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2006 | Buch

Wörterbuch zur Inneren Sicherheit

herausgegeben von: Hans-Jürgen Lange, Matthias Gasch

Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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Über dieses Buch

IX Einleitung In der aktuellen sicherheitspolitischen Diskussion überschlagen sich seit den Terroranschlägen des 11. September 2001 die Vorschläge seitens der Politik, wie Sicherheit gewährleistet werden kann. Es werden zum Teil drastische Maßn- men empfohlen und auf den Gesetzesweg gebracht, die gravierende Auswirk- gen auf das rechtsstaatliche und politisch verfasste System, nicht nur der Inneren Sicherheit, sondern auch des gesamten gesellschaftlichen Systems der Bundes- publik enthalten. Zudem werden die unterschiedlichsten technischen Begriffe in die Diskussion geworfen, bei denen die Kenntnisse über Folgewirkungen und die Verkettungen von nicht intendierten Wirkungen oftmals diffus sind. Das „W- terbuch zur Inneren Sicherheit“ verfolgt die Zielsetzung, die wichtigsten der in der Diskussion befindlichen Begriffe zusammenzufassen und entsprechend a- zubereiten. Jenseits der dramatischen Ereignisse des 11. September besteht aber bereits seit Mitte der 1990er Jahre eine interdisziplinäre Forschung zum Thema Innere Sicherheit. Das Wörterbuch will hierüber eine vertiefte Übersicht vermitteln. Es ist geschrieben in der Absicht, einem breiten interessierten Leserkreis eine v- ständliche und sachlich-kritische Grundlage zu bieten, um eine wissenschaftlich reflektierte Bewertung über Voraussetzungen und Folgen der sicherheitspoli- schen Entwicklungen und Instrumente vornehmen zu können.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Stichworte

ABC-Schutz

I. Unter den Begriff „ABC-Schutz“ werden alle Maßnahmen zur Abwehr und Vermeidung atomarer (A), biologischer (B) und chemischer (C) Bedrohungen und Gefahren zusammengefasst, die für einen militärischen oder terroristischen Einsatz bestimmt sind und entweder bewusst dafür entwickelt oder missbräuchlich dazu verwendet werden, massenhaft Menschen zu töten oder kampfunfähig zu machen, die Natur nachhaltig zu schädigen oder militärisches Gerät unbrauchbar zu machen. Neben der Bezeichnung „ABC“ ist auch die Abkürzung CBRN verbreitet, welche die unterschiedlichen Ausbringungsarten einer radioaktiven Kontermination berücksichtigt; nuklear (N) bezeichnet den Bereich von Kernwaffenexplosionen und deren Folgewirkungen, radiologisch (R) die weiteren Ausbringungsarten vor allem in Form einer radioaktiven Dispersionsvorrichtung („Schmutzige Bombe“).

Martin H. W. Möllers
Antiterrorismusprogramm der EU

I. Unter „Antiterrorismusprogramm der EU“ können jene Maßnahmen zusammengefasst werden, die von der Europäischen Union zunächst als Reaktion auf die Anschläge des 11.9. 2001 in den USA beschlossen worden sind. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der vom Brüsseler Sondergipfel des Europäischen Rates am 21.9.2001 beschlossene „Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus“. Dieser politikfeldübergreifende Aktionsplan umfasst ein großes Bündel von Einzelmaßnahmen, die in einem mit Fristen versehenen „Fahrplan“ fortgeschrieben worden sind. Neben den Politiken des → EU-Systems der Inneren Sicherheit, die im Weiteren im Vordergrund stehen, beinhaltete das Programm auch Maßnahmen aus den Bereichen der EU-Außenbeziehungen, der Verkehrspolitik (→ Luftsicherheit) und der Wirtschafts- und Finanzpolitik (Finanzströme, → Geldwäsche).

Wilhelm Knelangen
Ausländerrecht

I. Das „Ausländerrecht“ ist ein Sonderrecht für Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es regelt insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt, Niederlassung und Erwerbstätigkeit.

Andrea Würdinger
Ausländerzentralregister

I. Das „Ausländerzentralregister“ (AZR) ist ein seit 1967 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln geführtes automatisiertes Verzeichnis, in dem personenbezogene Daten aller Ausländer erfasst werden, die sich in Deutschland aufhalten. Das AZR enthält somit nicht nur Daten über im Bundesgebiet wohnende Ausländer, sondern auch über solche, die sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Darüber hinaus werden Informationen gespeichert über ausländerrechtliche Maßnahmen wie Aufenthaltsablehnung, Ausweisung, Abschiebung oder Einreisebedenken.

Martin H. W. Möllers
Bankgeheimnis

I. Das Bankgeheimnis begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Geldinstitut. Es verpflichtet die Bank gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über Kontostände, Vermögenswerte und Geschäfte des Kunden. Dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im § 30a der Abgabenordnung unter der Überschrift „Schutz von Bankkunden“ festgeschrieben.

Axel Bußmer
Biometrie

I. „Biometrie“ bezeichnet automatisierte Verfahren der Personenerkennung anhand von biologischen Merkmalen mittels Messung, Zählung und statistischen Auswertungen. Merkmale, anhand derer eine Erkennung vollzogen werden kann, sind u. a. das Fingerbild, die Handgeometrie, das Gesicht, das Auge, die Stimme, die Unterschrift, Bewegungseigenschaften oder eine Kombination dieser Merkmale. Die Erfassung dieser biometrischen Merkmale dient der Identifikation (eindeutige Zuordnung einer Person zu einem gespeicherten Datensatz), Authentisierung (Prüfung der Berechtigung) und Verifikation (Überprüfung, ob eine Person diejenige ist, als die sie sich ausgibt).

Volker Mittendorf
Bundesamt für Verfassungsschutz

I. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist der zivile Inlandsgeheimdienst der Bundesrepublik Deutschland. Er ist damit zum Teil das Gegenstück zum → Bundesnachrichtendienst (BND), welcher der Auslandsgeheimdienst des Bundes ist. Das BfV ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (BMI) und diesem unmittelbar nachgeordnet. Der Sitz des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist Köln. Der Geheimdienst beschäftigt etwa 2.100 Mitarbeiter und hat ein Budget von ca. 113 Mill. € zur Verfügung. Die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des BfV findet zu einem großen Teil an der 1955 gegründeten Schule für Verfassungsschutz (SfV) in Swisttal-Heimerzheim in der Nähe von Bonn statt.

Matthias Schütte
Bundeskriminalamt

I. Das Bundeskriminalamt (BKA) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (BMI) und gehört zusammen mit der → Bundespolizei (BPol), bis zum 1.7.2005 Bundesgrenzschutz, zu den Polizeibehörden des Bundes. Das BKA verfügt über einen Personalbestand von ungefähr 4.400 Mitarbeitern (davon über 2.000 Kriminalbeamte) und über Haushaltsmittel in Höhe von etwa 295 Mio €. Der Hauptsitz der Behörde ist Wiesbaden. Daneben existieren noch eine Außenstelle in Meckenheim und eine weitere in Berlin-Treptow. Das BKA wird geleitet von einem Präsidenten, der unterstützt wird durch einen ihm nachgeordneten Vizepräsidenten. Unterhalb der Ebene der Amtsleitung befinden sich drei Hauptabteilungen mit jeweils drei weiteren Fachabteilungen.

Matthias Schütte
Bundesnachrichtendienst

I. Der „Bundesnachrichtendienst“ (BND) ist neben dem → Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und dem → Militärischen Abschirmdienst (MAD) einer der drei Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland. Der BND gehört zum Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Seine zentrale Funktion als politisches „Frühwarnsystem“ besteht darin, In formationen über bedeutende internationale Entwicklungen zu sammeln und auszuwerten sowie die Bundesregierung auf Grundlage der gewonnenen Daten zu unterrichten.

Hans-Jürgen Lange, Peter Krevert
Bundespolizei / Bundesgrenzschutz

I. Die Bundespolizei (BPol), bis zum 1. Juli 2005 Bundesgrenzschutz (BGS), wird in bundeseigener Verwaltung geführt, „sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern“ (§ 1 Abs. 1 Bundespolizeigesetz — BPolG). Zu ihren hauptsächlichen Aufgaben gehören der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes, die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Bahnanlagen, der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, der Schutz von Bundesorganen, internationale Polizeieinsätze sowie die Unterstützung anderer Bundesbehörden, etwa des Bundeskriminalamtes beim Personenschutz oder des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik.

