Skip to main content

20.03.2013 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen in der Diskussion

verfasst von: Sylvia Meier

1 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übliche Zuwendungen von seinem Arbeitgeber, sind diese der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn die entsprechende Freigrenze überschritten ist.

Und eben diese Freigrenze stand auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofs. Seit 1993 beträgt der Betrag 110 Euro. Wird diese Grenze unterschritten, sind übliche Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung steuerfrei. Vor Gericht vertrat die Klärgerin die Ansicht, dass der Betrag zu gering sei – Anpassungen an die Preisentwicklungen der letzten Jahre hätten erfolgen müssen. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Fiskus. Allerdings mit einer Aufforderung.

Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten einer Betriebsveranstaltung sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2012 - VI R 79/10 erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn. Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 Euro. Die Münchener Steuerrichter fordern die Finanzverwaltung jedoch auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.

Sven Braun beschreibt in "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" die Grundzüge des Lohnsteuerrechts. Dabei beschreibt der Autor, wann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und welche Gestaltungsmaßnahmen es gibt, damit bestimmte Gehaltsbestandteile steuerfrei bleiben.

print
DRUCKEN

Weiterführende Themen

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2012 | OriginalPaper | Buchkapitel

Lohnsteuer

Quelle:
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre