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03.08.2015 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Viele Einsprüche sind erfolgreich

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Millionen Steuerbescheide werden pro Jahr verschickt. Und nicht jeder ist mit seinem Steuerbescheid einverstanden. Zwei Drittel der Einspruchsverfahren werden erfolgreich geführt.

Irren ist menschlich. Sowohl das Finanzamt, als auch der Steuerbürger oder gar sein Steuerberater machen Fehler. Wird ein Steuerbescheid zugestellt, kommt dann oft das böse Erwachen: So viel Einkommensteuer soll bezahlt werden? Kann das tatsächlich sein?

Das Einspruchsverfahren gibt die Möglichkeit, den Fall noch einmal überprüfen zu lassen.

Aber Vorsicht. Voraussetzung ist

Beispiel: Steuerpflichtiger A hat es versäumt, Werbungskosten in Höhe von 500 Euro einzureichen. Er erhält seinen Einkommensteuerbescheid und ihm fällt ein, dass er die Belege nicht berücksichtigt hat. A legt fristgerecht Einspruch ein. Der Einspruch ist zulässig und begründet. Die Finanzbeamtin B prüft den Fall und stellt fest, dass bei A tatsächlich die 500 Euro Werbungskosten berücksichtigt werden müssen. Sie hilft dem Einspruch mittels geändertem Steuerbescheid ab.

Stolpersteine im Einspruchsverfahren

Vor allem die Einspruchsfrist (i.d.Regel ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltunsgakts) wird häufig nicht eingehalten. Ein weiterer Stolperstein ist: Sobald Einspruch eingelgt wurde, wird der Fall komplett neu geprüft. Mit allen Konsequenzen. Das heißt: Auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Eine Alternative zum Einspruchsverfahren kann übrigens der Antrag auf schlichte Änderung bieten. Dann wird der Fall nur punktuell (z. B. nur die Werbungskosten) geprüft.

Der Aufwand lohnt sich

Das Bundesfinanzministerium hat die Einspruchsstatistik 2014 bekannt gegeben: Nur jeder fünfte Einspruch (19,2 Prozent) wurde in 2014 zurückgenommen. Das sind regelmäßig die Einspruchsfälle ohne Aussicht auf Erfolg. Aber immerhin 67,8 Prozent der Einsprüche wurde abgeholfen. Mit anderen Worten: In über der Hälfte der Fälle hat das Finanzamt dem Einspruchsführer Recht gegeben und den Steuerbescheid geändert. Lediglich 12,4 Prozent der Einsprüche endeten mit einer sog. Einspruchsentscheidung. Dies sind meistens die Fälle, in denen das Finanzamt einen anderen Standpunkt als der Einspruchsführer vertritt. Dann bleibt dem Steuerbürger nur noch der Weg zum Finanzgericht offen.

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Quelle:
Der Einspruch im Steuerrecht