Jean-Claude Schenck
Bundeswehr (Einsatz im Inneren)

I. Die Aufgabe der Bundeswehr ist die Gewährleistung der äußeren Sicherheit (Verteidigungsauftrag); die Gewährleistung der inneren Sicherheit obliegt hingegen der Polizei. Bei einer Verwendung der Bundeswehr außerhalb des Verteidigungsauftrags, d. h. im Landesinnern, ist zwischen einem Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG und sonstigem Tätigwerden zu unterscheiden. Ein Einsatz liegt nur bei der Verwendung der Bundeswehr als vollziehende Gewalt vor, also nur dann, wenn die Bundeswehr mit Befugnissen gegenüber Dritten ausgestattet ist. Nach Art. 87a Abs. 2 GG unterliegt der Einsatz der Bundeswehr einem Verfassungsvorbehalt, d. h., der Einsatz im Inneren ist nur zulässig, wenn das Grundgesetz ihn ausdrücklich gestattet.

Christoph S. Schewe
Community Policing

I. „Community Policing“ ist ein zunächst in amerikanischen Großstädten entstandenes, recht uneinheitliches Konzept kommunaler Kriminalprävention. Seine Variation reicht von der repressiven, jeglichen Regelverstoß rigoros verfolgenden „Null-Toleranz-Strategie“ New Yorker Prägung („Broken-Windows-Theorie“) über Konzepte von „Neighbourhood Watch“ bis zu Formen der Kooperation zwischen Polizei und Bürger/innen, die unter Beteiligung der pluralistischen Gruppen auf die Stärkung der Legitimität polizeilichen Handelns durch Partizipation zielen. Allen Formen ist gemeinsam, dass sie die Bedeutung der lokalen Ebene für die Kriminalitätsprävention „wiederentdecken“ und überwiegend auf eine „Aktivierung“ des Bürgers im Rahmen einer „ganzheitlichen“ und „gemeinschaftlichen“ Konzeption von Sicherheit als eines Kooperationsverbunds von Polizei, Kommune und Bürger setzen.

Robert Chr. van Ooyen
Computerkriminalität

I. Im strafrechtlichen Sinne ist der Begriff „Computerkriminalität“ nicht definiert. Vonseiten der Polizei werden unter dieser Bezeichnung alle Straftaten verstanden, bei denen die elektronische Datenverarbeitung das Mittel zur Tatbegehung und / oder das Tatobjekt selbst ist. Seine Existenz verdankt der Begriff der früheren Besonderheit des Computers. Diese Besonderheit ist mit der massenhaften Verbreitung der EDV und ihrer vielfältigen auch kriminellen Anwendungsmöglichkeiten hinfällig geworden. Heute muss die weit reichende Begriffsbestimmung für analytische Zwecke als ungeeignet angesehen werden. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Computerkriminalität im weiteren und im engeren Sinne. Zu Ersterer zählt man „herkömmliche“ Delikte, bei deren Begehung auch der Computer als Tatmittel Verwendung findet (→ Internetüberwachung), wie z. B. Kapitalanlagebetrug, Rauschgifthandel, illegaler Waffenhandel und → Geldwäsche.

Kurt H. G. Groll
Datenabgleich

I. Unter „Datenabgleich“ wird der Abgleich erhobener personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst mit dem Inhalt polizeilicher Dateien verstanden. Zum Zweck der Aufklärung einer Straftat, der Aufenthaltsermittlung sowie der Gefahrenabwehr können die personenbezogenen Daten mit dem Fahndungsbestand abgeglichen werden. Für die Dauer des Datenabgleichs kann der Betroffene angehalten werden.

Anke Borsdorff
Datenerhebung

I. Unter „Datenerhebung“ wird das zielgerichtete Beschaffen von personenbezogenen Daten verstanden (§ 3 Abs. 4 BDSG). Voraussetzung hierfür ist eine gesetzliche Ermächtigung. Nicht personenbezogene Daten, wie allgemeine Informationen aus für jedermann zugänglichen Quellen, unterfallen nicht der Datenerhebung. Ebenso liegt keine Datenerhebung vor, wenn Informationen ohne Nachfrage der Behörde an diese herangetragen werden.

Anke Borsdorff
Datenschutz

I. Der gesetzlich festgeschriebene Datenschutz ist ein Schutzrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Besonders wichtig ist für die aktuelle Diskussion das vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil zur Volkszählung vom 15. Dezember 1983 festgeschrieben Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung. In der internationalen Diskussion wird eher von „privacy“, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, gesprochen. Mit der Proklamation der Charta der Grundrechte in der Europäischen Union am 7. Dezember 2000 wurde der Schutz personenbezogener Daten zu einem europäischen Grundrecht (Art. 8).

Axel Bußmer
DNA-Analyse

I. DNA ist die englische Abkürzung für Desoxyribonukleinsäure (DNS). Bei dieser handelt es sich um ein Riesenmolekül, das in jeder Körperzelle des Menschen vorhanden ist und das gesamte Erbmaterial enthält. Die DNA-Analyse — oder genauer die molekulargenetische Untersuchung — macht sich eine natürliche Besonderheit zunutze: Außer bei eineiigen Zwillingen ist die DNA-Struktur eines jeden Menschen unterschiedlich. Eine Analyse der DNA als Beweismittel im Ermittlungs- und Strafverfahren ermöglicht somit eine eindeutige Identifizierung des Täters.

Christoph S. Schewe
Drittstaatenabkommen

I. Die Drittstaatenregelung in der heutigen Form wurde am 1. Juli 1993 mit der Änderung des Grundrechtes auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) beschlossen. Seitdem werden als sichere Drittstaaten Länder bezeichnet, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention der Menschenrechte per Gesetz gesichert ist. Es sind sichere Herkunfts- oder Drittstaaten (safe countries). Dies sind heute alle Anrainer-Staaten von Deutschland. In bilateralen Rückübernahmeübereinkommen haben sich diese Staaten gegenseitig verpflichtet, Flüchtlinge, die auf dem Landweg illegal Grenzen passieren, zurückzunehmen.

Axel Bußmer
Eurojust

I. Eurojust ist eine im Jahr 2002 gegründete Einrichtung der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag. Ihr Auftrag besteht darin, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu fördern und zu koordinieren. Damit handelt es sich nicht um eine europäische Staatsanwaltschaft mit eigenen Befugnissen im Strafverfahren. Vor dem Hintergrund der Unübersichtlichkeit der bi- und multilateralen Vereinbarungen zur Rechtshilfe soll Eurojust vielmehr für die mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Serviceaufgaben zur Vereinfachung und Beschleunigung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen übernehmen. Rechtsgrundlage von Eurojust ist Art. 31 (2) des EU-Vertrages sowie der „Beschluss des Rates über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität“ vom 28. Februar 2002 (ABl. EG L 63, 6.3.2002, S. 1).

Wilhelm Knelangen
Europol

I. „Europol“ ist eine Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union. Der Name steht für „Europäisches Polizeiamt“. Der Auftrag dieses Amtes lautet, die Kooperation zwischen den Informationssystemen der nationalen Polizeien besser zu vernetzen und damit die Effizienz bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität voranzutreiben. Organisierte Kriminalität wird hier verstanden als ein internationales Phänomen mit globalem Bezug, das speziell für die Europäische Integration und für die Existenz ihrer Mitgliedsstaaten zu einem supranationalen Problem geworden ist.

Peter Nitschke
EU-System der Inneren Sicherheit

I. In der Europäischen Union hat sich seit In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrages (1993) ein System der Inneren Sicherheit herausgebildet, das die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße überwölbt. Es handelt sich dabei um ein Mehrebenensystem, das neben der Ebene der EU-Institutionen auch die mitgliedstaatliche und die regionale Ebene umfasst. Seine primäre Funktion besteht darin, Rahmenbedingungen für eine effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu schaffen. Kennzeichnend für das EU-System der Inneren Sicherheit ist einerseits, dass die Wahrnehmung der Aufgabe Innere Sicherheit keiner supranationalen Lenkung unterliegt.

Wilhelm Knelangen
Fachhochschulen (Polizeiausbildung)

I. Bereits in der Gründungsphase der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst in den 70er Jahren wurde das vorhandene Spannungsverhältnis zwischen Hochschulrecht einerseits und Beamtenrecht andererseits zugunsten einer beamtenrechtsnahen Verfahrensweise und im Sinne der Ausnahmeregelung der §§ 73 Abs. 2 und 70 Abs. 1 HRG entschieden. Bei den der direkten Anbindung zugrunde liegenden Überlegungen ließen sich die Aufsichts- und Einstellungsbehörden davon leiten, eine unmittelbare Nähe der Polizeiausbildung zu den Auftraggebern, den Ländern oder dem Bund (für die Bundespolizei), sicherzustellen, um eine Verselbstständigung bzw. Autonomie der Fachhochschulen zu vermeiden. Träger der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst (FHöD) bzw.

