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26.07.2012 | IT-Compliance | Schwerpunkt | Online-Artikel

Mobile Device Management: Was es rechtlich zu beachten gilt

verfasst von: Peter Pagel

1:30 Min. Lesedauer

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Smartphones, Notebooks, Tablets und Co. werden von Mitarbeitern häufig beruflich und privat genutzt. Für Unternehmen ist das nicht nur eine technische Herausforderung. Es drohen auch rechtliche Fallstricke.

Mobiles Arbeiten ist in deutschen Unternehmen längst gelebte Realität, so das Ergebnis des aktuellen ‚Global Workshifting Index’ von Citrix Systems. Für die Studie wurden 1.100 IT-Verantwortliche aus elf Ländern bezüglich ihrer Einstellung zu flexiblen Formen der Arbeitsorganisation befragt. Danach praktizieren bereits 48 Prozent der deutschen Unternehmen mobile Arbeitsmodelle. Mehr als 90 Prozent der Befragten wollen bis Ende 2013 das mobile Arbeiten durch die Einführung entsprechender Richtlinien fördern. Eine zentrale Rolle spielen dabei mobile Endgeräte wie Smartphones, Notebooks, Tablets und Co., die nicht selten Privatbesitz der Mitarbeiter sind. 

Verbindliche Regelungen schützen im Streitfall

Für die Unternehmen stellt die Verwischung der Grenzen zwischen beruflich und privat genutzten Endgeräten eine Herausforderung dar. Das Mobile Device Management muss nicht nur unterschiedliche Gerätetypen und Betriebssysteme integrieren, sondern diese auch wirksam gegen ungewollten Datenzugriff sichern. Nicht zuletzt wirft die berufliche wie private Nutzung eines mobilen Endgeräts zwangsläufig rechtliche Fragen auf: Wie sind Arbeiten zu vergüten, die außerhalb der vertraglich geregelten Arbeitszeiten erbracht werden? Welche Zugriffsrechte hat der Arbeitgeber bei Verlust oder Diebstahl eines beruflich und privat genutzten Notebooks oder Smartphones? Darf er in Ausnahmefällen darauf zugreifen und Daten löschen, um das Unternehmen zu schützen? Um späteren Streitfällen vorzubeugen, sollten Unternehmen und Arbeitnehmer die Bedingungen für die berufliche und private Nutzung mobiler Endgeräte schriftlich fixieren. Das kann individuell im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder prinzipiell in Form einer Betriebsvereinbarung geschehen. Keinesfalls zu empfehlen ist eine stillschweigende Duldung: Wer als Arbeitgeber auf eine verbindliche Regelung verzichtet, wird rechtlich so behandelt, als habe er der wechselnden Nutzung mobiler Endgeräte grundsätzlich und ohne jede Einschränkung zugestimmt.

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