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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Vertriebsphase

verfasst von : Andreas Stute

Erschienen in: Biogasanlagen im Handels- und Steuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die durch die Biogasanlage erzeugten Fertigerzeugnisse wie Gas oder Strom, sowie die Kuppelprodukte, wie insbesondere die Wärme sowie das Substrat, lassen sich auf vielfältige Weise nutzen. Beispielhaft aufgeführt sind folgende Nutzungsmöglichkeiten und somit Vertriebsmöglichkeiten der Biogasanlage denkbar.
1.
Stromvertrieb
  • Abnahme von lokalem Netzbetreiber
  • (geförderte) Direktvermarktung
 
2.
Gasvertrieb
 
3.
Wärmevertrieb
 
4.
Substratvertrieb
 
5.
Sonstiger Vertrieb
  • Trocknungsleistungen
  • Vertrieb von Maissilage
 
Umsatzerlöse sowie ggf. zugehörige Forderungen sind immer bei Realisierung zu erfassen. Die Realisierung wird als Wertsprung zum Absatzmarkt bezeichnet und findet i. d. R. im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Ausführung der sonstigen Leistung statt. Die Lieferung stellt dabei den Übergang von der eigenen in die fremde Verfügungsmacht und somit der Übergang von Besitz/Nutzen/Lasten/Gefahr dar (so auch § 3 Abs. 1a UStG). Mit Ablauf des entsprechenden Voranmeldungszeitraumes entsteht darüber hinaus die zugehörige Umsatzsteuer (§ 13 UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unerheblich für die Aktivierung der entsprechenden Forderung sowie der Erfassung des Umsatzerlöses (s. entsprechend zu den Zeitpunkten während des Anschaffungsvorgangs Abschn. 4.2.1).

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Fußnoten
1
Lt. Engergiedaten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) beträgt der der Preis für Fernwärme im Jahr 2013 25,62 Euro/Gigajoule einschließlich Umsatzsteuer. Ein Gigajoule entspricht 277,777 kWh, d. h. 1 kWh entspricht 0,0036 Gigajoule. Bei 25,62 Euro/Gigajoule ergibt sich durch Multiplikation mit 0,0036 ein Wert von 0,092232 Euro/kWh, somit also 9,2232 Cent/kWh als Durchschnittswert.
 
2
Noch im Jahr 2008 (Verfügung vom 1.12.2008) wurde vom bayerischen Landesamt für Steuern aus Vereinfachungsgründen als Richtsatz für die umsatzsteuerliche Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe für die Nutzung von Wärme auf die ertragsteuerlichen Entnahmewerte abgestellt. Diese betrugen zwei Cent pro thermischer kWh und lagen somit weit unter den derzeitigen Auffassungen. Die Vereinfachungsregelung wurde mit der Verfügung v. 15.10.2009 jedoch wieder aufgehoben.
 
Metadaten
Titel
Vertriebsphase
verfasst von
Andreas Stute
Copyright-Jahr
2015
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-05647-6_6