Werner Schümchen
Fingerabdrucksysteme

I. Unter dem Begriff „Fingerabdrucksysteme“ lassen sich die mittlerweile EDV-gestützten organisatorischen Einrichtungen zur Erfassung, Speicherung und Vergleichsrecherche von Fingerabdrücken zusammenfassen. Fingerabdrucksysteme fußen auf der Erkenntnis, dass sich die Muster der Linien auf den Fingerkuppen individuell und zwischen den Menschen unterscheiden. Sie stellen somit das wohl älteste biometrische Verfahren (→ Biometrie) dar. Sie dienen zum einen der Identifizierung von Personen und zum anderen im kriminalistischen Bereich der Zuordnung von Spuren zu Personen. Neben der hauptsächlichen Anwendung im polizeilich-kriminalistischen Bereich werden Fingerabdrucksysteme auch zunehmend für Zwecke der Verwaltung, der Zugangskontrolle und des Geschäftsverkehrs eingesetzt.

Detlef Nogala, Volker Mittendorf
Freiwilliger Polizeidienst

I. Der „Freiwillige Polizeidienst“ in Baden-Württemberg, Berlin und Hessen, aber auch die in anderen Bundesländern vorhandenen Sicherheitswachten (Bayern und Sachsen) oder Sicherheitspartner (Brandenburg) sind Organisationseinheiten von Polizeibehörden, in denen Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich und für die Öffentlichkeit erkennbar einen Beitrag für die öffentliche Sicherheit leisten, ohne selbst Bedienstete der Polizei zu sein. Sie übernehmen — in Baden-Württemberg und (teilweise) Sachsen in gemeinsamer Dienstverrichtung mit ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) — polizeiliche Aufgaben von zum Teil erheblichem Umfang bis hin zur Anwendung unmittelbaren Zwanges. In Hessen beispielsweise unterstützt der Freiwillige Polizeidienst (FPolD) die Polizeibehörden im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, der Überwachung des Straßenverkehrs sowie des polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsdienstes und wird darüber hinaus eingesetzt zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen (§ 1 Abs. 3 HFPG).

Peter Schmidt
Geldwäsche

I. Der Tatbetsand der Geldwäsche (§ 261 StGB) wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Bekämpfung organisierter Kriminalität“ (OrgKG) vom 15. 07. 92 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Dem kriminalpolitischen Anspruch nach ist der Geldwäschetatbestand somit eine zentrale Vorschrift des materiellen Strafrechts zur Verfolgung der Organisierten Kriminalität (OK). Unter Geldwaschen ist das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus häufig, jedoch nicht zwingend, organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung der Herkunft zu verstehen. Eng verbunden mit dem Geldwäschetatbestand auf materiellrechtlicher Ebene ist auf der Rechtsfolgenebene die Gewinnabschöpfung mit Verfall und Einziehung gemäß §§ 73, 74 StGB.

Martina Liebich-Frels
Generalbundesanwalt

I. Der „Generalbundesanwalt“ ist die einzige Staatsanwaltschaft des Bundes. Die offizielle Bezeichnung der 1950 eingerichteten Bundesbehörde lautet: „Der Generalbundesanwalt beim Bun desgerichtshof“. Ihre staatsanwaltlichen Aufgaben, insbesondere in allen schwerwiegenden Staatsschutzstrafsachen, werden ausgeübt durch den Generalbundesanwalt (Bundesstaatsanwalt und Leiter der Behörde), die Bundesanwälte, die Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof und die wissenschaftlichen Mitarbeiter (Richter und Staatsanwälte aus den Ländern, die für in der Regel drei Jahre an die Behörde abgeordnet werden). Die Behörde gliedert sich in eine Hauptdienststelle mit drei Abteilungen in Karlsruhe sowie eine ausgelagerte Dienststelle in Leipzig am Sitz des 5.

Martin Kastner
Geschichte der Terrorismusbekämpfung

I. Die staatlichen Maßnahmen gegen den Terrorismus führten sowohl zu einschneidenden Veränderungen der Strukturen der Sicherheitsbehörden als auch des Rechtssystems der Bundesrepublik. Deshalb ist die Geschichte der Terrorismusbekämpfung nicht auf den Konflikt zweier Akteure — den Staat auf der einen Seite, die jeweilige terroristische Gruppierung auf der anderen — zu reduzieren. Fahndungsmaßnahmen, Gesetzesverschärfungen, Anschläge und Attentate waren zugleich Gegenstände kontroverser Diskussionen, in denen vielfältige, höchst unterschiedliche Erwartungshaltungen und Ängste zum Ausdruck kamen. Einerseits wuchs im Verlauf der 1970er Jahre die Bereitschaft innerhalb der Bevölkerung, vermeintliche Straftaten oder andere Auffälligkeiten mit politischem Hintergrund bei den Sicherheitsbehörden anzuzeigen.

Michael Sturm
Gewaltmonopol

I. Die systematische Zuordnung des Begriffes „Gewaltmonopol“ ist durch aus schwierig: Er hat eine konzeptionelle Dimension, wenn er die „Innere Sicherheit“ unseres fortgeschrittenen Industriestaates vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung und einer rechtsstaatlichen Verfassung umfassen soll; er ist ein historischer Begriff, wenn die Entwicklungen zu einem „erfolgreichen“ staatlichen Gewaltmonopol beschrieben werden; er ist ein institutioneller Begriff, wenn er als Synonym für die Agenturen der Sicherheit (Polizei und Militär) steht.

Hans-Joachim Heuer
Grenzkontrollen

I. „Grenzkontrollen“ dienen der Überprüfung der Berechtigung zum Grenzübertritt von Personen und zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Waren. Die Personenüberprüfung beim beabsichtigten Grenzübertritt erstreckt sich neben der Feststellung der Einreiseberechtigung für Ausländer auf den Abgleich mit dem Personen- und Sachfahndungsbestand des Informationssystems der Polizei (→ INPOL), in dem sowohl Fahndungsaufrufe zum sofortigen Vollzug (z. B. Festnahme) als auch Beobachtungsaufforderungen (z. B. zur Feststellung des Aufenthalts) enthalten sind. In der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die → Bundespolizei (BPol; bis zum 1.7.2005 Bundesgrenzschutz — BGS) die Personenüberprüfung anhand der Ausweisdokumente, die Zollbehörden kontrollieren den Warenstrom.

Rolf Brandel
Grundrechte

I. Unter dem Begriff „Grundrechte“ werden im juristischen Sprachgebrauch sowohl Bürger- als auch Menschenrechte zusammengefasst: Während letztere jeden Menschen im Geltungsbereich der jeweiligen Kodifikation schützen, werden Bürgerrechte nur den jeweiligen Staatsangehörigen zuerkannt (so z. B. in Art. 12 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, ...“).

Martin Kutscha
Innenministerkonferenz

I. Die „Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder“, so die offizielle Bezeichnung der in Kurzform als „Innenministerkonferenz“ (IMK) bezeichnete Institution, ist das zentrale Koordinations- und (Vor-) Entscheidungsorgan im Politikfeld „Innere Sicherheit“, mit welchem die verfassungsrechtlich primär zuständigen Bundesländer versuchen horizontal untereinander und vertikal im Verhältnis zum Bund konsensuell und informell einheitliche Lösungen für Fragen der Inneren Sicherheit zu erarbeiten.

Hermann Groß
Innere Sicherheit

I. „Innere Sicherheit“ (IS) steht für den Teilbereich des politischen Systems, welcher die Handelnden (Akteure), die Strukturen (Polity), die Entscheidungsprozesse (Politics) und die materiellen Inhalte bzw. Programme (Policy) enthält, die an der Herstellung der Politik der IS beteiligt sind und diese kennzeichnen. IS lässt sich in diesem Sinne beschreiben als ein Politikfeld, an dem neben den Akteuren des politisch-administrativen Systems auch eine Reihe von weiteren politischen und gesellschaftlichen Akteuren beteiligt ist. IS ist infolgedessen deskriptiv zu definieren als ein System von staatlichen Institutionen und Einrichtungen, welches durch Verfassung und Organe der demokratischen Willensbildung legitimiert ist, das öffentliche Gewaltmonopol im Rahmen kodifizierter Regeln exekutiv unter Anwendung auch von unmittelbarem Zwang auszuüben.

