzielt durch eine Kausalitätsvermutung zulasten der Beteiligten und einer Umkehr der Beweislast. Für eine Umkehr der Beweislast gibt es jedoch keinen stichhaltigen Grund, da die Beklagten in der gleichen Beweisnot sind wie der Kläger. Vgl. dazu auch die kritischen Ausführungen von Mosk J in: Sindell v. Abbott Laboratories 26 Cal. 3d 588, 607 P. 2d (1980).
 
76
Sindell v. Abbott Laboratories 26 Cal. 3d 588, 607 P. 2d 924 (1980). Dies ist der leading case der Marktanteilshaftung. Nach deutschem Recht ließe sich dieser Fall unter Heranziehung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB lösen, da feststeht, dass die Klägerin gegen einen der DES-Hersteller einen Schadensersatzanspruch hat, aber nicht geklärt werden kann, wessen Produkte die Mutter eingenommen hat. Vgl. Hymowitz v. Eli Lilly, 518 N.Y. 2d 966, 539 N.E. 2d 1069, 526 N.Y.S. 2d 922 (1989).
 
77
Umstritten ist, ob darüber hinaus auch ein „enger Zusammenhang“ zwischen den verschiedenen Verhaltensweisen oder eine durch sie bewirkte „Gleichartigkeit der Gefährdung“ als zusätzliches Kriterium erfüllt sein muss; vgl. BGHZ 25, 271 (274); BGHZ 55, 86 (93); in Wirklichkeit handelt es sich dabei nur um eine – entbehrliche – Notbremse, um etwaige „uferlose Ausweitungen“ verhindern zu können; s. Esser/Weyers, § 60 I 1 b (S. 230).
 
78
Palandt-Sprau, BGB § 830, Rn. 8.
 
79
Palandt-Sprau, BGB § 830, Rn. 9.
 
80
Kornhauser LA (1989) Sharing Damages among Multiple Tortfeasors. Journal of Law and Economics 32:831 ff.
 
81
Feess E (1997) Umweltökonomie und Umweltpolitik. 2. Aufl., S. 170 f.
 
82
Vgl. Kornhauser LA (1989) a. a. O.
 
83
Miceli T, Segerson K (1991) Joint Liability in Torts: Marginal and Inframarginal Efficiency. International Review of Law and Economics 11:235 ff., bes. 243.
 
84
Feess E (1997) Umweltökonomie und Umweltpolitik. 2. Aufl., S. 170 f.
 
85
Perry R (2020) The Law and Economics of Online Republication. SSRN, 48 S. Hochgeladen: 18. März 2020.
 
86
S. dazu Smith v. Rapid Transit Inc., 317 Mass. 469, 58 N.E. 2d 754 (1945).
 
Metadaten
Titel
Zurechnung des Schadens, Kausalität
verfasst von
Hans-Bernd Schäfer
Claus Ott
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-46257-7_8