Skip to main content

17.01.2014 | Bilanz | Schwerpunkt | Online-Artikel

Übermittlung der E-Bilanz in Sonderfällen

verfasst von: Sylvia Meier

2 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Viele Unternehmen müssen in diesem Jahr das erste Mal ihre Bilanz und G + V elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Für einige Unternehmen gilt eine längere Übergangsfrist.

In seinem Buch "E-Bilanz" weist Springer-Autor Benjamin Feindt (Seite 25) daraufhin, dass nach § 5b Abs. 1 EStG alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind.

Wie im Steuerrecht so häufig, gibt es auch hier Ausnahmefälle zu beachten. Diese Sonderfälle stellt der Autor in seinem Buch vor.

Keine Verpflichtung zur E-Bilanz

So sind z.B. steuerbefreite Körperschaften nicht von der E-Bilanz betroffen. Schwierig wird es jedoch, wenn die Körperschaft nur zum Teil steuerbefreit ist. Feindt erläutert hierzu (Seite 26): "Findet der § 5 KStG jedoch nur Anwendung auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft (...) und ist die Körperschaft zur Erstellung einer Bilanz, sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, so muss dieser Datensatz per DFÜ an das zuständige Finanzamt übermittelt werden."

Datensatz für steuerpflichtigen Teilbereich

Eine Herausforderung für das Rechnungswesen. Schließlich muss es hier eine Aufteilung vornehmen. In einem Schreiben vom 19.12.2013 geht das Bundesministerium für Finanzen auf diese Problematik ein und weist darauf hin, dass verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln ist. Will eine solche Körperschaft freiwillig über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das - voraussichtlich erst ab November 2014 - vornehmen.

Übergangsfrist

Für diese Sonderfälle wird laut BMF nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bis dahin können Bilanz und G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden. Das BMF stellt eine Übersicht der Pflichten zur Übermittlung der E-Bilanz bei steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung.

Lesen Sie auch:

Anforderungen an ein zeitgemäßes Rechnungswesen

"Reicht meine Buchhaltung für die neuen Anforderungen aus?"

Die E-Bilanz als Chance nutzen

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2012 | OriginalPaper | Buchkapitel

Persönlicher Anwendungsbereich

Quelle:
E-Bilanz