Hans-Jürgen Lange
INPOL

I. INPOL (Informationssystem der Polizei) ist ein Verbund von Datenbanken des → Bundeskriminalamtes (BKA), der → Bundespolizei (BPol), der → Länderpolizeien, der → Zollbehörden (in ihrer Funktion als Grenzpolizei) sowie des Zollkriminalamtes. Es besteht aus Datenbanken zur Personen- und Sachfahndung, zu Kriminalaktennachweisen, Haftdateien, erkennungsdienstlichen Dateien, DNA-Analyse- Dateien sowie aus verschiedenen Spurendokumentationssystemen (SPUDOK) und Arbeits- und Recherchedateien (PIOS).

Volker Mittendorf
Internationaler Strafgerichtshof

I. Der neue ständige Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat wie der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Sitz in Den Haag. Er ist kein vom UN-Sicherheitsrat eingesetztes „Adhoc- Gericht“, sondern ein durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffener Gerichtshof mit eigener internationaler Rechtspersönlichkeit.

Robert Chr. van Ooyen
Internetüberwachung

I. Unter der Bezeichnung „Internetüberwachung“ werden Aktivitäten der Sicherheitsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst) verstanden, welche auf die Sammlung und Auswertung von im Internet vorhandenen oder beim Zugang zum Internet anfallenden Daten abzielen. Rechtlich ist die Internetüberwachung mit der → Telekommunikationsüberwachung gleichgestellt.

Kurt. H. G. Groll
Katastrophenschutz

I. Der Begriff „Katastrophenschutz“ bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, die in Friedenszeiten Kräfte des Bundes, der Länder und der Gemeinden ergreifen, um Gefahren abzuwehren, die sich aus einer Katastrophe ergeben. Eine Katastrophe ist ein Ereignis, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte so sehr gefährdet oder schon wesentlich beeinträchtigt werden, dass zur Schadensbegrenzung der koordinierte Einsatz von Kräften und Mittel erforderlich ist. Katastrophen können durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser) oder Unglücke (z. B. Eisenbahnunglück) verursacht werden. Der Katastrophenschutz ist hinsichtlich der Gesetzgebung und des Verwaltungsvollzuges grundsätzlich Ländersache (Art. 30, 70 GG).

Martin H. W. Möllers
Korruption

I. Wie bei vielen anderen Begriffen, für die es keine Legaldefinition (Definition eines Begriffes in einem Gesetzestext) gibt, herrscht Unklarheit hinsichtlich der Frage, wie der Begriff „Korruption“ zu definieren sei. In der Bundesrepublik Deutschland besteht jedoch ein weitgehender Konsens, Korruption in erster Linie als eine Verletzung öffentlicher durch private Interessen, also als den Missbrauch öffentlicher Macht für den privaten Nutzen zu begreifen.

Kurt H. G. Groll
Kriminalistik

I. Der Begriff „Kriminalistik“ beinhaltet semantisch den lateinischen Wortstamm „crimen“, der Verbrechen bedeutet. Zentraler Gegenstand der Kriminalistik ist also das Verbrechen. In Deutschland wurde der Begriff 1886 vom Strafrechtswissenschaftler Franz von Liszt eingeführt.

Reingard Nisse
Kriminalpolitik

I. Unter „Kriminalpolitik“ wird oftmals Rechtspolitik auf dem Gebiet des Strafrechts und damit die Reform des Strafrechts verstanden. Diese enge Auffassung von Kriminalpolitik entspricht aber nicht dem kriminologischen Diskurs. Schon vor über 100 Jahren hatte Franz von Liszt darauf hingewiesen, dass die beste Kriminalpolitik eine gute Sozialpolitik sei. Demzufolge umfasst Kriminalpolitik ressortübergreifende Verbrechensbekämpfung, wobei sich die entsprechenden Aktivitäten nicht nur auf repressive Bereiche beziehen, sondern auch auf den Einsatz (auch außerstrafrechtlicher) präventiver Maßnahmen (vgl.

Schwind 2004, S. 13

). Kerner spricht von „ressortübergreifender Kriminalpolitik“ (1991, S. 201 f.), Hassemer von einer „Rechtsgüterpolitik“ (1973, S. 193), die gesellschaftlich weiterreichende Ziele verfolge.

Thomas Feltes
Kriminalprävention

I. „Kriminalprävention“ umfasst die Gesamtheit aller staatlichen und privaten Bemühungen zur Verhütung von Straftaten. Diese Definition schließt alle Maßnahmen ein, die Kriminalität als gesellschaftliches Phänomen (Makroebene) oder Straftaten als individuelles Ereignis (Mikroebene) quantitativ verhüten, qualitativ mindern oder zumindest die unmittelbaren Folgen der Deliktsbegehung (z. B. Schadensausmaß) gering halten sollen. Auch der Aspekt der Vermeidung bzw. Reduzierung überhöhter Kriminalitätsfurcht (➔ subjektives Sicherheitsgefühl) wird von diesem Begriffsverständnis abgedeckt.

Peter Krevert
Kriminologie

I. Kriminologie als „Wissenschaft von der Kriminalität“ zu bezeichnen, greift sicherlich zu kurz. Eine eher klassische Umschreibung bezeichnet sie als interdisziplinäre Wissenschaft von den Ursachen, Erscheinungsformen und Bekämpfungsmöglichkeiten der Kriminalität. Kerner hat Kriminologie bezeichnet als die Wissenschaft von den Entstehungszusammenhängen, Erscheinungsformen, Vorbeugungs- und Bekämpfungsmöglichkeiten, geeigneten Sanktions- und Behandlungsformen des Verbrechens im Leben von Individuen und Gruppen sowie der Kriminalität im Gefüge von Staat und Gesellschaft. Dabei kann und muss man den Begriff der Kriminalität durch den des abweichenden Verhaltens, der Delinquenz oder des sozial schädlichen Verhaltens ersetzen.

Thomas Feltes
Kronzeuge

I. Der Begriff „Kronzeuge“ stammt rechtshistorisch aus dem angelsächsischen Strafverfahrensrecht; er spielt bis heute vor allem im angloamerikanischen Strafprozess eine wichtige Rolle. In Großbritannien wird der Kronzeuge traditionell „Queen’s Evidence“ genannt, also „Zeuge der Königin“, d. h. der Krone, die im angelsächsischen Strafprozess stets die Anklage vertritt. Im modernen Sprachgebrauch versteht man unter einem Kronzeugen eine Person, die zwar selbst als Täter oder Teilnehmer von Straftaten in Erscheinung getreten ist, die jedoch mit den Strafverfolgungsbehörden freiwillig zusammenarbeitet und der für ihr Auftreten als Belastungszeuge bzw. für eine sonstige Mitwirkung bei der Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten im Gegenzug bestimmte Vergünstigungen in Gestalt von Straffreiheit oder Strafmilderung gewährt werden können.

Martin Kastner
Kryptografie

I. „Kryptografie“ ist die Wissenschaft von der Verschlüsselung bzw. dem Verschleiern des Inhalts einer Nachricht. Dem gegenüber steht die „Kryptoanalyse“ als Wissenschaft von der Entschlüsselung kryptografischer Nachrichten. Der Sammelbegriff für beide Disziplinen ist „Kryptologie“. Der Begriff „Steganografie“ bezeichnet im Unterschied dazu das Verbergen der Tatsache, dass überhaupt eine Botschaft übermittelt wird.

Volker Mittendorf
Küstenwache

I. Die Küstenwache der Bundesrepublik Deutschland ist ein seit dem 01. 07.1994 bestehender Koordinierungsverbund der Vollzugskräfte des Bundes auf See. Sie ist also keine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und auch keine selbstständige Behörde mit eigenen Zuständigkeiten und Befugnissen, sondern eine Form der verabredeten Zusammenarbeit verschiedener Bundesministerien zur wirkungsvolleren Erledigung verschiedener maritimer Aufgaben durch die ihnen jeweils nachgeordneten Behörden. An der Verabredung beteiligte Ministerien sind das Bundesfinanzministerium, das Bundesinnenministerium, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesverkehrsministerium und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Matthias Schütte
Länderpolizeien

I. Im System der Inneren Sicherheit Deutschlands bilden die Länderpolizeien der 16 Bundesländer sowohl in ihrem Umfang als auch von ihrem Aufgabenspektrum her das Rückgrat des staatlichen Gewaltmonopols, selbst wenn es in Form der → Bundespolizei (BPol; bis zum 1.7.2005 Bundesgrenzschutz — BGS) eine nationale Schutzpolizei und in Form des → Bundeskriminalamtes (BKA) eine national koordinierende Kriminalpolizei gibt. Neben dem Kultusbereich bildet die Innere Sicherheit die wichtigste (verbliebene) Kompetenz der Länder im föderalistischen Staatsaufbau der Bundesrepublik. Ein materieller Polizeibegriff umfasst dabei vor allem die Gefahrenabwehr, also die Staatstätigkeit, die vom Einzelnen oder von der Allgemeinheit diejenigen Gefahren abhält, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen.

