2014 | OriginalPaper | Buchkapitel
Pacta sunt servanda – mit „Wunschvorbehalt“ für den Auftraggeber zum Vertragsgegenstand?
Thesen zum Standpunkt von Christoph Matz, „Die Konkretisierung des Werkes durch den Besteller“, Tübingen 2012
verfasst von : Prof. Dr. Hans Ganten
Erschienen in: Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Ein Architekt hat den Auftrag, im Innenbereich einer Kleinstadt in einer Baulücke ein Hotel mit einer Ladenzeile zu planen. Gegen das Bauvorhaben erhebt sich massiver Bürgerwiderstand, weil das Projekt zu einer ungewollten weiteren Verdichtung der Innenstand führe. Der Auftraggeber scheut den Konflikt und bittet den Architekten, das Hotel vom Bauvolumen her zu reduzieren und die Ladenzeile weg zu lassen. Der Architekt lehnt das ab, weil er glaubt, dass nur das ursprüngliche Konzept wirtschaftlich tragfähig sei. Der Auftraggeber verlangt vom Architekten die Umplanung und beruft sich auf sein „Anordnungsrecht“. Die Umplanung sei auch deshalb nötig, weil er sonst sein Kostenbudget überschreite.