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29.07.2015 | Bankenaufsicht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Europäischer Gerichtshof lockert das Bankgeheimnis

2:30 Min. Lesedauer

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Wer gefälschte Produkte verkauft, kann sich nicht länger auf die Verschwiegenheit der Banken verlassen. Damit drohen Unsicherheiten für Kreditinstitute. Ein Kommentar.

Eine Bank darf unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht die Auskunft gänzlich verweigern, wenn sie wegen einer Markenrechtsverletzung ihres Kunden in Anspruch genommen wird. Denn diese Praxis widerspräche europäischem Recht, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az. C-580/13). Er gab damit dem Parfümhersteller Coty recht, der von der Stadtsparkasse Magdeburg Auskünfte über eine Person forderte, die bei Ebay Parfum-Nachahmungen verkauft hatte. Konkret ging es um den Duft „Davidoff Hot Water“. Auf der Internetplattform Ebay wurde unter einem Pseudonym eine gefälschte Version des Parfums angeboten, die Verkäufe wurden über ein Konto bei der Stadtsparkasse Magdeburg abgewickelt. Von dieser verlangte Coty Auskunft über die Identität des Kontoinhabers. Die Stadtsparkasse berief sich jedoch auf das Bankgeheimnis und verweigerte die Herausgabe von Informationen zum Kontobesitzer. Dagegen reichte Coty Klage ein.

Geistiges Eigentum wiegt stärker als Datenschutz

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In der ersten Instanz gab das Landgericht Magdeburg Coty recht, das Oberlandesgericht Naumburg in der Berufung hingegen der Bank. Das Verfahren landete beim Bundesgerichtshof (BGH), der an die Richter in Luxemburg mit der Frage übergab, ob es europäisches Recht verletze, wenn ein Geldinstitut in einem solchen Fall die Auskunft verweigert und sich dabei auf das Bankgeheimnis beruft. Der EuGH bejahte diese Frage und entschied, dass das Recht des geistigen Eigentums in solchen Fällen stärker wiege als der Schutz personenbezogener Daten. Das Urteil bezieht sich auf Markenrechtsverletzungen, könnte aber auch Auswirkungen auf andere Schutzrechte wie etwa das Urheber- oder Patentrecht haben.

Kein Bankgeheimnis für Produktpiraten

In Deutschland ist das Bankgeheimnis nicht gesetzlich fixiert. Es beruht auf dem vertraglichen Versprechen der Banken, die Identität der Kunden zu schützen. Doch in bestimmten Fällen müssen die Institute Daten ihrer Kunden herausgeben. Hierzu gehören nun auch Fälle der Produktpiraterie. Während sich die Markeninhaber freuen, kommt auf die Geldhäuser ein erhöhter administrativer Aufwand und schwierige Abwägungsfragen zu:

  • Ist die behauptete Straftat so schwerwiegend, dass die Interessen des Kunden zurücktreten müssen?
  • Muss nur der Name des Kontoinhabers herausgegeben werden oder muss auch Auskunft über die Zahlungsströme erteilt werden?
  • Und vor allem: Muss die Bank selbst prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, oder reicht die Behauptung des Herstellers?

Der BGH wird nun den Fall mit der Maßgabe aus Luxemburg entscheiden. Es ist zu hoffen, dass er den Auskunftsanspruch so konkret ausgestaltet, dass durch die entstehenden Unsicherheiten bei der Auslegung des Bankgeheimnisses nicht die Kreditinstitute die größten Leidtragenden dieser Rechtsprechung sind.

Zur Person
Dr. Hauke Hansen ist Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei FPS in Frankfurt am Main. Er berät und vertritt internationale Unternehmen im Urheber-, Marken und Wettbewerbsrecht bei der Verteidigung und Durchsetzung ihrer gewerblichen Schutzrechte. Hansen ist zudem Lehrbeauftragter an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

I Kontoführung

Quelle:
Zwischenprüfungstraining Bankfachklasse

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