Hermann Groß
Luftsicherheit

I. Die „Luftsicherheit“ erstreckt sich auf den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Sie ist durch das Luftsicherheitsgesetz (Luft-SiG) ausgestaltet (BGBl. I 2005, S. 78). Die Regelungen des LuftSiG stellen gegenüber den Befugnissen der Polizei aus den Gefahrenabwehrgesetzen Spezialvorschriften dar. Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder und des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist bei Wahrnehmung der Aufgabe „Luftsicherheit“ nur zulässig, soweit das LuftSiG keine bzw. keine abschließenden Spezialvorschriften enthält.

Anke Borsdorff
Militärischer Abschirmdienst

I. Der Militärische Abschirmdienst (MAD) ist der kleinste der drei deutschen Geheimdienste des Bundes. Er wurde im Januar 1956 durch Generalleutnant a. D. Gerhard Wessel gegründet. Wessel war im Zweiten Weltkrieg bereits Leiter der Abteilung Fremde Heere Ost im Generalstab der Wehrmacht. Dort folgte er in der Abteilungsleitung Reinhard Gehlen, dem späteren ersten Präsidenten des → Bundesnachrichtendienstes (BND). Eine unmittelbare gesetzliche Grundlage gab es für die Einrichtung des MAD nicht. Bis 1990 operierte er ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage allein auf der Basis von Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung (BMVg). Dieser Umstand ist lange Zeit kritisiert worden und wurde als Defizit insbesondere im Zusammenhang mit den skandalträchtigen Lauschangriffen des MAD in den 70er Jahren deutlich.

Matthias Schütte
Ordnungspartnerschaften

I. „Ordnungspartnerschaften“ sind lokale Netzwerke, in denen die Polizei mit staatlichen und kommunalen Behörden, Institutionen, Verbänden und Einrichtungen aus Wirtschaft und Gesellschaft sowie Bürgerinnen und Bürgern zusammenarbeitet, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gemeinschaftlich sicherzustellen. Neben den Polizeien der Länder und des Bundes, Justizbehörden und kommunalen Behörden (Ordnungs-, Jugend- und Sozialamt) und Einrichtungen (Schulen) sind eine Vielzahl „privater“ Partner wie Drogen- und andere Beratungsstellen, Verkehrsbetriebe, Einzelhändler, Sicherheitsunternehmen, Vereine und einzelne Bürgerinnen und Bürger an den Ordnungspartnerschaften beteiligt.

Werner Schümchen
Organisierte Kriminalität

I. Die „Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister / -senatoren und Innenminister / -senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität“ definieren Organisierte Kriminalität als „die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel, c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, Öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.“

Thomas Schweer
Personenkontrollen

I. „Personenkontrollen“ werden Maßnahmen der Sicherheitsbehörden genannt, bei denen die Personalien einer Person erhoben, mit Datenbeständen abgeglichen und die Person und mitgeführte Sachen durchsucht werden können.

Christian Krane
Polizeibewaffnung

I. „Polizeibewaffnung“ ist eine Sammelbezeichnung für die Mittel der Polizei zur Anwendung physischer Gewalt zwecks Eigensicherung, Schutz anderer Personen oder Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen. Polizeilicher Waffengebrauch ist im demokratischen Rechtsstaat an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Demnach ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang, also physischer Gewalt, nur insoweit zulässig, als dies zum Erreichen des gesetzlich definierten Zweckes erforderlich ist. In den Polizeigesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ist normalerweise auch definiert, welche Waffen als Polizeiwaffen zulässig sind, meist Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole und Maschinengewehr, bisweilen auch Sprengmittel (z. B. Handgranaten), wobei diese nur gegen Sachen angewendet werden dürfen.

Stefan Noethen
Polizeiforschung, Empirische

I. Als „empirische Polizeiforschung“ kann jede im weitesten Sinne sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Polizei gelten, die basierend auf der Methodologie und Methodik empirischer Sozialforschung theoretisch inspiriert und methodisch kontrolliert Daten erhebt, analysiert und / oder interpretiert. Empirische Polizeiforschung ist, was ihre theoretischen und methodischen Grundlagen betrifft, an die klassischen sozialwissenschaftlichen Disziplinen Soziologie, Psychologie, Politikwissenschaft und die sozialwissenschaftlich orientierte Kriminologie angebunden. Sie kann zudem als einer der Bausteine einer sich entwickelnden → Polizeiwissenschaft verstanden werden.

Thomas Ohlemacher
Polizei-Führungsakademie

I. Die Polizei-Führungsakademie (PFA) ist die zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung für die Polizeibeamten des höheren Dienstes des Bundes und der Länder. Die in Münster-Hiltrup gelegene Akademie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen dem Bund und allen Ländern gemeinsam getragen und anteilig finanziert wird. Neben ihrem Bildungsauftrag führt sie Forschungen auf dem Gebiet des Polizeiwesens durch und pflegt Beziehungen zu vergleichbaren Bildungseinrichtungen anderer Staaten.

Klaus Neidhardt
Polizeihoheit der Länder

I. Der Begriff „Polizeihoheit der Länder“ bringt zum Ausdruck, dass die Zuständigkeit für das Polizeiwesen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den Bundesländern vorbehalten ist. Diese haben nach dem Prinzip des Föderalismus neben dem Bund eine eigene Staatsqualität. Sowohl „die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben“ (Art. 30 GG) als auch die Gesetzgebung (Art. 70 GG) ist nach dem Grundgesetz Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Mithin sind die Länder auch für die Gesetzgebung und die Organisation des Polizeiwesens zuständig, insofern es sich nicht um sonderpolizeiliche Einrichtungen des Bundes handelt.

Martin Kutscha
Polizeikultur

I. Bis heute gibt es in Deutschland kein theoretisch konsistentes und sozialwissenschaftlich fundiertes Wissen zur Kultur der Polizei. Auch einen entsprechenden etablierten Forschungszweig, wie dies in der angloamerikanischen Polizeiwissenschaft durchaus der Fall ist, sucht man vergebens. Schaut man sich die Veröffentlichungslage an, dann kann man durchaus sagen, dass die Polizeikultur in Deutschland bislang eine marginale Rolle in Wissenschaft und Praxis spielt. Dementsprechend schwer fällt die Beschreibung der Rezeptionsgeschichte und die Bestimmung dessen, was Polizeikultur letztlich ist. Vorstellbar sind allerdings mindestens zwei Perspektiven, von denen die erste Version die theoretisch weniger elaborierte, aber konsensfähigere sein dürfte.

Rafael Beer
Polizeipolitik

I. Als Polizeipolitik sind die Programme zu verstehen, welche die grundsätzlichen Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation der Polizei zum Inhalt haben, die sich auf Einsatz und Verwendung von Personal und Ressourcen der polizeilichen Behörden richten sowie die Art und Weise der polizeilichen Kompetenzen zum Gegenstand haben. Vergegenständlicht sind diese Programme im Polizeirecht (Polizeigesetze, Polizeiorganisationsgesetze u. a.) sowie in den Erlassen der Innenministerien. Polizeipolitik bildet neben → Kriminalpolitik und Politik der Inneren Sicherheit die inhaltliche (auch Policy bzw. Politik-Programme genannte) Dimension des Politikfeldes → „Innere Sicherheit“.

Hans-Jürgen Lange
Polizeiwissenschaft

I. „Polizeiwissenschaft“ kann definiert werden als die Wissenschaft von der Polizei in ihrem Sein und Sollen. Sie befasst sich mit der Polizei als Funktion, als Institution und mit ihrem Handeln. Ihr Zeck ist die systematische Erforschung polizeibezogener Phänomene und Fragestellungen. Voraussetzung für eine solche Definition ist ein hinreichend einheitliches Verständnis von Polizei: Sie erfüllt — funktional — Kernaufgaben im Bereich der inneren Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der allgemeinen Gefahrenabwehr sowie der präventiven und repressiven Kriminalitätskontrolle. Allzeit erreichbar erbringt sie — systemabhängig — als unspezifische Hilfeinstitution für die Bürger gemeinschaftsbezogene Dienstleistungen und nimmt weitere Aufgaben wahr.

