2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
verfasst von : Anita Kiontke
Erschienen in: Kommentar Körperschaftsteuer KStG
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 I genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.