Skip to main content

19.01.2015 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Benzinkosten sind bei der 1%-Regelung abziehbar

verfasst von: Sylvia Meier

2 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Immer öfters ist bei Mitarbeitern - gerade im Außendienst - die Nutzung eines Firmenwagens Teil der Vergütung. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der Fahrtenbuch- oder 1%-Regelung.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird viele Firmenwagennutzer erfreuen: Demnach können Benzinkosten, die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragen werden, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung insgesamt als Werbungskosten abgezogen werden.

Weitere Artikel zum Thema

In dem Urteilsfall war ein Mitarbeiter im Außendienst tätig. Er erhielt von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, musste allerdings die Benzinkosten selbst tragen. Da die Privatnutzung des Firmenwagens als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen ist, hat der Arbeitgeber mithilfe der 1%-Regelung die Lohnsteuer einbehalten. Denn, so beschreiben die Springer-Autoren Sven Braun, Birgitta Dennerlein und Manfred Wünsche in dem Buchkapitel "Lohnsteuer" (Seite 103): "Für Privatfahrten des Arbeitsnehmers ist monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeuges anzusetzen."

Bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Für den Arbeitnehmer stellte sich nun die Frage: Kann er die Benzinkosten steuerlich geltend machen? Er führte ein Fahrtenbuch und konnte daher nachweisen, dass 73 Prozent der Benzinkosten durch berufliche Fahrten entstanden sind. Daher machter er 73 Prozent der Benzinkosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dieses Vorgehen ab. Als Begründung wurde u.a. aufgeführt, dass eine Berücksichtigung vom Arbeitnehmer selbst getragener Benzinkosten im Falle der pauschalen Ermittlung des Wertes der Kfz-Nutzung nicht möglich sei - mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007 (VI R 75/06, BStBl II 2009 S. 199).

Werden Arbeitnehmer doppelt belastet?

Das Finanzgericht widerspricht dieser Auffassung und verweist auf das im Einkommensteuerrecht geltende objektive Nettoprinzip. Der Arbeitnehmer muss diese Kosten selbst tragen und zum Einnahmenerwerb auch tätigen. Denn ohne Benzin zu tanken, kann er nicht im Außendienst tätig werden. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht rechtmäßig, den Abzug dieser Aufwendungen von einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs abhängig zu machen. Der Arbeitnehmer würde durch die Nichtabziehbarkeit der Benzinkosten und der Versteuerung eines geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung wirtschaftlich doppelt belastet werden. Außerdem würde hier ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, wenn ein Unternehmer solche Kosten ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch abziehen könne, der Arbeitnehmer aber nur unter dieser Voraussetzung.

Ausblick

Der Fall wurde zur Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen. Ob auch der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts teilen wird, bleibt abzuwarten. Für Arbeitnehmer, die beispielsweise im Vertrieb arbeiten und keine Benzinkosten bei einer Firmenwagengestellung vom Arbeitgeber erstattet bekommen bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung jedoch spannnend.

Weiterführende Themen

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2014 | Buch

Personalabrechnung auf den Punkt

Handbuch für Unternehmen