Klaus Neidhardt
Private Sicherheitsdienste

I. „Private Sicherheitsdienste“ sind Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand, anderer privater Unternehmen oder von Privatpersonen Sicherheitsdienstleistungen anbieten oder elektronische und mechanische Sicherheitstechnik verkaufen, also Leben und Eigentum fremder Personen bewachen (Objekt- und Personenschutz) oder durch Technik sicherstellen. Zur Unterscheidung von zivilgesellschaftlich privatem Engagement von Bürgern, z. B. in → freiwilligen Polizeidiensten und Sicherheitswachten, sowie zur deutlicheren Akzentuierung des Ziels der Branche, der Gewinnerzielung, wird auch von gewerblichen oder kommerziellen Sicherheitsdiensten gesprochen. Rechtsgrundlage ihres Tätigwerdens ist das unter einem Erlaubnisvorbehalt stehende Gewerbeordnungsrecht (§ 34a GewO); ein eigenständiges Gesetz zur Regelung der Tätigkeitsbereiche und Kompetenzen der Branche gibt es nicht.

Volker Eick
Profiling

I. „Profiling“ ist eine in den USA und Großbritannien schon seit Jahren angewandte Methode der Täterprofilerstellung. In Deutschland wird diese Technik seit einigen Jahren beispielsweise bei Sexualverbrechen eingesetzt. Es sind mehrere Anwendungsbereiche und Problemfelder des Profilings zu unterscheiden: repressives, präventives und „racial“ Profiling.

Christian Krane
Proliferation

I. Im eigentlichen Sinne bezeichnet „Proliferation“ die Weitergabe von Atomwaffen oder von Material und technischem Wissen zu ihrer Entwicklung und Herstellung an andere Staaten durch Atommächte. Längst muss der Begriff jedoch auch die Weitergabe von biologischen und chemischen Waffensystemen bzw. von Material und technischem Wissen zu ihrer Entwicklung und Herstellung einschließen. Denn diese können ebenfalls zur Massenvernichtung menschlichen Lebens eingesetzt und, bedingt durch den technologischen Fortschritt, auch wesentlich leichter produziert bzw. beschafft werden.

Martin Schwarz
Protest Policing

I. „Protest Policing“ bezeichnet die polizeiliche „Behandlung“ und Kontrolle von Protestierenden. Der Ausdruck wurde von Donatella della Porta in die sozialwissenschaftliche Diskussion eingeführt. Sie definiert Protest Policing als “the police handling of protest events — a more neutral description for what protestors usually refer to as ‘repression’ and the state as ‘law and order’” (

Porta/Reiter 1998, S. 1

).

Martin Winter
Rasterfahndung

I. Die „Rasterfahndung“ ist ein in den 1960er Jahren vom ➔Bundeskriminalamt (BKA) entwickeltes Verfahren zur Personenermittlung mittels vernetzter Durchsuchung polizeifremder Datenbeständen. Da es im Gegensatz zu einer „echten“ Fahndung keine bekannte Zielperson gibt, ist es ihr Ziel, den Kreis der zu überprüfenden Personen einzuschränken. Dazu werden bestimmte Personengruppen aus öffentlichen und privaten Datenbanken herausgefiltert, indem nach bestimmten Merkmalen gesucht wird, von denen man annimmt, dass sie auf eine gesuchte Person zutreffen.

Christoph S. Schewe
Rauschgiftkriminalität

I. Der Begriff „Rauschgift“ bezieht sich alltagssprachlich auf illegale Drogen wie Cannabis, Kokain und Heroin, also auf die Substanzen, die in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt werden, während legale Drogen wie Tabakwaren und Alkohol gerne als „Genussmittel“ tituliert werden. Drogen sind natürliche oder (halb) synthetische Stoffe, deren Applikation (oral, intravenös, inhalativ, nasal etc.) psychoaktive Effekte bewirken. Es wird differenziert zwischen frei verkäuflichen Substanzen (Lösungsmitteln, Tee, Kaffee), Stoffen, deren Verkauf eingeschränkt ist (Alkohol, Tabak), Substanzen, die sowohl verkehrsfähig als auch verschreibungspflichtig sind (Opium), verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Substanzen (Cocablätter) und nicht verkehrsfähigen Stoffen (Heroin).

Thomas Schweer
Rechtspolitik

I. Rechtspolitik beschäftigt sich mit der Frage und den Entscheidungen, mit welchen rechtlichen Mitteln und auf welche Weise bestimmte soziale Ziele erreicht werden sollen (vgl.

Strempel 1987, S. 17

;

Hippel 1992, S. 1 f.

). Es geht nicht um Fragen des gesetzten Rechts („de lege lata“), sondern um Fragen „de lege ferenda“, also des zu setzenden Rechts.

Karlhans Liebl
Regelüberprüfung

I. Eine „Regelüberprüfung“ ist eine Überprüfung von allen Antragstellern bzw. Bewerbern für bestimmte Rechte oder Ämter. Besonders bekannt sind die Regelüberprüfungen im Rahmen des Radikalenerlasses beim Verfassungsschutz für Anwärter des öffentlichen Dienstes und bei der Bundesbehörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes über eine Mitarbeit bei der Stasi.

Axel Bußmer
Schengener Informationssystem

I. Das „Schengener Informationssystem“ (SIS) beruht auf den Art. 92 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1993. In dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, den kontrollfreien Grenzübertritt im so genannten Schengenraum zu ermöglichen. Das SIS ist neben den verschärften → Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen „die“ Ausgleichsmaßnahme für den Wegfall der Grenzkontrollen. Es ist ein Fahndungssystem, das im Grundsatz der Suche nach einzelnen Personen und Sachen dient. Es bezweckt bisher nicht wie andere Informationssysteme (insbesondere Systeme von → Europol) die Zusammenführung fallbezogener Informationen.

Christian Krane
Schengener Zusammenarbeit

I. Die Schengener Zusammenarbeit ist ein zentraler Baustein sowohl der praktischen als auch der politischen Kooperation im → EU-System der Inneren Sicherheit. Sie umfasst die Aktivitäten, die von den beteiligten Regierungen aus sicherheitspolitischer Perspektive für die Flankierung einer Personenfreizügigkeit ohne Grenzkontrollen in der EU als notwendig angesehen werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um (1) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden, insbesondere entlang der Binnengrenzen, (2) die Überwachung der Außengrenzen des Schengener Raumes, (3) den Fahndungsverbund des → Schengener Informationssystems (SIS) sowie (4) ein gemeinsames Asyl- und Einwanderungsregime.

Wilhelm Knelangen
Schleierfahndung

I. Als „Schleierfahndung“ werden verdachtsunabhängige → Personenkontrollen bezeichnet. Zum Teil wird auch von anlassunabhängigen, lagebildorientierten oder lagebildabhängigen Personenkontrollen gesprochen. Da die Kontrollen in Wirklichkeit weder verdachts- noch anlassunabhängig sind und nicht nur Personen, sondern auch Sachen wie Kfz betreffen, ist die Bezeichnung „ereignisunabhängige Kontrolle“ die zutreffendste.

Christian Krane
Sicherheitsbegriff, erweiterter

I. Der erweiterte Sicherheitsbegriff geht davon aus, dass sich in der Zukunft völlig neue Gefahrenszenarien ereignen können: Neben dem Zerfall von Staaten und der entsprechenden Desintegration ganzer Regionen der Erde und deren globale Auswirkungen sind es neue Formen des Terrorismus, gezielte Angriffe auf informationstechnische Systeme, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Möglichkeit, dass Terroristen sich dieser bemächtigen. Darüber hinaus werden ökologische Katastrophen globalen Ausmaßes, die beispielsweise durch Bodenerosion und Wassermangel, durch ein Ansteigen der Weltmeere, durch Klimawandel und vieles mehr entstehen könnten, in Betracht gezogen.

