Skip to main content

22.10.2014 | Fahrzeugtechnik | Schwerpunkt | Online-Artikel

Kältemittelstreit: Brüssel treibt Kartelluntersuchung gegen Honeywell und DuPont voran

verfasst von: Christiane Brünglinghaus

1:30 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Die EU-Kommission macht den nächsten Schritt bei der Kartelluntersuchung gegen die beiden Kältemittel-Hersteller Honeywell und DuPont: Die Brüsseler Behörde hat die genauen Beschwerdepunkte an beide Firmen übermittelt.

Die Zusammenarbeit der amerikanischen Kältemittelhersteller Honeywell und DuPont hat möglicherweise gegen das EU-Kartellrecht verstoßen. Die EU-Kommission hat daher beiden Unternehmen in einer Mitteilung eine Beschwerde übermittelt, wie die Kommission mitteilt. Darin habe sie den Verdacht geäußert, dass die seit 2010 bestehende Zusammenarbeit beider Unternehmen die Entwicklung des Kältemittels R1234yf für Pkw-Klimaanlagen beeinträchtigt hat und somit gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Die Übermittlung einer derartigen Mitteilung der Beschwerdepunkte greife dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor, erklärt Brüssel.

Seit dem 1. Januar 2011 müssen Klimaanlagen neuer Fahrzeugtypen mit einem weniger klimaschädlichen Kältemittel gefüllt werden. Ab 1. Januar 2017 gilt das Verbot für die Klimaanlagen aller neuen Fahrzeuge. R1234yf ist derzeit das einzige im Handel erhältliche Kältemittel, dessen Treibhauspotenzial niedrig genug ist, um die Anforderungen der Emissionsrichtlinie zu erfüllen.

Weitere Artikel zum Thema

Die Kommission hege den Verdacht, dass eine Reihe von Vereinbarungen, die 2010 zwischen Honeywell und DuPont geschlossen wurden, den Wettbewerb auf dem Markt für das Kältemittel R1234yf eingeschränkt haben könnten. Diese Vereinbarungen würden insbesondere die Produktionsmodalitäten und die Entwicklung von Produktionsprozessen betreffen.

Wenn die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, könne sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie das wettbewerbswidrige Verhalten untersagt, und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

print
DRUCKEN

Weiterführende Themen

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

01.03.2014 | Entwicklung

Kältemittelstreit und kein Ende

01.03.2012 | Entwicklung

R1234yf Einführung mit Hindernissen

    Premium Partner