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Erschienen in: Bankmagazin 7-8/2015

01.07.2015 | Branche

Recht + Steuern

verfasst von: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 7-8/2015

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Auszug

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, 28. Januar 2015, Az. VIII R 13/13) findet bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Vorschrift des § 20 Abs. 9 EStG Anwendung. Sie besagt, dass ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Die Richter weisen darauf hin, dass bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent, sondern der (niedrigere) progressive Regelsteuersatz anzuwenden ist. Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist indes auch bei der Günstigerprüfung nach § 20 EStG vorzunehmen. Es gilt das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG). Der Abzug bleibt auf den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro beschränkt. Die Normen des § 32d Abs. 6 EStG sowie des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. Die Günstigerprüfung ist vornehmlich als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen, mit der Steuerpflichtige, deren Steuersatz niedriger liegt als 25 Prozent, eine weitere Begünstigung erfahren. Sie soll aber nicht dazu führen, dass die so Bevorteilten vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden.

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.07.2015
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 7-8/2015
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-015-0590-8

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