Hans-Jürgen Lange
Sicherheitskooperationen

I. Sicherheitskooperationen sind Regelwerke zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen der → Bundespolizei (BPol; bis zum 1.7.2005 Bundesgrenzschutz) und der Polizei des jeweiligen Bundeslandes bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu verbessern. Zu diesem Zweck haben der Bundesminister des Innern und die Innenminister bzw. Innensenatoren einiger Länder Verwaltungsvereinbarungen zur Bildung ei- nes Sicherheitskooperationssystems geschlossen — zum Teil nimmt auch der Bundesminister der Finanzen mit den Einsatzkräften der Zollverwaltung an den Sicherheitskooperationen teil. Von den Sicherheitskooperationen zu trennen sind die Sicherheits- und → Ordnungspartnerschaften.

Matthias Schütte
Sicherheitsüberprüfung

I. Durch die Sicherheitsüberprüfung (SÜ) werden Personen überprüft, die bei einer öffentlichen Stelle des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn eine Person Zugang zu im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen (Verschlusssachen) hat oder sich diesen verschaffen kann. Für den Bereich des Bundes ist die SÜ geregelt im „Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes“ (Sicherheitsüberprüfungsgesetz — SÜG) vom 20.4.1994 (BGBl. I 1994, S. 867), zuletzt geändert durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11. 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304).

Martin H. W. Möllers
Soziale Kontrolle

I. Der Begriff „Soziale Kontrolle“ umfasst im weitesten Sinne die Gesamtheit aller sozialen Prozesse und Strukturen, mit denen in einer Gesellschaft ein als abweichendes definiertes Verhalten überprüft und sanktioniert wird. Die soziale Kontrolle gehört zu den klassischen Theoriekonzepten der Sozialwissenschaften, die diese Disziplin( en) seit ihren Anfängen im 19. Jahrhundert begleitet haben. Seither ist die Vielzahl von Definitionsversuchen fast unüberschaubar, dennoch soll hier versucht werden, wesentliche Schichtungen des Konzeptes freizulegen und seine Entwicklung nachzuzeichnen.

Herbert Reinke, Sascha Schierz
Sozialverteidigung

I. Der Begriff „Sozialverteidigung“ bezeichnet eine kriminalpolitische Theorie, die nach dem Zweiten Weltkrieg in Italien entstand und sich als alternatives Konzept zu den Straftheorien versteht, indem es das „Recht zu strafen“ durch das „Recht des Gesellschaftsschutzes“ ersetzt. Die Sozialverteidigung ist von der „Zivilverteidigung“ zu unterscheiden, welche sich auf den organisierten Schutz des Lebens von Zivilisten, von zivilem Eigentum und Produktionsmitteln vor, während und unmittelbar nach großen Katastrophen (→ Katastrophenschutz), Angriffskriegen und Terroranschlägen bezieht. Sie ist auch nicht mit der so genannten zivilen Verteidigung gleichzusetzen, die das Recht oder sogar die Pflicht bedeutet, der Staatsmacht den Gehorsam zu verweigern oder sogar gewalttätigen Widerstand zu leisten, wenn die Inhaber der Staatsämter ihre Macht missbrauchen.

Martin H. W. Möllers
Staatsschutzdelikte

I. Als „Staatsschutzdelikte“ werden Straftaten bezeichnet, die sich gegen die Verfassung, den Bestand des Staates oder gegen seine innere bzw. äußere Sicherheit richten. Für die Erfassung, Verfolgung und Aburteilung von Staatsschutzdelikten gelten in vieler Hinsicht Sonderregelungen, sodass sich die Bekämpfung der so genannten Staatsschutzkriminalität von der Verbrechensbekämpfung im Bereich der „normalen“ Kriminalität deutlich unterscheidet.

Martin Kastner
Strafprozessordnung / Eingriffsbefugnisse

I. Die „Strafprozessordnung“ (StPO) regelt das Verfahren, durch welches die Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte Straftaten aufklären und sanktionieren. Sie bestimmt ferner, auf welche Weise ein Ermittlungsverfahren beendet wird: durch endgültige oder vorläufige Einstellung, gegebenenfalls unter Auflagen, oder durch Anklage mit anschließendem gerichtlichem Verfahren, das wiederum mit Einstellung, Freispruch oder Verurteilung abschließt ( Strafprozessordnung / Rechtswirklichkeit). Um den Strafverfolgungsorganen die Mittel zur Aufklärung einer Straftat zu geben, enthält die StPO Vorschriften, die Eingriffe in Rechte, insbesondere in Grundrechte, gestatten. Es kann von „Ermittlungsbefugnissen“ gesprochen werden, wenn das „Recht“ der Behörde zum Tätigwerden betont werden soll, von „Eingriffsbefugnissen“, wenn die Qualifizierung der Maßnahme als Erlaubnis zum Eingriff in Rechte hervorgehoben werden soll.

Christian Krane
Strafprozessordnung / Rechtswirklichkeit

I. Die „Strafprozessordnung“ (StPO) regelt das Verfahren, in dem die Sicherheitsbehörden und die Gerichte Straftaten aufklären und sanktionieren (Einzelheiten: → Strafprozessordnung / Eingriffsbefugnisse).

Christian Krane, Peter Reichenbach
Strafrecht

I. Das Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die ein mit Strafe bedrohtes Verhalten kennzeichnen und sanktionieren. Es ist Teil des öffentlichen Rechts, da es die Beziehungen hoheitlicher Natur zwischen Staat und Bürger regelt und nur der Staat das Recht hat, Strafe im Wege des Strafprozesses zu verhängen. Während das materielle Strafrecht als Hauptquelle im StGB und daneben in strafrechtlichen Nebengesetzen geregelt ist, bestimmt das formelle Strafverfahrensrecht der StPO und des GVG die Durchsetzung der Strafe („auf welchem Wege wird bestraft“). Materielles Strafrecht und formelles Strafverfahrensrecht unterliegen gemäß Art. 72, 74 Abs.1 Nr.1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes.

Martina Liebich-Frels
Subjektives Sicherheitsgefühl

I. Der Begriff „Subjektives Sicherheitsgefühl“ bezeichnet die Einschätzung des Einzelnen seiner Sicherheit oder — aus umgekehrtem Blickwinkel — der Gefahr, dass seine Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Zumeist wird als Hauptursache der befürchteten Rechtsgüterbeeinträchtigung eine zunehmende Kriminalität angenommen, weshalb das subjektive Sicherheitsgefühl im Wesentlichen mit dem kriminologischen Begriff der Kriminalitätsfurcht gleichgesetzt wird. Allerdings geht das subjektive Sicherheitsgefühl über die Kriminalitätsfurcht hinaus. Zum einen erfasst das Sicherheitsgefühl auch die Beunruhigung durch mittelbare Beeinträchtigungen wie die Besorgnis anlässlich massenhafter Kleinkriminalität sowie demonstrativer und ohne Ahndung bleibender Rechtsbrüche und Ordnungsstörungen, während die Kriminalitätsfurcht nur die Besorgnis vor eigenen unmittelbaren Gefährdungen durch Kriminalität meint.

Christoph S. Schewe
Telekommunikationsüberwachung

I. Die „Telekommunikationsüberwachung“ (TKÜ) umfasst alle Maßnahmen zur Überwachung von privaten Nachrichtenübermittlungen mittels technischer Einrichtungen. Überwachungsmaßnahmen können die Sprachtelefonie über Fest- und Mobilanschlüsse, den Telefax-, SMS- und E-Mailverkehr sowie auf Mailboxen gespeicherte Nachrichten betreffen. Eine TKÜ kann sowohl Gegenstand einer strafprozessualen (§ 100a StPO) als auch geheimdienstlichen (Artikel 10- Gesetz, § 8 BVerfSchG, § 10 MADG, § 8 BNDG) Ermittlung sein.

Steffen Zdun
Terroristendateien

I. Unter Terroristendateien werden die Daten des Bundeskriminalamtes und der Staatsschutzstellen der Landeskriminalämter verstanden, in denen ausländische Extremisten sowie Links- und Rechtsextremisten erfasst werden. Neben verurteilten politischen Straftätern werden regelmäßig auch nur verdächtige Personen gespeichert. Seit kurzem gibt es ergänzend dazu eine bundesweite Islamistendatei und eine Terroristendatei ist geplant. Auf Länderebene gibt es Störerdateien.

Axel Bußmer
Terroristische Vereinigungen

I. „Terroristische Vereinigungen“ sind auf Dauer angelegte organisatorische Verbindungen von mindestens drei Personen, deren Handlungen sich gegen die öffentliche Sicherheit oder staatliche Ordnung richten. Die „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ wird in Deutschland durch § 129a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt.

Michael Sturm
Trennungsgebot

I. Der Rechtsbegriff „Trennungsgebot“ charakterisiert das Verhältnis zwischen der Polizei und den Geheimdiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Nach einem engen Verständnis ist damit lediglich die organisatorische Trennung zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder einerseits und den Verfassungsschutzämtern, dem → Bundesnachrichtendienst (BND) und → dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) andererseits gekennzeichnet. Der ursprünglichen Intention gerechter wird ein weites Verständnis, das sich auch auf die unterschiedlichen Handlungsbefugnisse dieser Behörden bezieht (so z. B. der Sächsische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21.7.2005, NVwZ 2005, S. 1310 ff.).

Martin Kutscha
Umweltkriminalität

I. Der Begriff „Umweltkriminalität“ bezeichnet ein Verhalten, das allgemein gegen geltendes Umweltrecht verstößt. Insbesondere betrifft es das Umweltstrafrecht und Straftatbestände zum Schutz einzelner Umweltgüter. Umweltbezogene Straftatbestände sind einerseits als Nebenstrafrecht in speziellen Gesetzen zum Pflanzen- und Tierschutz sowie in den Natur- und Landschaftsschutzgesetzen des Bundes und der Länder verankert. Diese enthalten auch Ordnungswidrigkeiten. Andererseits finden sich Straftatbestände zur Umweltkriminalität vor allem im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) mit der Überschrift „Straftaten gegen die Umwelt“. Dazu gehören im Einzelnen die Verunreinigung von Gewässern (§ 324 StGB), Böden (§ 324a StGB) und der Luft (§ 325 StGB), die Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen (§ 325a StGB), der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB), der unerlaubte Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB), die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB) sowie die schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a StGB).

Martin H. W. Möllers
Verdachtsunabhängige Ermittlungen / Initiativermittlungen

I. Verdachtsunabhängige Ermittlungen sind Ermittlungen im strafrechtlichen Vorfeld ohne eine bestimmte Tat oder einen bestimmten Verdächtigen. Die Polizei ermittelt, um Täterstrukturen oder Täter herauszufinden. Sie werden auch Initiativermittlungen, Vorfeldermittlungen, Verdacht schöpfende Ermittlungen, Suche nach Ermittlungsansätzen oder präventive Kriminalitätsbekämpfung genannt. Bei der bundesdeutschen Polizei, besonders den Landeskriminalämtern, ist dieses Ermittlungsmodell noch neu; bei den Geheimdiensten und mit Einschränkungen beim Zollkriminalamt gehört es zum Handwerk. Weil Polizei Ländersache ist, sind die Kompetenzen der Polizei bei verdachtsunabhängigen Ermittlungen in den verschiedenen Landespolizeigesetzen geregelt und die Landeskriminalämter die Adressaten der Regeln.

Axel Bußmer
Vereinsverbote / Religionsprivileg

I. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. Das 1964 erlassene Vereinsgesetz (BGBl. I, S. 593; seither mehrfach geändert) gibt dem Bundesminister des Innern die Möglichkeit, bundesweit tätige Vereine zu verbieten. Bei Vereinen, die nur in einem Bundesland tätig sind, ist das Land zuständig. Verboten werden kann nicht nur ein Verein, der in das Vereinsregister eingetragen worden ist (§§ 55 ff. BGB), sondern „ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“ (§ 2 Abs. 1 VereinsG).

Hartmut Aden
Verwaltungsreformen

I. Reformbemühungen sind seit jeher Thema in der deutschen Verwaltung. Seit Anfang der 90er Jahre haben vor allem angelsächsisch geprägte Reformbemühungen nachhaltig Konjunktur im deutschsprachigen Raum. Im englischsprachigen Raum seit den 80er Jahren unter dem Begriff „New Public Management“ (NPM) zusammengefasst, sind sie in Deutschland eher unter dem Namen „Neue Steuerungsmodelle“ (NSM) bekannt geworden. Vorreiter in diesem Bereich war die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt), deren Konzepte prägend für die Reformen der deutschen Kommunen wurden und später zumindest begrifflich das Dach für die Reformen auf Bundes- und Landesebene bildeten. Für NPM wie NSM gilt dabei, dass sie einerseits keine geschlossenen Konzepte anbieten und nur als Oberbegriff für eine Vielzahl von Reformvorschlägen dienen, andererseits zwar konkrete Reformvorschläge für die Mikroebene der Binnenmodernisierung formulieren, auf der Makroebene der Staatsreform aber diffus bleiben.

Hans-Jürgen Lange, Jean-Claude Schenck
Videoüberwachung

I. „Videoüberwachung“ bezeichnet die Beobachtung öffentlicher Räume durch Kommunen und Polizei mittels optisch elektronischer Einrichtungen, die häufig auch eine Aufzeichnung der Bilder erlauben. Unter „öffentlichen Räumen“ werden frei zugängliche Straßen und Plätze verstanden, nicht jedoch der gesamte öffentlich zugängliche Raum, zu dem z. B. auch das Innere von Behörden oder privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen wie Kaufhäuser oder Banken gehören.

Andreas Kohl
Wachpolizei /Hilfspolizei

I. Die Wachpolizei ist eine mit besonderen Aufgaben betraute und aus Angestellten bestehende Organisationseinheit, die in rechtlicher Hinsicht weitgehend mit den in allen Bundesländern bekannten Hilfspolizeien vergleichbar ist. Im Gegensatz zu den organisatorisch bei den örtlichen Ordnungs- und Verwaltungsbehörden angebundenen Hilfspolizeien mit überwiegend Kontroll- und Überwachungsaufgaben (z. B. der Gewerbe- oder Straßenverkehrsordnung) ist die Wachpolizei (WaPol) Teil der allgemeinen Aufbauorganisation von Polizeibehörden; in der Regel angebunden auf der Ebene der Polizeipräsidien (Flächen- oder Bereichspräsidien).

Peter Schmidt
Wirtschaftskriminalität

I. Eine Legaldefinition, also die in einem Gesetz enthaltene Erläuterung eines Rechtsbegriffs, existiert für die Wirtschaftskriminalität nicht. Seit den 1990er Jahren stehen sich zwei unterschiedliche Definitionsversuche gegenüber. Vereinfachend lassen sich die aktuellen Schwerpunktsetzungen danach unterscheiden, ob Wirtschaftskriminalität primär als Kriminalität gegen die Privatwirtschaft oder als Kriminalität durch Wirtschaftsunternehmen selbst begriffen wird. In der soziologischen und kriminologischen Forschung dominieren Definitionen, die Wirtschaftskriminalität schwerpunktmäßig als Kriminalität durch die Wirtschaft begreifen. Seitens der volks- und betriebswirtschaftlichen Fachliteratur wird hingegen Wirtschaftskriminalität u. a. definiert als der vorsätzliche geschäftsschädigende Verstoß eines Unternehmensmitarbeiters gegen interne (betriebliche Richtlinien, Weisungen und Statuten) und externe Normen und zuweilen noch weitergehend als jedwede illegale Handlung, welche geeignet ist, dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen (z. B. bis hin zum Ladendiebstahl).

Kurt H. G. Groll
Wohnraumüberwachung

I. Unter „Wohnraumüberwachung“ wird das akustische Überwachen von Wohnungen verdächtiger Personen verstanden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2004 wurde die damalige Praxis des so genannten großen Lauschangriffs für verfassungswidrig erklärt.

Axel Bußmer
Zollbehörden

I. Die Zollbehörden unterstehen dem Bundesministerium für Finanzen und bestehen aus 8 Oberfinanzdirektionen, 54 Hauptzollämtern, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, dem Zollkriminalamt (ZKA) und dem Zollfahndungsdienst (ZFD). Die ursprüngliche Aufgabe dieser Behörden war das Erheben von Zöllen und das Verhindern von Schmuggel. Heute haben sie daneben insbesondere in der Bekämpfung der → Wirtschafts- und → Rauschgiftkriminalität zahlreiche polizeiliche Kompetenzen und Aufgaben. Die Aufgaben des ZKA und des ZFD sind im „Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter“ vom 16. August 2002 geregelt.

Axel Bußmer
Backmatter
Metadaten
Titel
Wörterbuch zur Inneren Sicherheit
herausgegeben von
Hans-Jürgen Lange
Matthias Gasch
Copyright-Jahr
2006
Verlag
VS Verlag für Sozialwissenschaften
Electronic ISBN
978-3-531-90596-9
Print ISBN
978-3-8100-3610-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-531-90596-9